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Unterhaltsansprüche der Eltern - Altersvorsorge der Kinder

Wir werden in Fragen des Elternunterhalts nicht mehr tätig und
aktualisieren deshalb die Ausführungen zu diesem Thema seit 2016 nicht mehr.



Hier geht es um die Frage, in welchem Umfang das unterhaltspflichtige Kind von seinem für den Unterhalt einzusetzenden Einkommen Beträge abziehen kann, die es für seine eigene Altersvorsorge aufwendet.

OLG Hamm, Beschluss vom 09.07.15 - 14 UF 70/15 -

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An abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen sind dem Antragsgegner gegenüber Elternunterhaltsansprüchen 20 % seines Bruttoerwerbseinkommens als sog. primäre und weitere 5 % als sog. sekundäre Altersvorsorge zuzubilligen, insgesamt also 25 % unter Einschluss der (Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, welche bei ihm, da er oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient, tatsächlich nicht wie bei einem darunter liegenden Arbeitnehmer (ca.) 20 % des Bruttoeinkommens ausmachen.
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Abweichend von der Auffassung des Amtsgerichts sind allerdings die Tilgungsbeiträge zu den Immobilien nicht zusätzlich zu den 25 % abzugsfähig, sondern auf die 25 % anzurechnen (vgl. Gerhardt/Seiler, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 10. Aufl. 2015, Kap. 6 Rn. 463; Reinken, Praxisfragen zum Elternunterhalt, NJW 2013, 2993, 2996). Soweit in der Literatur eine zusätzliche Abzugsfähigkeit vertreten wird (vgl. Wendl/Dose/Wönne, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl. 2015, § 2 Rn. 993), ist dem nicht zu folgen.
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Zum einen lässt sich diese Auffassung nicht auf die Entscheidungen des BGH in FamRZ 2013, 868 (Juris-Rn. 17) sowie FamRZ 2003, 1179 (Juris-Rn. 19-22) stützen. Die erstgenannte Entscheidung spricht zwar aus, dass Tilgungs- und sonstige Altervorsorgebeiträge grundsätzlich nebeneinander berücksichtigungsfähig sind; ihr lässt sich aber zumindest nicht zwingend entnehmen, dass in dem dortigen Fall durch beides zusammen – trotz der ggf. einschränkenden Formulierung „unter Berücksichtigung des Wohnwertes“ – die Obergrenze von 5 % bzw. 25 % insgesamt überschritten gewesen wäre. Die zweitgenannte Entscheidung verhält sich ebenfalls nicht ausdrücklich zu der Frage, ob die Tilgungsleistungen auf die Obergrenze für die gesamten Altersvorsorgeaufwendungen anzurechnen sind.
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Zum anderen ist auch eine Ungleichbehandlung mit anderen Unterhaltsarten wie Ehegatten- und Kindesunterhalt nicht gerechtfertigt. Dass der eigene Lebensstandard des Verpflichteten gegenüber Elternunterhaltsansprüchen in höherem Maße schutzwürdig ist als gegenüber anderen Unterhaltspflichten, wird schon dadurch hinreichend berücksichtigt, dass die Selbstbehaltssätze höher sind, der Wohnvorteil einer eigengenutzten Immobilie nicht mit dem vollen Mietwert angesetzt wird (vgl. oben d), und dass speziell für Altersvorsorgeaufwendungen bereits eine um einen Prozentpunkt höhere Obergrenze gilt. Für eine weitere Bevorzugung des Pflichtigen besteht daher kein Anlass. Das Argument des Amtsgerichts, eine teilweise Nichtberücksichtigung von Immobilientilgungsaufwendungen könne dazu führen, dass die Immobilie bis zum Renteneintritt noch nicht abbezahlt sei und ihre Vorsorgefunktion dann nicht erfüllen könne, ist nicht überzeugend. Denn auch eine nur teilweise abbezahlte Immobilie erfüllt sehr wohl trotzdem eine Vorsorgefunktion, indem nämlich der laufende Zinsaufwand verringert wird, ganz abgesehen von der Möglichkeit, die Tilgung aus dem großzügig bemessenen Selbstbehalt trotzdem weiter voll fortzuführen und/oder das durch die übrigen Altersvorsorgebeiträge angesparte Kapital beim Ruhestandseintritt für die Resttilgung zu verwenden. Ferner sind Tilgungsverpflichtungen, die vor Absehbarkeit von der Unterhaltsbedürftigkeit eingegangen worden sind, zum Schutz des Unterhaltspflichtigen auch dann regelmäßig voll absetzbar, wenn sie bereits als solche die Obergrenze für die Altersvorsorgeaufwendungen überschreiten (vgl. BGH FamRZ 2003, 1179, Juris-Rn. 19-21).
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Nicht durchgreifen kann auch das Argument des Antragsgegners, dass die von ihm betriebene Altersvorsorge auch seiner Frau zugutekomme und die Obergrenze von 25 % für diese nicht gelten könne. Denn auch bei einem sonstigen Arbeitnehmer erhöht sich die Obergrenze für Altersvorsorgeaufwendungen nicht durch den Umstand, dass er verheiratet und Alleinverdiener ist. Wenn sein Einkommen für den Lebensunterhalt des Ehepaares insgesamt ausreichend ist, ist nicht ersichtlich, warum es nicht auch die hiernach berechnete Altersvorsorge sein sollte.
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Schließlich kann es für die Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Obergrenze zulässiger Altersvorsorge auch nicht entscheidend sein, inwieweit das durch die jeweilige Anlageart geschaffene Vermögen seinerseits für den Unterhalt einzusetzen wäre. Denn die Einsatzpflicht des Vermögensstammes für Unterhaltsansprüche       unterliegt einer umfassenden Interessenabwägung und damit ohnehin nicht zwangsläufig den gleichen Kriterien wie die Einsatzpflicht laufender Einkünfte.
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Da im vorliegenden Fall die Tilgungsaufwendungen für die Immobilien, die sämtlich vor Absehbarkeit der Unterhaltsbedürftigkeit des Vaters eingegangen worden sind, bereits als solche den nach den gesetzlichen Rentenbeiträgen noch freien Teil der 25 % des Bruttoeinkommens übersteigen, sind lediglich diese vom Einkommen absetzbar, alle weiteren Altersvorsorgebeiträge hingegen nicht.
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