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Unterhaltsrecht - Wahl der Lohnsteuerklasse

Wir haben an anderer Stelle bereits darauf hingewiesen, dass sich mit der Trennung von Eheleuten steuerliche Veränderungen ergeben können, und zwar in der Regel mit Beginn des auf die Trennung folgenden Jahres.

Aber auch unabhängig davon stellt sich bisweilen die Frage, ob in Unterhaltsrechtsverhältnissen eine Verpflichtung zur Wahl einer bestimmten Lohnsteuerklasse bestehen kann. Ja, so ist es:
Der Unterhaltsverpflichtete ist unterhaltsrechtlich grundsätzlich verpflichtet, die für ihn günstigste Steuerklasse zu wählen.
Wer das nicht tut, wird ggf. so behandelt, als wäre der Wechsel erfolgt: man rechnet dann mit den entsprechenden (theoretischen) Zahlen.
Bei bestimmten Konstellationen kann es allerdings akzeptable Gründe für eine andere Wahl der Steuerklasse geben, zum Beispiel wenn der Unterhaltsverpflichtete wieder heiratet und seine neue Ehefrau ebenfalls berufstätig ist. Die besonderen Gründe muss der zum Unterhalt Verpflichtete darlegen und beweisen.

Die Lohnsteuerklassen

In der Praxis richten sich die laufenden Abzüge bei den Arbeitnehmern / Nichtselbständigen nach der Eintragung in der Lohnsteuerkarte.
Verheiratete Arbeitnehmer sind entweder in die Lohnsteuerklasse III eingeordnet, wenn nur einer von ihnen verdient, beide in die Steuerklasse IV bei etwa gleich hohem Einkommen oder in die Kombination der Steuerklassen III (der mehr Verdienende) und V (der weniger Verdienende).

In dem Kalenderjahr, in dem Sie sich trennen, können Sie die bisherige steuerliche Konstellation noch beibehalten oder sie - wenn beide es wollen - kurzfristig ändern.
Insbesondere käme hier eine Änderung von III/V auf IV/IV in Betracht.

Vom auf den Trennungszeitpunkt folgenden Jahr an werden getrennt lebende Ehegatten steuerlich wie Singles behandelt.
Als Steuerklassen sind I oder, wenn ein Kind bei Ihnen wohnt und weitere Voraussetzungen gegeben sind, II möglich.
Bei Einstufung in die Steuerklasse I ist eine deutlich höhere Steuerlast als bei Steuerklassen III oder IV zu tragen, was bei Unterhaltsvereinbarungen zu berücksichtigen ist.
Oft ist eine Neuberechnung des Unterhalts ab Änderung der Lohnsteuerklasse erforderlich, also meist ab Beginn des auf die Trennung folgenden Jahres.

Damit wir uns aber richtig verstehen: die endgültige steuerliche Belastung richtet sich nicht nach der Eintragung in der Lohnsteuerkarte. Das Finanzamt kann ggf. - wenn die Lohnsteuerklasse nicht verändert wurde - für die auf die Trennung folgenden Jahre Steuernachzahlungen in beträchtlicher Höhe verlangen. Dies führt bei Unterhaltsberechnungen oft zu Meinungsverschiedenheiten darüber, wie man die Veränderungen berücksichtigen soll.

Im Internet finden Sie diverse Steuerklassenrechner. Einige Familiengerichte rechnen mit www.nettolohn.de.

Für die Änderung der Lohnsteuerkarte finden sich Antragsformulare im Internet.
Bis zum 30.11. jeden Jahres können einmalig Änderungen für das laufende Jahr beantragt werden, ohne dass besondere Gründe vorliegen müssen. Ab 01.12. ist eine Änderung aber in bestimmten Fällen immer noch möglich, insbesondere wenn die Ehegatten sich im Dezember endgültig trennen.
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