Ehegattenunterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt)
Mit Rechtskraft der Scheidung erlischt der bis zur Scheidung gegebene Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Aus einem Titel (das ist zum Beispiel ein Urteil, ein Beschluss oder ein
Vergleich, den Sie im Unterhaltsrechtsstreit geschlossen haben) auf Trennungsunterhalt kann nach der Scheidung nicht mehr vollstreckt werden, er ist für den Unterhaltsberechtigten künftig praktisch
nichts mehr wert.
Es muss also für die Zeit nach der Scheidung eine neue Regelung getroffen werden.
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nicht in jedem Fall gegeben.
Auch nach der Scheidung kann die Verpflichtung bestehen, dem früheren Ehegatten Unterhalt zu zahlen.
Der Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt ergibt sich ggf. aus §§ 1569 ff BGB.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind in mehreren Paragraphen verschiedene
Konstellationen genannt, die einen Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten begründen können.
Will ein geschiedener Ehepartner für die Zeit nach der Scheidung Unterhalt verlangen, so muss einer dieser gesetzlich vorgesehenen,
in §§ 1570 ff. BGB beschriebenen Gründe - man spricht auch von Bedürftigkeitsgründen - vorliegen,
es muss also ein
Unterhaltstatbestand erfüllt sein.
Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten endet, sobald er wieder heiratet, § 1586 BGB.
Gründe für die Gewährung nachehelichen Unterhalts
Sie finden mit Hilfe der Navigationsleiste rechts eine Darstellung der verschiedenen Anspruchsgrundlagen
für Unterhalt nach der Scheidung (Unterhaltstatbestände) und Hinweise zu
sonstigen Fragen des Ehegattenunterhalts.
Wer nachehelichen Unterhalt
beanspruchen will, muss die Voraussetzungen einer der gesetzlichen Anspruchsnormen (§§ 1570 ff. BGB) darlegen und beweisen.
In Betracht kommen:
Nachehelicher Unterhalt wegen Kinderbetreuung, § 1570 BGB
Nachehelicher Unterhalt wegen Kinderbetreuung, § 1570 BGB
Nachehelicher Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit, § 1573 BGB
Nachehelicher Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit, § 1573 BGB
Nachehelicher Unterhalt zur Aufstockung, § 1573 Abs. 2 BGB<
Nachehelicher Unterhalt zur Aufstockung, § 1573 Abs. 2 BGB
Nachehelicher Unterhalt wegen Ausbildung, § 1575 BGB
Nachehelicher Unterhalt wegen Ausbildung, § 1575 BGB
Nachehelicher Unterhalt wegen Alters, § 1571 BGB<
Nachehelicher Unterhalt wegen Alters, § 1571 BGB
Es ist aber noch mehr zu prüfen: Weitere Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs
Mit der Berufung auf einen bestimmten Grund für einen Anspruch auf
nachehelichen Unterhalt sind noch längst nicht alle Fragen beantwortet, denn es sind weitere Voraussetzungen zu prüfen.
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Bedarf des einen und Leistungsfähigkeit des anderen sind zu ermitteln.
Ehebedingte Nachteile
Eine maßgebliche Rolle spielt oft die Frage,
ob ehebedingte Nachteile gegeben sind.
Ausgangspunkt: Prinzip der Eigenverantwortung
Vielleicht dürfen wir anmerken: Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben sich 2007/2008 bemüht, das seit etwa 30 Jahren
geltende Unterhaltsrecht den gewandelten gesellschaftlichen Verhältnissen (oder
sagen wir: einer anderen Einstellung der Gesellschaft zu Unterhaltsfragen) anzupassen.
Seit dem 01.01.08 wird der Grundsatz der Eigenverantwortung viel stärker betont.
Jeder Ehegatte soll nach der Scheidung möglichst selbst für seinen Unterhalt sorgen.
Da gab es unklaren Gesetzeswortlaut, juristische Meinungsverschiedenheiten, Unsicherheiten in der Auslegung ...
Insbesondere die Fälle, in denen sich nach der Scheidung neue Familien gegründet haben, boten juristischen Zündstoff.
Schließlich sah sich sogar das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 25.01.11 - 1 BvR 918/10 - veranlasst, die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu rügen. Wenn Sie sich vor Augen führen, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
mit fünf zu drei Richterstimmen gefasst wurde, dann wird Ihnen vielleicht an diesem Beispiel deutlich, wie umstritten vieles im
Unterhaltsrecht sein kann. Es lässt sich deshalb nicht alles punktgenau auf einer Internetseite darstellen.