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Unterhaltsberechnungen: das bereinigte Nettoeinkommen

Bereinigtes Nettoeinkommen als Grundlage der Unterhaltsberechnung

Im Unterhaltsrecht ermitteln Sie als Grundlage für alle Berechnungen (im Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt und Elternunterhalt) die bereinigten Nettoeinkünfte der beteiligten Personen.

Einkünfte - was ist für Unterhalt einzusetzen?

Es werden sämtliche laufenden Einkünfte (aus allen Einkunftsarten) - oder soll man sagen: alle geldwerten Vorteile? - ermittelt und die zur Erzielung des Einkommens notwendigen Kosten abgezogen.
Nur in besonderen Fällen bleiben Teile der Einkünfte außer Betracht, etwa wenn der hochbetagte Rentner nachts Zeitungen austrägt. Unterhaltsrechtlich ist er dazu nicht verpflichtet. Soll man ihm dieses Nebeneinkommen anrechnen oder nicht?

Das (unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende) Eingenommene wird um die für seine Erzielung notwendigen Ausgaben, zum Beispiel für Fahrten zur Arbeitsstelle, "bereinigt".
Da mischen sich Rechenoperationen mit Wertungsfragen: welche Ausgaben sind berufsbedingt bzw. für die Erzielung von Einkünften notwendig und somit als abzugsfähig anzuerkennen?

Ihre Anwälte verfügen über ganze Listen von einzelnen Positionen, deren rechtliche Bedeutung für das Unterhaltsrecht teils umstritten ist.
Gestritten wird zum Beispiel oft über Aufwandsentschädigungen oder ähnliche Leistungen. Sind sie Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinn oder gleichen sie tatsächlich entstandene Kosten aus?
In einem von dem BGH entschiedenen Fall (Urteil vom 18.04.12 - XII ZR 73/10) ging es um die Bewertung des Auslandverwendungszuschlags eines in Afghanistan eingesetzten Berufssoldaten. Diesen Zuschlag rechnet das Gericht nicht in voller Höhe als Einkommen an. Zu entscheiden sei "unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles".

Auch sonst kann es Sonderfälle geben. So ist bei einem geschiedenen Beamten, der dann neu heiratet, bei seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem früheren Ehegatten u. U. nur der halbe Familienzuschlag der Stufe 1 als Einkommen anzusetzen, BGH, Beschluss vom 07.05.14 - XII ZB 258/13 -, in: NJW 2014, 2109, 2111.

Das Elterngeld, eine steuerfreie Einkommensersatzleistung gilt zumindest in seinem über EUR 300,00 hinausgehenden Betrag als Einkommen, allerdings bleibt der Sockelbetrag bei Unterhaltsverpflichtung gegenüber weiteren minderjährigen Kindern nicht unberücksichtigt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.09.13 - 3 WF 101/13 -, in: NJW 2014, 1248 ff.).

Häufig kommt bei denjenigen, die in einer eigenen Immobilie wohnen, der sog. Wohnvorteil ins Gespräch. Auch da sind Bemessung des Wertes des vermögenswerten Vorteils und die Frage, welche Kosten abgezogen werden können, bisweilen umstritten. Zur Bemessung des Wohnwerts in dem Fall, dass Kindesunterhalt geschuldet wird, hat sich der BGH in einem Beschluss vom 19.03.14 - XII ZB 367/12 - geäußert.

Dies sind, wie gesagt, nur einige Beispiele aus einer langen Liste.
Nun noch einmal zurück zu der Frage, was von den Einkünften abzuziehen ist:

Berufsbedingter Aufwand bzw. abzugsfähige Positionen

Berufsbedingter Aufwand kann unter Berücksichtigung eventueller Eigenersparnisse vorab vom Einkommen abgezogen werden, sofern der Aufwand notwendigerweise mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist und sich eindeutig von den Kosten der privaten Lebenshaltung abgrenzen lässt.
Der Bundesgerichtshof musste in einem Fall darüber entscheiden, ob EUR 43,50 monatlich für Hemdenreinigung zu den abzugsfähigen berufsbedingten Aufwendungen gehören: nein, sofern nicht ganz konkret der berufliche Bezug nachgewiesen ist, wie es wahrscheinlich bei Uniformhemden anzunehmen wäre.

In Betracht kommen als abzugsfähig unter anderem
Fahrtkosten mit EUR 0,30 je gefahrenem Kilometer, u. U. aber nur öffentliche Verkehrsmittel, die Zumutbarkeit soll sich in Anlehnung an § 121 IV 2 SGB II entscheiden (Fahrtzeit von mehr als 2,5 Stunden unverhältnismäßig), vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.04.09 - 10 UF 194/08 -,
Arbeitsmittel,
Berufskleidung,
Beiträge zu Berufsverbänden,
Fortbildungskosten.

Wird nicht konkret berechnet, so wird meistens eine Pauschale von 4% oder 5% des Einkommens als berufsbedingt abziehbar anerkannt, bisweilen nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen. Hierzu äußern sich die Leitlinien der Oberlandesgerichte.

Weitere u. U. berücksichtigungsfähige Positionen

Es geht nicht nur um Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit, sondern auch zum Beispiel um Zinseinnahmen. Da können dann Kontoführungsgebühren unter Umständen abzugsfähig sein.

Wird ein Wohnvorteil angenommen, so kann dessen Wert u. U. um entsprechende Kosten bereinigt werden.

Und dann sprengen wir eigentlich das Thema und kommen zu allgemeineren Fragen der Leistungsfähigkeit, wenn wir noch ausführen:

Krankheitsbedingter Mehrbedarf kann zu Abzügen vom Einkommen führen, ebenso werden die Kosten einer privaten Krankenversicherung vom Einkommen abgezogen, und zwar ggf. bei allen Beteiligten.
Wegen der bisweilen erstaunlichen Höhe der Beiträge zur privaten Krankenversicherung kann dieser Posten die Berechnungen im Einzelfall maßgeblich beeinflussen.

Unter bestimmten Umständen kann die Tilgung von Schulden berücksichtigungsfähig sein.

Aufwendungen für eine angemessene Altersvorsorge können abzugsfähig sein. Anerkannt ist dies für die sog. Riesterrente (vgl. z. B. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.12.11 - 10 UF 253/10 unter Hinweis auf BGH, FamRZ 2005, 1817; FamRZ 2007, 793 und Nr. 10.1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts).

Geht es um Ehegattenunterhalt oder Elternunterhalt, so ist auch (bei dem jeweils Zahlenden) der Kindesunterhalt vom für den Ehegattenunterhalt bzw. für den eigenen Bedarf zur Verfügung stehenden Einkommen abzuziehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.12, 11 WF 161/12), und zwar in Höhe des Zahlbetrages (das ist in der Regel der um die Hälfte des Kindergeldes geminderte Tabellenbetrag).

Am Ende ergibt sich dann die Berechnungsgrundlage: das bereinigte Nettoeinkommen.

Auch an dieser beschränkten Fragestellung (was ist das bereinigte Nettoeinkommen?) zeigt sich wieder, dass eine Internetseite nicht alle Aspekte einer persönlichen Beratung erfassen kann.
Ganz häufig werden Unterhaltsberechnungen zum Beispiel dadurch beeinflusst, dass es während der Trennungsphase schon zu Veränderungen bei der Einkommensteuerbelastung kommt - und dass sich die Juristen darüber streiten, wie solche Veränderungen unterhaltsrechtlich verarbeitet werden sollen.

Es tauchen immer wieder Sonderfälle auf:
Wie ist zum Beispiel im Hinblick auf Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt eine Abfindung in die Berechnungen einzustellen, welche der Unterhaltspflichtige anlässlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bekommt?
Dazu hat sich der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 18.04.12 - XII ZR 65/10 - geäußert und ausdrücklich seine bis dahin auf diese Frage bezogene Rechtsprechung geändert [RN 40 der Entscheidung]. Neben dieser den Ehegattenunterhalt betreffenden Entscheidung hat der BGH ein weiteres Urteil vom 18.04.12 - XII ZR 66/10 - verkündet und diese Frage auch für den Kindesunterhalt entschieden.
In beiden Fällen ist die Abfindung letztlich für den Unterhalt einzusetzen, sofern der Unterhaltspflichtige nach dem Wechsel des Arbeitsplatzes weniger Einkommen hat.
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Schuldner unbedingt mahnen! Auskunftsansprüche Höhe des Unterhalts / Teil 1 Höhe des Unterhalts / Teil 2 Berechnungsbeispiel zu wenig Geld für 3 Kinder - Wohnvorteil = Einkommen Wahl der Lohnsteuerklasse Mindestselbstbehalt Rangfolge der Berechtigten Verbraucherinsolvenz Erwerbsobliegenheit BGH: Erwerbsobliegenheit Verwertung von Vermögen
Verwirkung usw. § 1579 BGB kurze Ehedauer - § 1579 1 neuer Partner untergeschobenes Kind