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Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder

Wir werden in Fragen des Elternunterhalts nicht mehr tätig und
aktualisieren deshalb die Ausführungen zu diesem Thema seit 2016 nicht mehr.


Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre (erwachsenen) Kinder

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.06.05 - 1 BvR 1508/96 -
u.a. in NJW 2005, 1927 und FamRZ 2005, 1051

mit Fortführung durch einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.03.13 - XII ZB 81 / 11 -,
in NJW 2013, 1676 ff.



Das Bundesverfassungsgericht hat am 07.06.05 in einer Entscheidung, über die viel berichtet worden ist, die Ansprüche eines Sozialamts gestutzt, welches die Kosten für die Heimunterbringung einer alten Mutter von der Tochter ersetzt bekommen wollte.

Die Tochter verfügte selbst nur über geringes laufendes Einkommen und war damit eigentlich nicht leistungsfähig für die Gewährung von Unterhalt an ihre Eltern, hätte aber nach dem Willen des Sozialamts ihren Eigentumsanteil an einem Hausgrundstück drangeben sollen.
Dies hat das Bundesverfassungsgericht als nicht mehr angemessen bezeichnet.

Zu warnen ist zwar vor verallgemeinernder Auslegung der Entscheidung.
Aber der Bundesgerichtshof hat - wie oben erwähnt - auf die Entscheidung des BVerfG Bezug genommen, als er über eine ebenfalls nicht seltene Konstellation zu entscheiden hatte. Das Sozialamt hatte die Tochter, die kaum eigenes laufendes Einkommen hatte, verklagt und im Jahre 1997 erreicht, dass die frühreren Leistungen an die Mutter wie ein Darlehen behandelt wurden und zur Sicherung dieses "Darlehens" eine Grundschuld auf dem Hausgrundstück der Tochter eingetragen wurde.
Zwar hatte im Jahre 1997 sogar ein Gericht so entschieden und das Sozialamt konnte damals noch nicht wissen, dass das Bundesverfassungsgericht später Bedenken gegen solche Handhabungen anmelden würde. Der Bundesgerichtshof verpflichtet nun aber das Sozialamt, auf die Grundschuld zu verzichten. (Das ist untechnisch ausgedrückt. Das juristische Vokabular ist etwas komplizierter.)


Richtig ist, dass das Bundesverfassungsgericht in Übereinstimmung mit dem BGH beim Elternunterhalt nur ein abgeschwächtes Unterhaltsrechtsverhältnis (gegenüber sonstigen Konstellationen) sieht.
Seine für die Kinder günstige Entscheidung stützt das Bundesverfassungsgericht aber in erster Linie auf sozialrechtliche Überlegungen zu dem Einzelfall.
In dem entschiedenen Einzelfall war die Immobilie praktisch über ihren Verkehrswert hinaus mit Grundschulden belastet, es wären durch eine Verwertung wirtschaftlich unvertretbare Nachteile eingetreten. Bei solchen Konstellationen schützte die Rechtsprechung die Kinder schon immer, insbesondere wenn die Immobilie sogar einen wesentlichen Teil der eigenen Altersversorgung des Kindes darstellte.

Damit ist unsere kurze Übersicht zu Fragen des Elternunterhalts (abgesehen von einem Hinweis auf den erbrechtlichen Ausgleich nach § 2057 a BGB) zu Ende.
Es ist uns klar, dass viele Fragen unbeantwortet bleiben mussten.
Auch kann nicht jede aktuelle Entwicklung sofort eingearbeitet werden.
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