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Verwirkung des Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten, § 1579 Nr. 7 BGB

Verwirkung des Ehegattenunterhalts wegen Kindes von anderem Mann

§ 1579 BGB:
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
1. ...,
7. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt ...


Die nicht immer seriöse Presse konfrontiert uns ab und an plakativ mit dem Problem der "Kuckuckskinder", wie es dann heißt. Dabei ist es schwer, diesem die Betroffenen außerordentlich stark bewegenden Problem gerecht zu werden. Wir kennen solche Fälle, die tragisch genannt werden können und viel Leid und Verzweiflung mit sich gebracht haben.
Die Juristen setzen sich mit den familienrechtlichen Folgen solcher Konstellationen auseinander, insbesondere mit deren Bedeutung für Fragen des Unterhalts und des Versorgungsausgleichs.
Man hält dann hinsichtlich des Ehegattenunterhalts den Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB für erfüllt.


BGH, Urteil vom 15.02.12 - XII ZR 137/09 -
a) Verschweigt eine Ehefrau ihrem Ehemann, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt, verwirklicht dies grundsätzlich den Härtegrund eines Fehlverhaltens im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB. Die Anfechtung der Vaterschaft ist hierfür nicht Voraussetzung.
b) Ein Härtegrund kann nicht nur angenommen werden, wenn die anderweitige leibliche Vaterschaft unstreitig ist, sondern auch dann, wenn der Ausschluss der leiblichen Vaterschaft des Ehemannes in zulässiger Weise festgestellt worden ist.

Ergänzend hierzu, den Versorgungsausgleich betreffend (BGB § 1587 h):
BGH, Beschluss vom 21.03.12 - XII ZB 147/10 -
a) Verschweigt die Ehefrau ihrem Ehemann, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt, kann dies zu einem vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen.
b) Beruft sich im Versorgungsausgleichsverfahren ein Elternteil auf die Nichtabstammung des Kindes vom rechtlichen Vater, so ist zu prüfen, ob eine Ausnahme von der Rechtsausübungssperre des § 1599 Abs. 1 BGB zuzulassen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25.06.8 - XII ZB 163/06 - FamRZ 2008, 1836).
c) Die fehlende Abstammung vom Ehemann kann nicht nur angenommen werden, wenn die anderweitige leibliche Vaterschaft unstreitig ist, sondern auch dann, wenn der Ausschluss der leiblichen Vaterschaft des Ehemannes in zulässiger Weise festgestellt worden ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 15.02.12 - XII ZR 137/09).

Ferner zum Problem der Schadensersatzpflicht der Ehefrau gegenüber dem Ehemann, der für ein scheineheliches Kind Unterhalt gezahlt hat:
BGH, Beschluss vom 20.02.13 - XII ZB 412/11 -
a) Weder ein von der Ehefrau begangener Ehebruch noch das bloße Verschweigen der hieraus folgenden möglichen Nichtvaterschaft gegenüber dem Ehemann führt zu einer Schadensersatzpflicht der (geschiedenen) Ehefrau hinsichtlich des von ihm geleisteten Unterhalts für das scheineheliche Kind (im Anschluss an Senatsurteil vom 19.12.1989 - IVb ZR 56/88 - FamRZ 1990, 367; Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 15.02.12 - XII ZR 137/09 - FamRZ 2012, 779 und vom 27.06.12 - XII ZR 47/09 - FamRZ 2012, 1363).
b) Die Mutter ist nach Anfechtung der (ehelichen) Vaterschaft grundsätzlich verpflichtet, ihrem (geschiedenen) Ehemann Auskunft darüber zu erteilen, wer ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200).
c) Ohne Erteilung der Auskunft kann ein Schadensersatzanspruch wegen nicht durchsetzbarer Regressforderung gegen den Erzeuger nicht geltend gemacht werden, weil dieser Schaden ohne die Auskunft nicht beziffert werden kann.
[Diese Entscheidung und ihre "Vorgänger" sind vielfältig kommentiert worden. Wir verzichten auf eine Wiedergabe der wesentlichen Teile, weil die Entscheidung im Internet auf der Seite des Bundesgerichtshofs zu finden ist und bei ernsthafter Auseinandersetzung mit der Problematik unbedingt weiter zu recherchieren ist.]
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