Startseite ⁄ Familienrecht ⁄ Unterhaltsrecht ⁄ Ehegattenunterhalt ⁄ nachehelicher Unterhalt ⁄ Prinzip Eigenverantwortung
Ehegattenunterhalt nach der Scheidung: Grundsatz der Eigenverantwortung

Nach der Scheidung kann weiter Ehegattenunterhalt geschuldet sein.

Die gesetzliche Regelung knüpft nicht an moralische Bewertungen an, nicht an Schuldzuweisungen (für das Scheitern der Ehe) und - mit Ausnahmen - nicht an das persönliche Verhalten, sondern allein an die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Dabei wird unter Juristen bisweilen recht offen diskutiert, dass es in vielen Fällen letztlich um die Frage geht, ob der geschiedene Ehegatte Unterhalt leistet oder "das Sozialamt" eintreten muss.
Es geht bei einigen Entscheidungen des Gesetzgebers also wirklich nicht um Moral, sondern eher um die Kassen des Staates.

Dabei geht das Gesetz davon aus, dass nach der Scheidung grundsätzlich jeder geschiedene Ehegatte für sich selbst verantwortlich ist und die nacheheliche Solidarität die Ausnahme bilden soll.

Der Grundsatz der Eigenverantwortung des geschiedenen Ehegatten

Vom 01.01.08 an wurde der Grundsatz der Eigenverantwortung im Gesetz noch stärker betont.
Jeder Ehegatte soll möglichst selbst für seinen Unterhalt sorgen.

§ 1569 BGB: Grundsatz der Eigenverantwortung.

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.


Die Reform der Reform

Was der Gesetzgeber 1977 vom Schuldprinzip abgelöst, aber als Ausnahme konzipiert hatte, nämlich der nacheheliche Unterhalt, wurde in der Praxis fast zur Regel. Aus verschiedenen Gründen wurde für kürzere oder - recht häufig - längere Zeit nachehelicher Unterhalt zugesprochen.

Hier hat der Gesetzgeber ab 2008 engere Voraussetzungen schaffen wollen. Er hat § 1569 BGB dahin verändert, dass nun die grundsätzliche Verantwortung jedes Ehegatten betont wird, für seinen Unterhalt nach der Scheidung der Ehe selbst zu sorgen.

Unterhalt gibt es nur noch unter engen Voraussetzungen, nämlich "nur nach den folgenden Vorschriften", wie es in § 1569 BGB heißt. Zu fragen ist also jeweils, ob eine Unterhaltsberechtigung nach einem der Unterhaltstatbestände der §§ 1570 ff. BGB gegeben ist.
Sie finden auf der Navigationsleiste rechts eine Folge von verschiedenen "Unterhaltstatbeständen" in dem Abschnitt "Gründe für Unterhalt nach der Scheidung".

Sehr in den Vordergrund getreten ist zudem eine Fragestellung, die Gesetzgeber im Jahr 2008 neu vorgegeben hat: es ist stets zu prüfen,
ob demjenigen Ehegatten, der Unterhalt beansprucht, ehebedingte Nachteile entstanden sind. Darüber kann man unter Umständen heftig streiten.

Als Instrument zur Begrenzung der Unterhaltsansprüche hat man auch Begrenzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs neu entdeckt.
Familienrecht / Übersicht
Unterhaltsrecht / Übersicht

nachehelicher Unterhalt nachehelicher Unterhalt ehebedingte Nachteile Unterhaltsvereinbarungen Begrenzung - Befristung
Gründe für Unterhalt nach der Scheidung (Unterhaltstatbestände) wegen Kinderbetreuung wegen Arbeitslosigkeit zur Aufstockung wegen Ausbildung wegen Alters wegen Krankheit
Allgemeine Fragen zum Unterhaltsrecht: Auskunftsansprüche Höhe des Unterhalts / Teil 1 Höhe des Unterhalts / Teil 2 Berechnungsbeispiel zu wenig Geld für 3 Kinder bereinigtes Nettoeinkommen - Wohnvorteil = Einkommen Wahl der Lohnsteuerklasse Mindestselbstbehalt Rangfolge der Berechtigten Verbraucherinsolvenz Erwerbsobliegenheit BGH: Erwerbsobliegenheit Verwertung von Vermögen
Verwirkung usw. § 1579 BGB kurze Ehedauer - § 1579 1 neuer Partner