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Disziplinarrecht in Hamburg

Grundlagen des Disziplinarrechts in Hamburg

Disziplinargesetz in Hamburg: Text in vollständiger Form
Die Pflichten des hamburgischen Beamten

Welche Disziplinarmaßnahmen gibt es nach dem HmbDG?

Disziplinarmaßnahmen nach dem HmbDG: Übersicht Verweis - § 4 HmbDG Geldbuße - § 5 HmbDG Kürzung der Bezüge des Beamten - § 6 HmbDG Zurückstufung des Beamten - § 7 HmbDG Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - § 8 HmbDG Kürzung des Ruhegehalts - § 9 HmbDG Aberkennung des Ruhegehalts - § 9 HmbDG
Zumessungsregeln für die Disziplinarmaßnahme - § 11 HmbDG
Auch bei mehreren Verfehlungen meist nur ein Verfahren

Falls Sie etwas über die Einleitung des Disziplinarverfahrens lesen möchten:

Einleitung des Disziplinarverfahrens durch den Dienstherrn - § 23 HmbDG Anforderungen an die Bestimmtheit der Einleitungsverfügung des Dienstherrn Selbstreinigungsverfahren auf Antrag des Beamten - § 24 HmbDG (Selbstentlastungsantrag)

Der Gang des behördlichen Disziplinarverfahrens

Die erste Anhörung des Beamten nach Einleitung desDisziplinarverfahrens Der Verteidiger (bzw. der bevollmächtigte Rechtsanwalt) des Beamten. Das Akteneinsichtsrecht. Das Teilnahmerecht des Verteidigers/Bevollmächtigten. Das Teilnahmerecht des Beamten. Ladung des Beamten und des in der Disziplinarsache Bevollmächtigten. Verwertung anderer Akten Das Beweisantragsrecht des Beamten. Durchsuchungshandlungen. Das wesentliche Ergebnis und das Recht des Beamten auf abschließende Äußerung. Die gesetzliche Frist zum Abschluss des Verfahrens.

Das Widerspruchsverfahren

Widerspruchsverfahren

Das gerichtliche Verfahren (Klage des Dienstherrn gegen den Beamten)

Die Disziplinarklage des Dienstherrn gegen den Beamten Die Klagerwiderung innerhalb von zwei Monaten Berufung zum Oberverwaltungsgericht im Disziplinarklageverfahren Revision gegen Berufungsurteil

Besonderheiten und spezielle Probleme

Das Verhältnis zwischen Strafverfahren und Disziplinarverfahren. Bindung an Ergebnisse anderer Verfahren Erläuterungen zur Suspendierung I Erläuterungen zur Suspendierung II Suspendierung des Beamten: Der Gesetzestext beamtenrechtliche Folgen Personalakte / Eintragung Entschädigungsregelung Kronzeugenregelung

Dieser Teil unserer Seite befasst sich mit dem Disziplinargesetz der Hansestadt Hamburg,
also mit dem Disziplinarrecht, dem ein Beamter der Hansestadt Hamburg unterworfen ist.
Da es spezielle Kommentierungen zum Disziplinarrecht der Hansestadt Hamburg nicht gibt, gründet sich die Darstellung auf die Erfahrungen eines im Disziplinarrecht tätigen Rechtsanwalts, auf Kommentierungen zum Bundesdisziplinarrecht und auf Entscheidungen verschiedener Verwaltungsgerichte. Das Disziplinarrecht wird ganz maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geprägt.

Falls es Ihnen um die Besonderheiten bezüglich der Beamten auf Probe und der Beamten auf Widerruf geht, suchen Sie bitte den Einstieg über die Seite Beamte auf Probe im Bundesdisziplinarrecht


Das HmbDG wurde im Februar 2014 an vielen Stellen geändert.
Wir haben die Änderungen noch nicht überall in die Kommentierungen einbauen können.
Disziplinarrecht / Übersicht Dienstvergehen
Disziplinargesetz
Pflichten des Beamten Disziplinarmaßnahmen Zumessungsregeln einheitliches Verfahren
Verfahrenseinleitung Einleitung von Amts wegen Einleitungsmitteilung Selbstentlastungsantrag Anwalt / Bevollmächtigter
Behördliches Verfahren erste Anhörung Akteneinsichtsrecht. Teilnahme d. Verteidigers Teilnahme d. Beamten Ladung Verwertung anderer Akten Beweisantragsrecht Protokollierung Durchsuchung wesentliches Ergebnis Beschleunigungsgebot Abschluss bei Polizeibeamten
Widerspruchsverfahren
Gerichtliches Verfahren Disziplinarklage Klagerwiderung Berufung Revision
spezielle Probleme Zugleich ein Strafverfahren? Bindung an Ergebnisse Suspendierung I Suspendierung II Suspendierung: Gesetz beamtenrechtliche Folgen Personalakte / Eintragung Entschädigungsregelung Kronzeugenregelung


Bitte respektieren Sie, dass wir telefonische Auskünfte zum Disziplinarrecht nicht geben können.

Wir würden auch niemals ein laufendes Verfahren beurteilen, ohne die Akten zu kennen.

Und wir mischen uns mit Sicherheit nicht ein, falls Sie bereits anwaltlich vertreten sind.



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