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Unterhalt nach der Scheidung als Aufstockungsunterhalt, § 1573 II BGB

Aufstockungsunterhalt kommt in familienrechtlichen Verfahren häufig vor. Er soll den Bedarf abdecken, falls der Unterhaltsberechtigte trotz eigenen Einkommens den früheren ehelichen Lebensstandard nicht erreichen kann. War die Ehefrau also beispielsweise bereits während der Ehe berufstätig und geht sie auch nach der Ehe der gleichen Arbeit nach, so kann es dennoch sein, dass ihr Einkommen nicht zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs ausreicht. Zwei Singlehaushalte kosten nun einmal mehr als nur ein Haushalt. Der besser verdienende Partner muss daher das Einkommen des anderen aufstocken.

Das Problem des Aufstockungsunterhalts besteht darin, dass er auf die früheren ehelichen Verhältnisse abstellt. Der Unterhaltsberechtigte hat sozusagen einen Anspruch darauf, so weiter zu leben wie bisher - mit den Einschränkungen, die sich für beide aus der Situation ergeben, und oft auch zeitlich begrenzt.

Der Gesetzgeber hat 2008 die Verpflichtung des Geschiedenen stärker betont, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, indem er § 1574 BGB verändert hat. Man legt die Gesetzesänderung dahin aus, dass es künftig keine "Lebensstandardgarantie" auf Dauer mehr geben soll, sondern der Berechtigte sich in vielen Fällen mit einer Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage wird abfinden müssen. Auf jeden Fall muss der / die Berechtigte sich ernsthaft und nachvollziehbar bemühen, eine Vollzeitbeschäftigung zu finden.

Bei geringen Einkommensdifferenzen (etwa 10% Einkommensunterschied oder wenn es um Beträge unter EUR 50,00 geht - Grenzziehung sehr umstritten) soll es nach nicht unbestrittener Auffassung keinen Unterhaltsanspruch geben.

Die Anspruchsvoraussetzungen: § 1573 II BGB

§ 1573 BGB: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.


"Das Maß des Unterhalts": § 1578 BGB

§ 1578 BGB: Maß des Unterhalts

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

Über die Auslegung von § 1578 BGB gibt es teils heftigen Streit. Es geht um die unterhaltsrechtliche Bewertung der ehelichen Lebensvehältnisse. Welcher Standard soll dem / der Berechtigten gesichert werden?


Nicht mehr lebenslang: Begrenzung und Befristung

Bei allem tritt § 1578 b BGB ins Blickfeld: in dieser Vorschrift findet sich
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Ehegattenunterhalt
Prinzip: Eigenverantwortung ehebedingte Nachteile Unterhaltsvereinbarungen Begrenzung - Befristung
Gründe für nachehelichen Ehegattenunterhalt (Unterhaltstatbestände) wegen Kinderbetreuung wegen Arbeitslosigkeit wegen Ausbildung wegen Alters wegen Krankheit
Allgemeine Fragen zum Unterhaltsrecht: Auskunftsansprüche Höhe des Unterhalts / Teil 1 Höhe des Unterhalts / Teil 2 Berechnungsbeispiel zu wenig Geld für 3 Kinder bereinigtes Nettoeinkommen Wahl der Lohnsteuerklasse Mindestselbstbehalt Verbraucherinsolvenz Erwerbsobliegenheit BGH: Erwerbsobliegenheit Verwertung von Vermögen
Verwirkung usw. § 1579 BGB kurze Ehedauer - § 1579 1 neuer Partner untergeschobenes Kind