Ehegattenunterhalt - bei getrennt lebenden Paaren üblich
Wir unterscheiden beim Ehegattenunterhalt Trennungsunterhalt bis zur Scheidung
und nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt) ab Rechtskraft der Scheidung.
Der Trennungsunterhalt bereitet dabei weniger Probleme: die (formell) noch bestehende Solidarität unter Ehegatten gebietet es in aller Regel, dass der eine dem anderen noch Unterhalt zahlt.
Ausnahmen sind möglich, aber eher selten. Sie setzen im Grunde ein ganz grobes Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten voraus oder eine andere ungewöhnliche Konstellation. Also: Trennungsunterhalt bis zur Scheidung ist bei unterschiedlichem Einkommen der Ehegatten eher der Regelfall.
Die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs verändern sich mit Rechtskraft der Scheidung.
Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten hat andere rechtliche Grundlagen als der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch setzt einen bestimmten Unterhaltsgrund voraus, es muss ein Unterhaltstatbestand erfüllt sein (z. B: Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes). Auch zu Höhe und Dauer des Unterhaltsanspruchs sind umfangreichere Erwägungen notwendig als beim Trennungsunterhalt.
Wir berichten über nachstehende Themen aus dem Unterhaltsrecht der Ehegatten, wobei wir in der Gliederung die beiden unterschiedlichen "Unterhaltsarten" vorweg besprechen und dann etwas zu Fragen ausführen, die stets relevant sind, beginnend unten bei Darlegungen zu den Auskunftsansprüchen.