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Unterhaltsrecht: Wohnvorteil

Bei denjenigen, die in einer eigenen Immobilie wohnen, kommt der sog. Wohnvorteil ins Gespräch, wenn es um unterhaltsrechtliche Fragen geht.
Die unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit auf der einen Seite (beim Unterhaltsberechtigten) oder die Leistungsfähigkeit auf der anderen Seite (beim Unterhaltsverpflichteten) sind betroffen, wenn mietfreies Wohnen im eigenen Heim möglich ist.
Die Bemessung des Wertes des Vorteils und die Frage, welche Kosten abgezogen werden können, sind bisweilen umstritten. Zur Bemessung des Wohnwerts in verschiedenen Konstellationen hat sich der BGH in einem Beschluss vom 19.03.14 - XII ZB 367/12 - (NJW 2014, 1531 ff.) geäußert.
Bei der Bemessung des Wertes des Wohnvorteils differenziert der BGH nach der unterhaltsrechtlichen bzw. familiären Konstellation. Eigentlich lässt sich hier gut erkennen, dass Vermögensvorteile nicht nur nach Marktgepflogenheiten ("Marktmiete") bemessen werden, sondern oft eine unterhaltsrechtliche Bewertung einfließt und zu einer Veränderung der Sichtweise führt.

Ausgangspunkt: Im Unterhaltsrecht zählen alle geldwerten Vorteile

Der BGH führt in seinem Beschluss vom 19.03.14 - XII ZB 367/12 - aus:
"Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch seine Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die er aus seinem Vermögen zieht. Dazu können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zählen, denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht (vgl. Senatsurteil vom 05.03.08 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 11)."


Ehegattenunterhalt / Trennungsphase - Wohnvorteil, wenn der Ehegatte auszieht?

Bei einer Trennung der Ehegatten erspart sich der in der Wohnung zurück bleibende Ehegatte zunächst nur das Anmieten einer kleineren Wohnung. So jedenfalls die wertende Betrachtung des BGH, der berücksichtigt, dass die Möglichkeit einer Versöhnung der Ehegatten erhalten bleiben soll:

"aa) Ob der Wohnvorteil nach dem objektiven Mietwert oder in einer geringeren Höhe zu bemessen ist, hängt maßgeblich davon ab, ob der die Immobilie Nutzende gehalten ist, diese anderweitig zu verwerten.
Soweit das von einem Ehegatten vor dem endgültigen Scheitern der Ehe (regelmäßig vor Zustellung des Scheidungsantrags) mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch nicht erwartet werden kann, ist der Wohnvorteil in dieser Zeit nur in einer Höhe in Rechnung zu stellen, wie es sich für eine Wohnungsnutzung des in der Ehewohnung allein verbliebenen Ehegatten als angemessen darstellt. Der Gebrauchswert der für den die Wohnung weiter nutzenden Ehegatten an sich zu großen Wohnung ist deswegen regelmäßig danach zu bestimmen, welchen Mietzins er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende, angemessene kleinere Wohnung zahlen müsste. Der volle Wohnvorteil kommt grundsätzlich erst dann zum Tragen, wenn mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu rechnen ist."

Wenn es um Elternunterhalt geht, können Veränderungen nicht erwartet werden.

Ähnliches wie zu Beginn der Trennungsphase gilt nach Meinung des BGH, wenn die Eltern des Wohnungseigentümers Unterhalt begehren. Eine Veränderung der Wohnsituation kann dann nicht verlangt werden, das wäre in vielen Fällen ein zu harter Einschnitt in die Lebensführung des unterhaltspflichtigen "Kindes":

"bb) Bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt hat der Senat demgegenüber darauf abgehoben, dass es auf eine vom Unterhaltspflichtigen nicht hinzunehmende Schmälerung des eigenen Bedarfs hinauslaufen würde, wenn bei der Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit Mittel berücksichtigt würden, die ihm tatsächlich nicht zur Verfügung stehen und die er - wie es bei der Differenz zwischen den für sich und seine Familie angemessenen Wohnkosten und dem objektiven Mietwert seines Eigenheims der Fall ist - nur durch eine Verwertung der Immobilie erzielen könnte.
Da durch eine Veräußerung oder Vermietung des Familienheims die bisherige häufig bereits langjährig gestaltete Lebensführung grundlegend beeinträchtigt würde, muss beides im Rahmen des rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Unterhaltsanspruchs von Eltern als unterhaltsrechtlich unzumutbar angesehen werden. In solchen Fällen ist deshalb grundsätzlich nur die für eine angemessene Wohnung ersparte Miete als Einkommen anzurechnen (Senatsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1180 f.)."

Strenger sieht man die Dinge, wenn es um Unterhalt für minderjährige Kinder geht.

Wenn es um Unterhalt für ein minderjähriges Kind geht, muss die Wohnung ggf. sogar aufgegeben (vermietet oder verkauft) werden, jedenfalls geht man dann unterhaltsrechtlich von einem höheren Wohnwert aus:

"cc) Geht es dagegen um die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen gegenüber einem minderjährigen Kind, ist die Höhe des Wohnwerts grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu bemessen (Beschluss vom 10.07.13 - XII ZB 298/12 - FamRZ 2013, 1563 Rn. 16).
Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist zwar nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber aber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht). Dies beruht auf ihrer besonderen Verantwortung für den angemessenen, nicht nur den notwendigen Unterhalt ihrer Kinder. Für die Eltern besteht deshalb eine besondere Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und zur Ertrag bringenden Nutzung von Vermögenswerten. Wenn in dieser Hinsicht mögliche und zumutbare Anstrengungen unterlassen werden, können deswegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch insoweit nicht nur die tatsächlichen, sondern ebenfalls fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden (Senatsurteil vom 30.01.13 - XII ZR 158/10 - FamRZ 2013, 616 Rn. 18 mwN)."

Im konkreten Fall sollte das Haus verkauft werden.
Eine Vermietung kam nicht in Betracht, weil sie den Verkauf erschwert hätte.

"dd) Dass das Beschwerdegericht den Wohnwert in Höhe der vom Antragsgegner ersparten angemessenen Miete mit monatlich 400 € anstelle der objektiven Marktmiete von 570 € bemessen hat, begegnet nach den getroffenen Feststellungen gleichwohl keinen rechtlichen Bedenken. Danach will der Antragsgegner das Haus, das er während der Ehe zusammen mit der Mutter der unterhaltsberechtigten Kinder als Familienheim erworben hat, veräußern, um zumindest den überwiegenden Teil der Darlehensverbindlichkeiten ablösen zu können und nicht mehr den gemessen an seinem Einkommen hohen monatlichen Belastungen ausgesetzt zu sein. Dies komme letztlich auch den Unterhaltsberechtigten zugute. Zu diesem Zweck habe der Antragsgegner einen an seinem Wohnort renommierten Makler eingeschaltet und seine Preisvorstellungen dessen Empfehlungen angepasst. Würde er das Haus in dieser Situation vermieten, um hierdurch Einkünfte in Höhe der objektiven Marktmiete zu erzielen, würde eine Veräußerung nicht unerheblich erschwert. Denn Einfamilienhäuser der hier in Rede stehenden Art würden üblicherweise nicht als Renditeobjekte, sondern zur eigenen Nutzung erworben. Der Nutzung durch einen Erwerber würde aber ein grundsätzlich nicht ohne weiteres und alsbald beendbares Mietverhältnis entgegenstehen. Nach diesen Feststellungen konnte dem Antragsgegner eine Vermietung nicht angesonnen werden."
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Verwirkung usw. § 1579 BGB kurze Ehedauer - § 1579 1 neuer Partner untergeschobenes Kind






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