Voraussetzungen des Elternunterhalts - Leistungsfähigkeit des Kindes
Wir werden in Fragen des Elternunterhalts nicht mehr tätig und
aktualisieren deshalb die Ausführungen zu diesem Thema seit 2016 nicht mehr.
Voraussetzungen der Unterhaltsverpflichtung:
Außer (1.) dem Bedarf und (2.) der Bedürftigkeit der alten Eltern, die überhaupt den Anlass für die Überlegungen bieten, ist natürlich zu fragen, ob das Kind / die Kinder nach ihren eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in der Lage ist / sind, Unterhaltszahlungen zu erbringen.
Unterhalt muss leisten, wer dazu in der Lage ist, wer leistungsfähig ist.
Vorab noch einmal: vorrangig haftet immer der Ehegatte des Unterhaltsbedürftigen, so weit er leistungsfähig ist.
Aber auch für die Kinder, um die es hier geht, gilt:
§ 1603 BGB: Leistungsfähigkeit
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
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(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
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Eine weitere Vorschrift mit dem Titel "Leistungsfähigkeit" finden Sie in § 1581 BGB. Sie ist im Text etwas ausführlicher gehalten, geht aber von dem Verhältnis geschiedener Ehegatten zueinander aus und ist deshalb für Fragen des Elternunterhalts nur mittelbar einschlägig.
Die Leistungsfähigkeit der Kinder ist neben dem Bedarf und der Bedürftigkeit der Eltern weitere Voraussetzung für die Pflicht zur Gewährung von Elternunterhalt. Dies gilt als Grundsatz für das gesamte Unterhaltsrecht: ohne Leistungsfähigkeit besteht keine Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt.
Hierzu wäre vieles zu sagen, es ergeben sich komplizierte Berechnungen, wenn das verfügbare Einkommen bestimmt werden soll. Aber nicht nur Berechnungen sind notwendig, sondern das Gesetz lässt auch Wertungsfragen unbeantwortet.
Sie erkennen wahrscheinlich, worüber es Streit geben kann: was ist der eigene angemessene Unterhalt?
Den Kindern bleibt ihr eigener angemessener Lebensstandard
Das Gesetz will dem Unterhaltsverpflichteten, seinem Ehegatten und seinen Kindern die eigene, angemessene Lebensstellung nicht nehmen. Das Gesetz äußert sich allerdings nicht ausdrücklich dazu, welche Beträge einem Unterhaltsschuldner mindestens verbleiben sollen bzw. was der eigene angemessene Unterhalt ist.
Deshalb arbeitet die Praxis mit Mindestselbstbehaltsbeträgen, die sich aus Tabellen bzw. Leitlinien der Oberlandesgerichte entnehmen lassen.
Mindestens verbleiben dem Unterhaltspflichtigen nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Düsseldorf bei Fragen des Elternunterhalts von seinem Einkommen
seit 01.01.13
EUR 1.600,00 für sich und EUR 1.300,00 für seinen nicht erwerbstätigen Ehegatten
und ab 01.01.15
EUR 1.800,00 bzw. EUR 1.440,00
Zusätzlich zu dem Mindestselbstbehalt (EUR 1.800,00 + ggf. EUR 1.440,00) findet eine Erhöhung um die Hälfte der Differenz zum bereinigten Nettoeinkommen des Pflichtigen statt.
Verdienen das zum Unterhalt heranzuziehende Kind und ggf. sein Ehegatte also mehr als den Tabellen-Freibetrag, so verbleibt ihm / ihnen auch mehr.
Selbst dann sind immer noch viele individuelle Aspekte zu bedenken, so wie ohnehin daran zu erinnern ist, dass Tabellen nicht jeden Fall gerecht erfassen können.
Allgemein verweist man auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs, das einige Beispielberechnungen enthält.
Sie finden das Urteil auch in der Rechtsprechungsdatenbank des Bundesgerichtshofs und können es sich dort als pdf-Datei herunterladen. Es ist sehr kompliziert, aber immer wieder wird es Ihnen begegnen.
Wir bieten eine überarbeitete Fassung über den nachstehenden Link an.