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Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter gemäß § 1609 BGB

Wir haben darauf hingewiesen, dass dem zur Zahlung von Unterhalt Verpflichteten für die eigene Lebensführung ein ⁄ Selbstbehalt verbleibt, der je nach Art der Unterhaltsverpflichtung gestaffelt ist. Gegenüber den eigenen Kindern gilt ein niedrigerer Satz als gegenüber anderen Angehörigen.
Ist der finanzielle Spielraum eng, so können nicht alle Unterhaltsverpflichtungen erfüllt werden.

Das Gesetz hat für diesen Fall eine nach der Person der Unterhaltsberechtigten geordnete Rangfolge aufgestellt, die allerdings grundsätzlich für alle Fälle gilt und Unterhaltsberechnungen auch dann beeinflusst, wenn genügend viel Geld zu verteilen ist. So wird zum Beispiel der Unterhalt für minderjährige Kinder stets als erstes festgelegt.

Falls das zur Verfügung stehende Einkommen des / der Unterhaltsberechtigten nicht ausreicht, um sämtliche Unterhaltsverpflichtungen abzudecken, werden zunächst die Berechtigten der 1. Stufe bedacht.
Ist dann noch Verteilungsmasse vorhanden, werden die Berechtigten der zweiten Stufe bedacht usw.
Wie Sie sehen, stehen die minderjährigen Kinder an erster Stelle.
Volljährige Kinder stehen in Ziffer 4 (mit Ausnahme der den Minderjährigen gleichgestellten) recht weit hinten an, gehen aber den Eltern des Unterhaltsschuldners noch vor, die unter Ziffer 6 erfasst sind.

§ 1609 BGB: Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6. Eltern,
7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

"Elternteile" in Ziffer 2 sind nicht die eigenen unterhaltsberechtigten Eltern, diese sind in Ziffer 6 angesprochen.

Wie schon mehrfach erwähnt, stehen die minderjährigen Kinder und die ihnen gleichgestellten an erster Stelle.
Zur Erläuterung noch einmal der Text von § 1603 BGB, wobei es hier um Absatz 2 Satz 2 geht:

§ 1603 Leistungsfähigkeit
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Problematisch erscheint bisweilen die Regelung im Grenzbereich zwischen Ziffer 2 und Ziffer 3: Vorrang des früheren Ehegatten vor dem neuen Ehegatten? Der BGH hat sich dazu in einem Beschluss vom 07.05.14 - XII ZB 258/13 - geäußert, der auch in NJW 2014, 2109 ff. zu finden ist.
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