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Unterhalt nach der Scheidung wegen Erwerbslosigkeit, § 1573 BGB

Wer zum Zeitpunkt der Scheidung oder des Wegfalls eines anderen Unterhaltstatbestands

(also im Zeitpunkt der Scheidung oder später z.B. bei Fortfall des Unterhaltstatbestandes "Kinderbetreuung", weil die Kinder drei Jahre alt geworden sind und keine besonderen Umstände vorliegen)

keine angemessene Erwerbstätigkeit hat bzw. findet,

kann von seinem geschiedenen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt verlangen.

Die Regelung wurde schon immer kontrovers diskutiert. Denn sie verlagert das Arbeitsmarktrisiko des Unterhaltsberechtigten auf den Unterhaltsverpflichteten, und das war nie unumstritten.
Dieser Unterhaltstatbestand, den man auch Übergangsunterhalt nennt, hat Ausnahmecharakter und ist von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Er greift im Grunde nur, wenn bzw. so lange es dem bedürftigen Ex-Ehegatten noch nicht gelungen war, den eigenen Unterhalt "nachhaltig zu sichern".
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat die volle Darlegungs- und Beweislast für seine nicht selbst verschuldete, ehebedingte Bedürftigkeit.

Welche Tätigkeit wäre zumutbar?

Gegebenenfalls ist zu klären, welche Tätigkeiten dem/der Arbeitslosen überhaupt zumutbar wären.
Nach dem Gesetz, § 1574 BGB, muss der geschiedene Ehepartner eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben. Maßgeblich für die Bewertung sind
- seine/ihre Ausbildung,
- die persönlichen Fähigkeiten,
- die frühere(n) Erwerbstätigkeit(en),
- der Gesundheitszustand,
- das Lebensalter,
- aber auch - als seit dem 01.01.08 nachrangiges Kriterium - die ehelichen Lebensverhältnisse,
- die Dauer der Ehe
- sowie die Dauer der Kindererziehung.

§ 1574 BGB schützt den geschiedenen Ehegatten vor unangemessenem sozialen Abstieg.
Lebten die Eheleute beispielsweise während der Ehe in guten bis gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen, so kann es für den geschiedenen Ehepartner unzumutbar sein, untergeordnete Hilfstätigkeiten anzunehmen.
Der Gesetzgeber hat zum 01.01.08 aber die Verpflichtung stärker betont, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, indem er § 1574 BGB verändert hat.

Gefordert werden eigene Bemühungen, einen Job zu finden.

Wer Unterhalt will, muss ernsthafte Bemühungen um einen Arbeitsplatz nachweisen. Der Arbeitslose muss nachweisen, dass er sich ernsthaft bemüht, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, dass ihm dies aber nicht gelungen ist und nicht gelingen konnte.
An den Nachweis werden hohe Anforderungen gestellt. Der Unterhaltsberechtigte muss sich bei der Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender melden und konkret nachweisen, dass er Stelleninserate liest, selbst Zeitungsanzeigen aufgibt oder bei möglichen Arbeitgebern nachgefragt hat.
Bisweilen wird verlangt, dass mindestens 20 gezielte und ernsthafte Bewerbungen pro Monat abgegeben werden.
Unter Umständen ist eine Verpflichtung zur Fortbildung anzunehmen, § 1574 III BGB.
Kommt der/die Arbeitslose diesen Anforderungen nicht nach, so verliert er/sie den Unterhaltsanspruch, es sei denn, es hätte selbst bei bestem Bemühen niemals eine reale Beschäftigungschance am Arbeitsmarkt bestanden.

Beachten Sie bitte unbedingt, dass stets auch geprüft wird,

ob ehebedingte Nachteile ursächlich für die Bedürftigkeit sind.

Wie lange ist Unterhalt zu zahlen?



Auszug aus dem BGB

§ 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.


§ 1574 BGB: Angemessene Erwerbstätigkeit

(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.
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Ehegattenunterhalt
nachehelicher Unterhalt nachehelicher Unterhalt Prinzip: Eigenverantwortung ehebedingte Nachteile Unterhaltsvereinbarungen Begrenzung - Befristung
Gründe für nachehelichen Ehegattenunterhalt (Unterhaltstatbestände)
wegen Kinderbetreuung zur Aufstockung wegen Ausbildung wegen Alters wegen Krankheit
Allgemeine Fragen zum Unterhaltsrecht: Auskunftsansprüche Höhe des Unterhalts / Teil 1 Höhe des Unterhalts / Teil 2 Berechnungsbeispiel zu wenig Geld für 3 Kinder bereinigtes Nettoeinkommen - Wohnvorteil = Einkommen Wahl der Lohnsteuerklasse Mindestselbstbehalt Rangfolge der Berechtigten Verbraucherinsolvenz Erwerbsobliegenheit BGH: Erwerbsobliegenheit Verwertung von Vermögen
Verwirkung usw. § 1579 BGB kurze Ehedauer - § 1579 1 neuer Partner untergeschobenes Kind









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