Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder - was
spricht gegen Elternunterhalt?
Die Behörden brechen mit ihrem Ansinnen, Unterhalt für die alten Eltern zu zahlen, nicht nur in heile Familien ein.
Oft genug sind auch "Kinder" betroffen, deren persönliches Verhältnis zu den Eltern gestört oder zerstört ist. Man hat zum Beispiel jahrelang oder jahrzehntelang nichts voneinander gehört - und jetzt werden Unterhaltsforderungen geltend gemacht.
Sie können dem auf die Behörden übergegangenen Unterhaltsanspruch der Eltern alles entgegen setzen, was Sie familienrechtlich auch den Eltern selbst entgegen halten könnten.
Nehmen Sie als Beispiel ein
Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 30.10.2009 - 65 F 130/09 -
Die Klage wird abgewiesen.
Die Parteien streiten um übergegangene Unterhaltsansprüche der Mutter des Beklagten gegen diesen. Inzwischen unstreitig hat die Klägerin an die Mutter des Beklagten Sozialhilfe gewährt, wobei sie für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis zum 31.07.2008 3.520 Euro geltend macht, monatlich mithin 176 Euro. Sie meint, der Beklagte sei seiner Mutter unterhaltspflichtig, da diese den Aufenthalt im Heim nicht aus eigenen Mitteln bestreiten konnte. Die weiteren Geschwister des Beklagten seien nicht leistungsfähig. Da der Beklagte 2.480,16 Euro monatlich verdiene und 727,72 Euro an seine geschiedene Ehefrau zu zahlen habe, sei er in geltend gemachter Höhe leistungsfähig.
Sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie übergegangenen Unterhalt für den Zeitraum vom 01.12.06 bis einschließlich 31.07.08 in Höhe von 3.520,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er erhebt den Einwand der Verwirkung, weil die Beklagte sich zu lange Zeit mit der Durchsetzung ihres Anspruchs gelassen habe, zudem der Verjährung und meint im übrigen, schon der Unterhaltsanspruch seiner Mutter L. H. sei verwirkt. Diese habe ihm keine Unterhaltsleistungen mehr seit seinem 13. Lebensjahr erbracht, so dass er bereits seit dem 01.04.1959 rentenversicherungspflichtig habe arbeiten müssen, obwohl er erst am 20.04.1959 vierzehn Jahre alt geworden ist. Er habe eine Berufsausbildung oder längere Schulausbildung gewünscht, dies sei ihm verweigert worden. Zudem habe er seit den sechziger Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter gehabt.
Die Klage ist unbegründet, weil der Mutter des Beklagten Unterhaltsansprüche gemäß § 1601 BGB nicht zustehen, diese also auch nicht auf die Klägerin übergegangen sein können.
Denn die Mutter des Beklagten hat ihre Unterhaltspflicht gemäß § 1611 BGB gegenüber dem Beklagten ihrerseits gröblich verletzt, so dass seine Inanspruchnahme grob unbillig wäre.
Denn der Beklagte hat seit seiner Bundeswehrzeit Anfang/Mitte der sechziger Jahre keinerlei Kontakt mehr zur Mutter gehabt und insbesondere statt der Unterhaltsleistung zugunsten einer Berufsausbildung des Beklagten diesen bereits mit knapp 14 Jahren auf eine Berufstätigkeit verwiesen.
Der Beklagte, dessen Aussage als einziges Beweismittel zur Verfügung steht, und die auch keineswegs den Eindruck macht, zu seinen eigenen Gunsten gefärbt zu sein, hat bekundet, er habe durchaus ein Interesse daran gehabt, welches er sogar noch konkretisieren konnte, nach der Volksschule eine Ausbildung zu machen. Es ist ihm damals nicht die Möglichkeit gegeben worden, den Schulbesuch fortzusetzen oder eine Berufsausbildung zu absolvieren.
Zwar ist durchaus die Wirtschaftslage der fünfziger Jahre zu berücksichtigen, die es insbesondere bei selbst beengten Verhältnissen der Herkunftsfamilie nicht zwingend als grobe Unterhaltspflichtverletzung erscheinen ließen, wenn Kinder bereits früh ins Erwerbsleben eintreten mussten. Allerdings sind in Relation dazu auch deswegen an eine Unterhaltspflichtverletzung andere Maßstäbe anzulegen, weil die Inanspruchnahme wegen Elternunterhalts unter den damaligen Bedingungen schon wegen der Lebenserwartung und der völlig anderen sozialen Bedingungen eine seltene Ausnahme darstellte. So wie heute die Verweigerung des Ausbildungsunterhalts als grobe Verfehlung angesehen werden würde, die einen Unterhaltsanspruch entfallen ließe, muss unter den Bedingungen der fünfziger und sechziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts ein anderer Maßstab angelegt werden, da auch die Inanspruchnahme für den Elternunterhalt sehr viel seltener in Frage kam. Mag demnach auch zu den Bedingungen der Jahre 1959 ff. die Verweigerung des Ausbildungsunterhalts keine grobe Verfehlung gewesen sein, so kommt es nicht auf die subjektive Vorwerfbarkeit allein an, sondern auch auf die veränderten Zeitumstände, die die damalige Ausbildungsverweigerung als Grund für die heutige grobe Unbilligkeit der Unterhaltsverpflichtung ansehen lassen.
Mag die Zurücklassung des Kindes bei den Großeltern zu früheren Zeiten wie geringere Aufmerksamkeit im Kindesalter sozialadäquat gewesen sein (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB § 1611 Rz. 5), so führt sie doch ebenso heute zur Verwirkung des Elternunterhalts. Vergleichbar damit entfällt ein Elternunterhaltsanspruch heute, wenn das damalige Verhalten nach heutigen Maßstäben eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit zur Folge hätte.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Parteien streiten um übergegangene Unterhaltsansprüche der Mutter des Beklagten gegen diesen. Inzwischen unstreitig hat die Klägerin an die Mutter des Beklagten Sozialhilfe gewährt, wobei sie für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis zum 31.07.2008 3.520 Euro geltend macht, monatlich mithin 176 Euro. Sie meint, der Beklagte sei seiner Mutter unterhaltspflichtig, da diese den Aufenthalt im Heim nicht aus eigenen Mitteln bestreiten konnte. Die weiteren Geschwister des Beklagten seien nicht leistungsfähig. Da der Beklagte 2.480,16 Euro monatlich verdiene und 727,72 Euro an seine geschiedene Ehefrau zu zahlen habe, sei er in geltend gemachter Höhe leistungsfähig.
Sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie übergegangenen Unterhalt für den Zeitraum vom 01.12.06 bis einschließlich 31.07.08 in Höhe von 3.520,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er erhebt den Einwand der Verwirkung, weil die Beklagte sich zu lange Zeit mit der Durchsetzung ihres Anspruchs gelassen habe, zudem der Verjährung und meint im übrigen, schon der Unterhaltsanspruch seiner Mutter L. H. sei verwirkt. Diese habe ihm keine Unterhaltsleistungen mehr seit seinem 13. Lebensjahr erbracht, so dass er bereits seit dem 01.04.1959 rentenversicherungspflichtig habe arbeiten müssen, obwohl er erst am 20.04.1959 vierzehn Jahre alt geworden ist. Er habe eine Berufsausbildung oder längere Schulausbildung gewünscht, dies sei ihm verweigert worden. Zudem habe er seit den sechziger Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter gehabt.
Die Klage ist unbegründet, weil der Mutter des Beklagten Unterhaltsansprüche gemäß § 1601 BGB nicht zustehen, diese also auch nicht auf die Klägerin übergegangen sein können.
Denn die Mutter des Beklagten hat ihre Unterhaltspflicht gemäß § 1611 BGB gegenüber dem Beklagten ihrerseits gröblich verletzt, so dass seine Inanspruchnahme grob unbillig wäre.
Denn der Beklagte hat seit seiner Bundeswehrzeit Anfang/Mitte der sechziger Jahre keinerlei Kontakt mehr zur Mutter gehabt und insbesondere statt der Unterhaltsleistung zugunsten einer Berufsausbildung des Beklagten diesen bereits mit knapp 14 Jahren auf eine Berufstätigkeit verwiesen.
Der Beklagte, dessen Aussage als einziges Beweismittel zur Verfügung steht, und die auch keineswegs den Eindruck macht, zu seinen eigenen Gunsten gefärbt zu sein, hat bekundet, er habe durchaus ein Interesse daran gehabt, welches er sogar noch konkretisieren konnte, nach der Volksschule eine Ausbildung zu machen. Es ist ihm damals nicht die Möglichkeit gegeben worden, den Schulbesuch fortzusetzen oder eine Berufsausbildung zu absolvieren.
Zwar ist durchaus die Wirtschaftslage der fünfziger Jahre zu berücksichtigen, die es insbesondere bei selbst beengten Verhältnissen der Herkunftsfamilie nicht zwingend als grobe Unterhaltspflichtverletzung erscheinen ließen, wenn Kinder bereits früh ins Erwerbsleben eintreten mussten. Allerdings sind in Relation dazu auch deswegen an eine Unterhaltspflichtverletzung andere Maßstäbe anzulegen, weil die Inanspruchnahme wegen Elternunterhalts unter den damaligen Bedingungen schon wegen der Lebenserwartung und der völlig anderen sozialen Bedingungen eine seltene Ausnahme darstellte. So wie heute die Verweigerung des Ausbildungsunterhalts als grobe Verfehlung angesehen werden würde, die einen Unterhaltsanspruch entfallen ließe, muss unter den Bedingungen der fünfziger und sechziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts ein anderer Maßstab angelegt werden, da auch die Inanspruchnahme für den Elternunterhalt sehr viel seltener in Frage kam. Mag demnach auch zu den Bedingungen der Jahre 1959 ff. die Verweigerung des Ausbildungsunterhalts keine grobe Verfehlung gewesen sein, so kommt es nicht auf die subjektive Vorwerfbarkeit allein an, sondern auch auf die veränderten Zeitumstände, die die damalige Ausbildungsverweigerung als Grund für die heutige grobe Unbilligkeit der Unterhaltsverpflichtung ansehen lassen.
Mag die Zurücklassung des Kindes bei den Großeltern zu früheren Zeiten wie geringere Aufmerksamkeit im Kindesalter sozialadäquat gewesen sein (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB § 1611 Rz. 5), so führt sie doch ebenso heute zur Verwirkung des Elternunterhalts. Vergleichbar damit entfällt ein Elternunterhaltsanspruch heute, wenn das damalige Verhalten nach heutigen Maßstäben eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit zur Folge hätte.