Ehegattenunterhalt / Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten
Hier geht es um die Frage, welche Anstrengungen der (eigentlich) Unterhaltsberechtigte unternehmen muss, um seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, bevor er / sie einen Unterhaltsanspruch geltend machen kann.
Bitte bedenken Sie, dass vielfach die Meinung vertreten wird, bereits ein Jahr nach der Trennung müsse mit der Arbeitssuche begonnen werden, nicht etwa erst im Zeitpunkt der Scheidung.
Ist es voraussehbar, dass ein nachehelicher Unterhaltsanspruch (z. B. wegen Kindesbetreuung) zu einem bestimmten Zeitpunkt enden wird, dann muss auch schon zuvor (auch noch in der Zeit der Kindesbetreuung) mit der Suche begonnen werden.
Aber wie immer: es sind alle Umstände des Einzelfalles in die Abwägung einzubeziehen.
Der nachstehenden Entscheidung des OLG Brandenburg können Sie entnehmen, dass derjenige, der Unterhalt beanspruchen will, seine Bemühungen darlegen und beweisen muss.
Immer wieder gibt es Streit um Fragen der Zumutbarkeit (welche Beschäftigung?) und um das notwendige Maß an Anstrengung bei der Jobsuche. Die Gerichte sind bisweilen sehr streng mit der Partei, die Unterhaltszahlungen verlangt, und erwarten zum Beispiel den Nachweis einer Vielzahl von Bewerbungen.
Auf der anderen Seite bewerten die Gerichte auch persönliche Entscheidungen des Unterhaltsverpflichteten unterhaltsrechtlich. So finden Sie zum Beispiel in der NJW 2014, 1248 ff. einen Beschluss des OLG Brandenburg zu dem Aktenzeichen 3 WF 101/13, in dem es um folgendes geht: Die Mutter zweier minderjähriger Kinder zahlt für sie Unterhalt, weil sie nach der Scheidung beim Vater leben und das Einkommen der Mutter die Unterhaltszahlungen ermöglicht. Nun bekommt die Frau ein weiteres Kind und entscheidet sich in Abstimmung mit ihren neuen Lebensgefährten dafür, Elterngeld in Anspruch zu nehmen. Dadurch sinkt ihr Einkommen. Ist diese Rollenwahl unterhaltsrechtlich akzeptabel, sollen die Kinder künftig weniger oder keinen Unterhalt bekommen?
Hier nun zunächst zur Erwerbsobliegenheit, die den Unterhaltsberechtigten trifft. Weiter unten dann noch - spiegelbildlich - die entsprechende Verpflichtung des zum Unterhalt Verpflichteten.
Aus einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22.04.08 - 10 UF 226/07 -
Für seine Bedürftigkeit trägt der Unterhaltsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast.
Um dieser Darlegungslast zu genügen, hat er in nachvollziehbarer Weise vorzutragen, welche Schritte er im Einzelnen unternommen hat, um einen Arbeitsplatz zu finden und alle sich bietenden zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten zu nutzen.
Die Meldung beim Arbeitsamt und die Wahrnehmung sämtlicher von dort angebotener Vermittlungen genügen nicht. Daneben bedarf es vielmehr intensiver Eigeninitiativen in Form von eigenen Annoncen. Ferner sind regelmäßige und kontinuierliche Schreiben auf Stellenangebote in Tages- und Wochenzeitungen sowie sonstigen in Betracht kommenden Anzeigenblättern erforderlich. Gegebenenfalls sind auch so genannte Blindbewerbungen bei Firmen und Behörden vorzunehmen, die als potenzielle Arbeitgeber in Betracht kommen.
Die Stellensuche muss im Einzelnen in nachprüfbarer Weise dokumentiert werden. Dazu gehört auch die Vorlage von Bewerbungs- und Antwortschreiben.
Das Vorbringen der Antragsgegnerin lässt nicht den Schluss zu, dass sie diesen Anforderungen genügt hätte. Die Antragsgegnerin hat sich in 2/2007 beim Arbeitsamt als arbeitsuchend registrieren und ihr Bewerbungsprofil auf der Internetseite der Jobbörse der Arbeitsagentur einstellen lassen. Im Übrigen hat sie sich auf 13 für sie in Betracht kommende Arbeitsstellen ohne Erfolg beworben.
Diese Erwerbsbemühungen der Antragsgegnerin stellen weder von der Anzahl noch von ihrem Inhalt her hinreichende Bewerbungsbemühungen dar. Zwar kann zu Gunsten der Antragsgegnerin eine Übergangszeit von mehreren Monaten angenommen werden, weil sie im zweiten Halbjahr 2007 die Suche nach einer neuen abhängigen Beschäftigung parallel zur Abwicklung ihrer selbständigen Tätigkeit vornehmen musste. Gleichwohl hätte sie sich in diesem Zeitraum auf deutlich mehr als 13 offene Stellen bewerben müssen und zudem eine stärkere Eigeninitiative - zum Beispiel in Form eigener Stellenanzeigen oder Bewerbungsschreiben an potenzielle Arbeitgeber - entwickeln müssen. Solche weiteren intensiven und konkreten Bemühungen, eine angemessene sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit zu finden, sind nicht vorgetragen. Der fehlende Nachweis ausreichender Arbeitsbemühungen geht zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Antragsgegnerin.
Wegen Verletzung ihrer Erwerbsobliegenheit muss sich die Antragsgegnerin ein für sie erzielbares Einkommen in Höhe von bereinigt 1.000 € monatlich zurechnen lassen. Sie kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die fiktive Zurechnung eines solchen Einkommens scheitere daran, dass für sie auf dem Arbeitsmarkt keine reale Beschäftigungschance bestehe.
Nach der seit dem 01.01.08 geltenden Neufassung des § 1574 BGB ist von der Antragsgegnerin zu erwarten, dass sie eine objektiv "angemessene" Tätigkeit ausübt. Die Frage der Angemessenheit im Sinne von § 1574 Abs. 2 BGB ist nicht nur anhand der schon bisher geltenden Kriterien zu ermitteln. Vielmehr ist nach dem neu hinzugefügten Kriterium darauf abzustellen, welche Erwerbstätigkeit früher ausgeübt worden ist. Eine frühere Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich als angemessen zu beurteilen, es sei denn, eine solche Tätigkeit wäre nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig. Hierauf muss sich jetzt der Unterhaltsgläubiger selbst berufen. Er muss Tatsachen, aus denen sich ein unzumutbares Abweichen der Erwerbstätigkeit von nachhaltig gestalteten ehelichen Lebensverhältnissen ergibt, konkret als Einwand vorbringen und gegebenenfalls beweisen. Äußert er sich nicht, so wird eine Tätigkeit auch dann als zumutbar angesehen, wenn sie objektiv unter dem ehelichen Niveau liegt. Eine Garantie dafür, dass es beim ehelichen Lebensstandard bleiben wird, wie das nach bisherigem Recht häufig angenommen wurde, soll es grundsätzlich nicht mehr geben. Mit der Obliegenheit zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit soll gerade auch die wirtschaftliche Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) des unterhaltsberechtigten Ehegatten betont werden (vgl. hierzu Dose, FamRZ 2007, 1289/1297; Kalthoener/Büttner/ Niepmann, a.a.O., Rdnr. 459).
Als angemessen im Sinne von § 1574 BGB n. F. ist nicht nur eine Erwerbstätigkeit anzusehen, welche vor der Ehe ausgeübt worden ist. Vielmehr gilt dies gleichermaßen für Fortbildungsmaßnahmen und sonstige Qualifikationen. Solche hat vorliegend auch die Antragsgegnerin in der Ehezeit durchgeführt. Nach dem von ihr selbst für die Bundesagentur für Arbeit erstellten Bewerbungsprofil hat sie Berufspraxis als Diätassistentin sowie als Köchin mit Tätigkeitsschwerpunkt Catering und als Ernährungsberaterin. Zusätzlich besitzt sie Qualifikationen als so genannte Tri-Fit-Trainerin (Übergewichtprogramm), im Pflegehilfsdienst (Altenpflegehelferin) und in der Farb- und Stilberatung, die sie in der Ehezeit erworben hat.
Auch während ihrer mehrjährigen Selbständigkeit hat die Antragsgegnerin ein beruflich verwertbares Können und sonstige Fertigkeiten dazu gewonnen. In ihrem Bewerbungsprofil hebt die Antragsgegnerin selbst besonders hervor, gerade auch im Bereich des Kochens über ein umfangreiches sowie gutes Können zu verfügen und seit 11/2002 praktische Erfahrungen mit der Arbeit als Köchin gesammelt zu haben. Daneben verweist sie auf Kochkurse, die sie im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit gegeben hat. Ferner war die Antragsgegnerin nach ihren Angaben im Senatstermin während ihrer Tätigkeit an der Uni -Kinderklinik T ... unter anderem als Diätköchin tätig. Der von der Antragsgegnerin angebotene Catering-Service "R ... " ist ebenfalls mit Kochen verbunden. Danach kann es der Antragsgegnerin insbesondere zugemutet werden, als Köchin in einem Angestelltenverhältnis zu arbeiten. Dies stellt nach ihrer Erwerbsbiographie eine angemessene Tätigkeit im Sinne von § 1574 Abs. 2 BGB dar. Ungeachtet ihrer fehlenden Berufsausbildung als Köchin besitzt die Antragsgegnerin hinreichende praktische Qualifikationen und Erfahrungen. Soweit sich die Antragsgegnerin auf mangelnde Berufserfahrungen als Großküchen- und Betriebsköchin beruft, könnte sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten gegebenenfalls durch die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungskursen dahin erweitern, dass sie auch in Betriebskantinen oder Großküchen einsetzbar wäre. Die Beurteilung der Angemessenheit im Sinne von § 1574 Abs. 2 BGB hängt dabei nicht davon ab, ob die Antragsgegnerin insoweit auch einen beruflichen Abschluss erreicht hat. Entscheidend ist vielmehr, dass die Antragsgegnerin während der Ehe und über die Trennung hinaus tatsächlich in diesem Bereich gearbeitet hat und sie als Köchin tätig gewesen ist bzw. Kochkurse gegeben hat.
Es besteht für die Antragsgegnerin auch die reale Chance, eine angemessene Erwerbstätigkeit als Köchin zu finden. Ausweislich des im Internet abrufbaren "WSI-Tarifarchivs" der Hans-Böckler-Stiftung werden im Hotel- und Gaststättengewerbe nicht nur Köchinnen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung gesucht. Die Suche potentieller Arbeitgeber erstreckt sich auch auf Personen, die nur über Berufserfahrungen im fachlich entsprechenden Tätigkeitsbereich verfugen, also auf angelernte Kräfte. Unter Berücksichtigung ihrer Erwerbsbiographie und ihres eigenen Bewerbungsprofils bestand für die Antragsgegnerin danach im zweiten Halbjahr 2007 die Obliegenheit, intensiv nach einer angemessenen Anstellung als Köchin zu suchen. Ebenso hätte es für sie nahe gelegen, sich mit der gebotenen Intensität um eine Stelle als angestellte Diätassistentin oder im Pflegedienstleistungsbereich zu bewerben.
Bei dieser Sachlage vermag der Senat nicht festzustellen, dass für die Antragsgegnerin - wie von ihr pauschal behauptet - im Zeitpunkt der Scheidung keine reale Chance mehr auf dem Arbeitsmarkt bestanden hätte. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass für Arbeitssuchende wie die Antragsgegnerin wegen der schlechten Arbeitsmarktlage keine neue Anstellung zu finden ist. Eine solche Feststellung ließe sich nur dann treffen, wenn die Antragsgegnerin alle gebotenen Anstrengungen unternommen hätte und die im Einzelnen dargelegten Bewerbungsbemühungen nicht zum Erfolg geführt hätten. Daran fehlt es hier. Die Antragsgegnerin muss sich daher wegen unzureichender Arbeitsbemühungen ein fiktives Einkommen aus einer vollschichtigen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit - zum Beispiel als Köchin, Diätassistentin oder im Pflegedienstleistungsbereich - zurechnen lassen.
Bei der Frage der fiktiven Einkommenshöhe darf allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragsgegnerin viele Jahre keine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat und ihre selbständige Tätigkeit wirtschaftlich gesehen letztlich nicht zum Erfolg geführt hat. Unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung der Verhältnisse des heutigen Arbeitsmarktes und angesichts des Umstands, dass die Antragsgegnerin im fortgeschrittenen Alter von fast 48 Jahren nach einer neuen Stelle suchen musste, bestand für sie nach den Erfahrungen des Senats im Zeitpunkt der rechtskräftigen Ehescheidung und besteht auch derzeit nicht die Chance, einen Bruttostundenlohn von über 9 € zu erzielen. Der im Internet abrufbare Lohnspiegel der Hans-Böckler-Stiftung spricht ebenfalls dagegen. Auf der Grundlage von Lohnsteuerklasse ... und unter Abzug einer berufsbedingten Aufwendungspauschale - wie auch dem Antragsteller zugebilligt - schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO das für die Antragsgegnerin ab Beginn des Anspruchszeitraums erzielbare und ihr fiktiv zuzurechnende Nettoeinkommen auf bereinigt 1.000 € monatlich.
Das Gericht befasst sich zunächst damit, was der Unterhaltsberechtigte tun
muss, um eine angemessene Arbeitsstelle zu finden, sofern ihn eine
Erwerbsobliegenheit trifft.
Wer zur Aufnahme einer Arbeit verpflichtet ist, muss sich ernsthaft und
intensiv um eine Arbeitsstelle bemühen.Für seine Bedürftigkeit trägt der Unterhaltsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast.
Um dieser Darlegungslast zu genügen, hat er in nachvollziehbarer Weise vorzutragen, welche Schritte er im Einzelnen unternommen hat, um einen Arbeitsplatz zu finden und alle sich bietenden zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten zu nutzen.
Die Meldung beim Arbeitsamt und die Wahrnehmung sämtlicher von dort angebotener Vermittlungen genügen nicht. Daneben bedarf es vielmehr intensiver Eigeninitiativen in Form von eigenen Annoncen. Ferner sind regelmäßige und kontinuierliche Schreiben auf Stellenangebote in Tages- und Wochenzeitungen sowie sonstigen in Betracht kommenden Anzeigenblättern erforderlich. Gegebenenfalls sind auch so genannte Blindbewerbungen bei Firmen und Behörden vorzunehmen, die als potenzielle Arbeitgeber in Betracht kommen.
Die Stellensuche muss im Einzelnen in nachprüfbarer Weise dokumentiert werden. Dazu gehört auch die Vorlage von Bewerbungs- und Antwortschreiben.
Das Vorbringen der Antragsgegnerin lässt nicht den Schluss zu, dass sie diesen Anforderungen genügt hätte. Die Antragsgegnerin hat sich in 2/2007 beim Arbeitsamt als arbeitsuchend registrieren und ihr Bewerbungsprofil auf der Internetseite der Jobbörse der Arbeitsagentur einstellen lassen. Im Übrigen hat sie sich auf 13 für sie in Betracht kommende Arbeitsstellen ohne Erfolg beworben.
Diese Erwerbsbemühungen der Antragsgegnerin stellen weder von der Anzahl noch von ihrem Inhalt her hinreichende Bewerbungsbemühungen dar. Zwar kann zu Gunsten der Antragsgegnerin eine Übergangszeit von mehreren Monaten angenommen werden, weil sie im zweiten Halbjahr 2007 die Suche nach einer neuen abhängigen Beschäftigung parallel zur Abwicklung ihrer selbständigen Tätigkeit vornehmen musste. Gleichwohl hätte sie sich in diesem Zeitraum auf deutlich mehr als 13 offene Stellen bewerben müssen und zudem eine stärkere Eigeninitiative - zum Beispiel in Form eigener Stellenanzeigen oder Bewerbungsschreiben an potenzielle Arbeitgeber - entwickeln müssen. Solche weiteren intensiven und konkreten Bemühungen, eine angemessene sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit zu finden, sind nicht vorgetragen. Der fehlende Nachweis ausreichender Arbeitsbemühungen geht zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Antragsgegnerin.
Das Gericht zieht folgende Konsequenz aus den unzureichenden Bemühungen: es
behandelt die unterhaltsberechtigte Frau so, als hätte sie ein Einkommen erzielt.
Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang fest, welche Beschäftigung zumutbar und am Arbeitsmarkt zu finden ist.
Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang fest, welche Beschäftigung zumutbar und am Arbeitsmarkt zu finden ist.
Wegen Verletzung ihrer Erwerbsobliegenheit muss sich die Antragsgegnerin ein für sie erzielbares Einkommen in Höhe von bereinigt 1.000 € monatlich zurechnen lassen. Sie kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die fiktive Zurechnung eines solchen Einkommens scheitere daran, dass für sie auf dem Arbeitsmarkt keine reale Beschäftigungschance bestehe.
Nach der seit dem 01.01.08 geltenden Neufassung des § 1574 BGB ist von der Antragsgegnerin zu erwarten, dass sie eine objektiv "angemessene" Tätigkeit ausübt. Die Frage der Angemessenheit im Sinne von § 1574 Abs. 2 BGB ist nicht nur anhand der schon bisher geltenden Kriterien zu ermitteln. Vielmehr ist nach dem neu hinzugefügten Kriterium darauf abzustellen, welche Erwerbstätigkeit früher ausgeübt worden ist. Eine frühere Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich als angemessen zu beurteilen, es sei denn, eine solche Tätigkeit wäre nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig. Hierauf muss sich jetzt der Unterhaltsgläubiger selbst berufen. Er muss Tatsachen, aus denen sich ein unzumutbares Abweichen der Erwerbstätigkeit von nachhaltig gestalteten ehelichen Lebensverhältnissen ergibt, konkret als Einwand vorbringen und gegebenenfalls beweisen. Äußert er sich nicht, so wird eine Tätigkeit auch dann als zumutbar angesehen, wenn sie objektiv unter dem ehelichen Niveau liegt. Eine Garantie dafür, dass es beim ehelichen Lebensstandard bleiben wird, wie das nach bisherigem Recht häufig angenommen wurde, soll es grundsätzlich nicht mehr geben. Mit der Obliegenheit zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit soll gerade auch die wirtschaftliche Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) des unterhaltsberechtigten Ehegatten betont werden (vgl. hierzu Dose, FamRZ 2007, 1289/1297; Kalthoener/Büttner/ Niepmann, a.a.O., Rdnr. 459).
Als angemessen im Sinne von § 1574 BGB n. F. ist nicht nur eine Erwerbstätigkeit anzusehen, welche vor der Ehe ausgeübt worden ist. Vielmehr gilt dies gleichermaßen für Fortbildungsmaßnahmen und sonstige Qualifikationen. Solche hat vorliegend auch die Antragsgegnerin in der Ehezeit durchgeführt. Nach dem von ihr selbst für die Bundesagentur für Arbeit erstellten Bewerbungsprofil hat sie Berufspraxis als Diätassistentin sowie als Köchin mit Tätigkeitsschwerpunkt Catering und als Ernährungsberaterin. Zusätzlich besitzt sie Qualifikationen als so genannte Tri-Fit-Trainerin (Übergewichtprogramm), im Pflegehilfsdienst (Altenpflegehelferin) und in der Farb- und Stilberatung, die sie in der Ehezeit erworben hat.
Auch während ihrer mehrjährigen Selbständigkeit hat die Antragsgegnerin ein beruflich verwertbares Können und sonstige Fertigkeiten dazu gewonnen. In ihrem Bewerbungsprofil hebt die Antragsgegnerin selbst besonders hervor, gerade auch im Bereich des Kochens über ein umfangreiches sowie gutes Können zu verfügen und seit 11/2002 praktische Erfahrungen mit der Arbeit als Köchin gesammelt zu haben. Daneben verweist sie auf Kochkurse, die sie im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit gegeben hat. Ferner war die Antragsgegnerin nach ihren Angaben im Senatstermin während ihrer Tätigkeit an der Uni -Kinderklinik T ... unter anderem als Diätköchin tätig. Der von der Antragsgegnerin angebotene Catering-Service "R ... " ist ebenfalls mit Kochen verbunden. Danach kann es der Antragsgegnerin insbesondere zugemutet werden, als Köchin in einem Angestelltenverhältnis zu arbeiten. Dies stellt nach ihrer Erwerbsbiographie eine angemessene Tätigkeit im Sinne von § 1574 Abs. 2 BGB dar. Ungeachtet ihrer fehlenden Berufsausbildung als Köchin besitzt die Antragsgegnerin hinreichende praktische Qualifikationen und Erfahrungen. Soweit sich die Antragsgegnerin auf mangelnde Berufserfahrungen als Großküchen- und Betriebsköchin beruft, könnte sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten gegebenenfalls durch die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungskursen dahin erweitern, dass sie auch in Betriebskantinen oder Großküchen einsetzbar wäre. Die Beurteilung der Angemessenheit im Sinne von § 1574 Abs. 2 BGB hängt dabei nicht davon ab, ob die Antragsgegnerin insoweit auch einen beruflichen Abschluss erreicht hat. Entscheidend ist vielmehr, dass die Antragsgegnerin während der Ehe und über die Trennung hinaus tatsächlich in diesem Bereich gearbeitet hat und sie als Köchin tätig gewesen ist bzw. Kochkurse gegeben hat.
Es besteht für die Antragsgegnerin auch die reale Chance, eine angemessene Erwerbstätigkeit als Köchin zu finden. Ausweislich des im Internet abrufbaren "WSI-Tarifarchivs" der Hans-Böckler-Stiftung werden im Hotel- und Gaststättengewerbe nicht nur Köchinnen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung gesucht. Die Suche potentieller Arbeitgeber erstreckt sich auch auf Personen, die nur über Berufserfahrungen im fachlich entsprechenden Tätigkeitsbereich verfugen, also auf angelernte Kräfte. Unter Berücksichtigung ihrer Erwerbsbiographie und ihres eigenen Bewerbungsprofils bestand für die Antragsgegnerin danach im zweiten Halbjahr 2007 die Obliegenheit, intensiv nach einer angemessenen Anstellung als Köchin zu suchen. Ebenso hätte es für sie nahe gelegen, sich mit der gebotenen Intensität um eine Stelle als angestellte Diätassistentin oder im Pflegedienstleistungsbereich zu bewerben.
Bei dieser Sachlage vermag der Senat nicht festzustellen, dass für die Antragsgegnerin - wie von ihr pauschal behauptet - im Zeitpunkt der Scheidung keine reale Chance mehr auf dem Arbeitsmarkt bestanden hätte. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass für Arbeitssuchende wie die Antragsgegnerin wegen der schlechten Arbeitsmarktlage keine neue Anstellung zu finden ist. Eine solche Feststellung ließe sich nur dann treffen, wenn die Antragsgegnerin alle gebotenen Anstrengungen unternommen hätte und die im Einzelnen dargelegten Bewerbungsbemühungen nicht zum Erfolg geführt hätten. Daran fehlt es hier. Die Antragsgegnerin muss sich daher wegen unzureichender Arbeitsbemühungen ein fiktives Einkommen aus einer vollschichtigen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit - zum Beispiel als Köchin, Diätassistentin oder im Pflegedienstleistungsbereich - zurechnen lassen.
Bei der Frage der fiktiven Einkommenshöhe darf allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragsgegnerin viele Jahre keine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat und ihre selbständige Tätigkeit wirtschaftlich gesehen letztlich nicht zum Erfolg geführt hat. Unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung der Verhältnisse des heutigen Arbeitsmarktes und angesichts des Umstands, dass die Antragsgegnerin im fortgeschrittenen Alter von fast 48 Jahren nach einer neuen Stelle suchen musste, bestand für sie nach den Erfahrungen des Senats im Zeitpunkt der rechtskräftigen Ehescheidung und besteht auch derzeit nicht die Chance, einen Bruttostundenlohn von über 9 € zu erzielen. Der im Internet abrufbare Lohnspiegel der Hans-Böckler-Stiftung spricht ebenfalls dagegen. Auf der Grundlage von Lohnsteuerklasse ... und unter Abzug einer berufsbedingten Aufwendungspauschale - wie auch dem Antragsteller zugebilligt - schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO das für die Antragsgegnerin ab Beginn des Anspruchszeitraums erzielbare und ihr fiktiv zuzurechnende Nettoeinkommen auf bereinigt 1.000 € monatlich.
Das selbe Gericht ist auch streng mit den Unterhaltsverpflichteten.
Im nachfolgenden Fall muss sich der unterhaltsverpflichtete Vater vorwerfen lassen, dass er seine Arbeitsstelle nicht hätte aufgeben dürfen:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.03.14 - 3 UF 67/13 -
28
Nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Darin liegt eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht. Aus dieser Vorschrift und aus Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz folgt auch die Verpflichtung der Eltern zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft im Sinne einer verstärkten Erwerbsobliegenheit. Wenn der gesteigert Unterhaltspflichtige eine mögliche und ihm zumutbare Erwerbsmöglichkeit unterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte, können deshalb nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 02.01.14 – XII ZB 18/12; FamRZ 2013, 616; FamRZ 2011, 1041). Die Zurechnung zumutbar erzielbarer fiktiver Einkünfte ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. z. B. BVerfG, FamRZ 2010, 793; FamRZ 2012, 1283). Den Unterhaltspflichtigen trifft dabei nicht nur die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er seiner verstärkten Erwerbsobliegenheit gerecht geworden ist, sondern auch für seine mangelnde Leistungsfähigkeit.
29
Die besonderen Anforderungen, die an die verstärkte Erwerbsobliegenheit gesteigert unterhaltspflichtiger Eltern gestellt werden, legt dem barunterhaltspflichtigen Elternteil im Verhältnis zu seinem minderjährigen Kind aber nicht nur bei der Wahl, sondern auch bei der Aufgabe einer bestehenden Erwerbstätigkeit Beschränkungen auf. Führt der unterhaltspflichtige Elternteil den Verlust einer Arbeitsstelle und daraus resultierend den Wegfall oder eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit schuldhaft herbei, so kann dies im Verhältnis zu seinen minderjährigen Kindern ein verantwortungsloses Verhalten darstellen.
Darin kann ein schwerwiegender Grund liegen, so dass dem Unterhaltspflichtigen die Berufung auf das Fehlen oder die Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit nach Treu und Glauben zu versagen ist (vgl. hierzu Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 2, Rn. 372). So liegt der Fall hier.
30
Mit Blick auf die verschärfte Erwerbsobliegenheit des Antragsgegners folgt der Senat nicht der Auffassung des Amtsgerichts, dass der Antragsgegner im Zuge der elterlichen Trennung in 10/2010 unterhaltsrechtlich berechtigt war, seine Erwerbstätigkeit in Dänemark aufzugeben, um seinen Söhnen Ju… und J… „in einem größeren Rahmen zeitlich zur Verfügung zu stehen“ bzw. um diese „intensiver zu begleiten“. Der persönliche Wunsch des Antragsgegners nach verstärkten Umgangskontakten mit Ju… und J… stellt ihnen gegenüber unterhaltsrechtlich keinen rechtfertigenden Grund für die Aufgabe seiner gut bezahlten Tätigkeit in Dänemark dar, weil hiermit eine dauerhafte Einschränkung der Leistungsfähigkeit verbunden war. Der Antragsgegner hat während des Zusammenlebens der Familie in Dänemark gearbeitet und seine Kontakte mit Ju… und J… auf seine freien Tage bzw. auf das Wochenende beschränkt. Um das an sich geschuldete Existenzminimum der beiden Söhne sicherzustellen, musste der erst 34 Jahre alte Antragsgegner eine entsprechende Handhabung auch nach der Trennung der Kindeseltern hinnehmen, zumal mit Blick auf seine daneben bestehende Barunterhaltspflicht gegenüber dem Sohn N… aus einer früheren Beziehung.
31
Im Ergebnis ist dem Antragsgegner wegen seiner unterhaltsrechtlich leichtfertigen Aufgabe seiner gut bezahlten Arbeitstelle auch über die Trennung von seiner Ehefrau in 10/2010 hinaus sein bis dahin in Dänemark als Maler und Lackierer erzieltes Einkommen fiktiv zuzurechnen.
28
Nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Darin liegt eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht. Aus dieser Vorschrift und aus Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz folgt auch die Verpflichtung der Eltern zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft im Sinne einer verstärkten Erwerbsobliegenheit. Wenn der gesteigert Unterhaltspflichtige eine mögliche und ihm zumutbare Erwerbsmöglichkeit unterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte, können deshalb nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 02.01.14 – XII ZB 18/12; FamRZ 2013, 616; FamRZ 2011, 1041). Die Zurechnung zumutbar erzielbarer fiktiver Einkünfte ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. z. B. BVerfG, FamRZ 2010, 793; FamRZ 2012, 1283). Den Unterhaltspflichtigen trifft dabei nicht nur die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er seiner verstärkten Erwerbsobliegenheit gerecht geworden ist, sondern auch für seine mangelnde Leistungsfähigkeit.
29
Die besonderen Anforderungen, die an die verstärkte Erwerbsobliegenheit gesteigert unterhaltspflichtiger Eltern gestellt werden, legt dem barunterhaltspflichtigen Elternteil im Verhältnis zu seinem minderjährigen Kind aber nicht nur bei der Wahl, sondern auch bei der Aufgabe einer bestehenden Erwerbstätigkeit Beschränkungen auf. Führt der unterhaltspflichtige Elternteil den Verlust einer Arbeitsstelle und daraus resultierend den Wegfall oder eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit schuldhaft herbei, so kann dies im Verhältnis zu seinen minderjährigen Kindern ein verantwortungsloses Verhalten darstellen.
Darin kann ein schwerwiegender Grund liegen, so dass dem Unterhaltspflichtigen die Berufung auf das Fehlen oder die Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit nach Treu und Glauben zu versagen ist (vgl. hierzu Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 2, Rn. 372). So liegt der Fall hier.
30
Mit Blick auf die verschärfte Erwerbsobliegenheit des Antragsgegners folgt der Senat nicht der Auffassung des Amtsgerichts, dass der Antragsgegner im Zuge der elterlichen Trennung in 10/2010 unterhaltsrechtlich berechtigt war, seine Erwerbstätigkeit in Dänemark aufzugeben, um seinen Söhnen Ju… und J… „in einem größeren Rahmen zeitlich zur Verfügung zu stehen“ bzw. um diese „intensiver zu begleiten“. Der persönliche Wunsch des Antragsgegners nach verstärkten Umgangskontakten mit Ju… und J… stellt ihnen gegenüber unterhaltsrechtlich keinen rechtfertigenden Grund für die Aufgabe seiner gut bezahlten Tätigkeit in Dänemark dar, weil hiermit eine dauerhafte Einschränkung der Leistungsfähigkeit verbunden war. Der Antragsgegner hat während des Zusammenlebens der Familie in Dänemark gearbeitet und seine Kontakte mit Ju… und J… auf seine freien Tage bzw. auf das Wochenende beschränkt. Um das an sich geschuldete Existenzminimum der beiden Söhne sicherzustellen, musste der erst 34 Jahre alte Antragsgegner eine entsprechende Handhabung auch nach der Trennung der Kindeseltern hinnehmen, zumal mit Blick auf seine daneben bestehende Barunterhaltspflicht gegenüber dem Sohn N… aus einer früheren Beziehung.
31
Im Ergebnis ist dem Antragsgegner wegen seiner unterhaltsrechtlich leichtfertigen Aufgabe seiner gut bezahlten Arbeitstelle auch über die Trennung von seiner Ehefrau in 10/2010 hinaus sein bis dahin in Dänemark als Maler und Lackierer erzieltes Einkommen fiktiv zuzurechnen.