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Was dem Verpflichteten mindestens für sich selbst bleibt

Selbstbehalt bei Unterhaltspflichtigen:    
Übersicht nach den Leitlinien des OLG Düsseldorf    
     
Unterhaltspflicht gegenüber Selbstbehalt ab 2020
     
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig:   1.160 €
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig:      960 €
anderen volljährigen Kindern:   1.400 €
Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes:   1.280 €
Eltern:   2.000 €


Man differenziert beim Selbstbehalt also nach der Person der Unterhaltsberechtigten:

Minderjährige Kinder und gleichgestellte (Alter 18 bis 20 Jahre): notwendiger Selbstbehalt

Gegenüber seinen minderjährigen unverheirateten Kindern und ihnen gleichgestellten, die noch nicht 21 Jahre alt sind (im wesentlichen: Schüler im Hause der Eltern), bleibt dem Unterhaltsverpflichteten nur der sog. notwendige Selbstbehalt, das sind bei nicht erwerbstätigen Verpflichteten EUR 960,00, bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen EUR 1.160,00.

Volljährige Kinder, sofern nicht Schüler im Hause der Eltern: angemessener Selbstbehalt

Gegenüber nicht privilegierten Kindern ab 18 Jahren (die keine Schüler sind) verbleibt dem jeweils (ggf. anteilig) verpflichteten Elternteil ein Mindestselbstbehalt von EUR 1.400,00.
Gleiches gilt grundsätzlich gegenüber anderen Verwandten, im Elternunterhalt gelten höhere Werte.

Gegenüber getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten

Gegenüber dem Unterhaltsanspruch seines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten kann sich der zum Unterhalt Verpflichtete darauf berufen, dass ihm nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2006, 1654; NJW 2005, 502) und den Leitlinien der Oberlandesgerichte ab 01.01.20 ein Mindestselbstbehalt von EUR 1.400,00 monatlich gegenüber seinem Ehegatten verbleiben soll. Dies ist sozusagen der Regelsatz im Ehegattenunterhalt.

Im Einzelfall (etwa dann, wenn der Verpflichtete in einem Heim wohnt und dadurch hohe Kosten anfallen) kann eine konkrete Berechnung des Mindestbedarfs erforderlich sein. Der Unterhaltsverpflichtete soll nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein.
Ist der Verpflichtete wieder verheiratet oder lebt er mit einem neuen Partner zusammen, so ist von seinem Mindestselbstbehalt unter Umständen eine Ersparnis durch gemeinsame Haushaltsführung abzuziehen.

Wenn wir ein bereits einmal vorgetragenes Beispiel weiterführen dürfen:
Nehmen wir an, der Ehemann hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von EUR 3.500,00.
Die Ehefrau hat kein Einkommen, sie war in der Ehe stets Hausfrau.
Wenn beide sich trennen, hat die Ehefrau einen Anspruch in Höhe von EUR 1.500,00, nämlich 3/7 von EUR 3.500,00 (EUR 3.500,00 / 7 = EUR 500,00 * 3 = EUR 1.500,00).
Dem Ehemann selbst bleiben EUR 2.000.00: das genügt.

Nehmen wir aber an, der Ehemann habe ein bereinigtes Nettoeinkommen von EUR 1.400,00 und die Ehefrau habe als Hausfrau kein Einkommen, so wird es finanziell zu eng:
Wenn beide sich trennen, hat die Ehefrau eigentlich einen Anspruch in Höhe von mindestens EUR 600,00, nämlich 3/7 von EUR 1.400,00 (EUR 1.400,00 / 7 = EUR 200,00 * 3 = EUR 600,00).
Dem Ehemann selbst würden nur EUR 800.00 bleiben: das genügt nicht.
Man belässt ihm den Selbstbehalt von EUR 1.200,00.
Die Ehefrau kann nur EUR 200,00 bekommen.

Vielleicht ahnen Sie, dass die Dinge noch viel komplizierter sind, wenn zur Familie zwei schulpflichtige Kinder gehören. Dann ist zuerst der Kindesunterhalt zu regeln.
Und wenn dann noch darüber gestritten wird, ob der Unterhaltspflichtige wirklich mit einem neuen Partner zusammen lebt ...

Unterhalt für alte Eltern (Elternunterhalt)

Im Bereich Elternunterhalt sind wir nicht tätig.

Das wirkliche Leben ist noch komplizierter:


Das eigentliche Problem des Unterhaltsrechts sind die Fälle, in denen das Familieneinkommen nicht hoch genug ist, um die Bedürfnisse sämtlicher Familienangehöriger zu finanzieren.
oder über die anteilige Verteilung unter ihnen zu entscheiden, aber zum anderen soll auch dem Unterhaltsverpflichteten "genug zum Leben" bleiben für seinen Eigenbedarf.
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Schuldner unbedingt mahnen! Auskunftsansprüche Höhe des Unterhalts / Teil 1 Höhe des Unterhalts / Teil 2 Berechnungsbeispiel zu wenig Geld für 3 Kinder bereinigtes Nettoeinkommen - Wohnvorteil = Einkommen Wahl der Lohnsteuerklasse Rangfolge der Berechtigten Verbraucherinsolvenz Erwerbsobliegenheit BGH: Erwerbsobliegenheit Verwertung von Vermögen
Verwirkung usw. § 1579 BGB kurze Ehedauer - § 1579 1 neuer Partner untergeschobenes Kind