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Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder:
Was müssen die Kinder im Prozess darlegen und beweisen?

Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre (erwachsenen) Kinder /
Das Kind muss im Prozess seine Leistungsunfähigkeit darlegen und beweisen.



Kommt es zu gerichtlichen Verfahren, in denen das Sozialamt Ansprüche gegen die Kinder geltend macht, so haben die Kinder zu ihrer Leistungsunfähigkeit sorgfältig vorzutragen und ggf. auch Belege vorzulegen und Beweis anzubieten.
Die Lage ist im Prozess ein wenig anders als zuvor im Zusammenhang mit der Frage, wie auf reine Auskunftsersuchen der Behörden zu reagieren ist.
Es sollte unseres Erachtens von Anfang an darauf geachtet werden, geordnet und sauber vorzutragen und ggf. Belege vorzulegen und Beweise anzubieten.
Dies erwartet jedenfalls das OLG Hamm - und mit ihm wohl die meisten anderen Gerichte.

Kurz könnte man diese Meinung wie folgt zusammenfassen:
Im Unterhaltsprozess hat der Unterhaltspflichtige zu beweisen, dass er zu Unterhaltszahlungen nicht in der Lage ist (Leistungsunfähigkeit).

Der Beschluss des OLG Hamm ist hier schon stark gekürzt, insbesondere auch so weit es um besondere prozessuale Abläufe ging. Dennoch ist der Auszug noch recht lang. Dies rechtfertigt sich daraus, dass das Gericht nebenbei verschiedene immer wieder auftretende Fragen aus seiner Sicht kommentiert.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.11.12, II-8 UF 14/12:

Die Beteiligten streiten um Elternunterhalt aus übergegangenem Recht ab Februar 2008.

Die 1952 geborene Antragsgegnerin ist die Tochter der 1919 geborenen Frau M, die vom Antragsteller seit dem 01.12.05 Hilfe zur Pflege nach SGB XII im Alten- und Pflegeheim erhält.
Für ungedeckte Heimkosten wendet der Antragsteller monatlich 1.638,00 € auf.
Ein Bruder der Antragsgegnerin zahlt 449,00 € monatlich an den Antragsteller. Durch Anerkenntnisurteil vom 06.04.09 verpflichtete sich ein weiterer Bruder der Antragsgegnerin, monatlich 255,00 € zum Unterhalt der Mutter beizutragen. Die weiteren Geschwister der Antragsgegnerin sind nicht leistungsfähig.
Die ungedeckten Kosten des Antragstellers belaufen sich auf monatlich rund 934,00 €.

Der Antragsgegnerin wurde am 07.02.06 eine Rechtswahrungsanzeige des Antragstellers zugestellt.
Mit Schreiben vom 27.02.08 wurde die Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung aufgefordert.
Die Antragsgegnerin zahlte bis zum 28.10.09 2.364,00 € Elternunterhalt an den Kreis.
Hier geht es nun um die Frage, ob die Antragsgegnerin leistungsfähig ist oder nicht.
Dabei ist der Prüfungsrahmen dadurch vorgegeben, dass der Antragsteller seine Forderung auf EUR 113,00 monatlich begrenzt hat.


Die erste Instanz:
Das Amtsgericht hat die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen.


Die Antragsgegnerin sei als leibliche Tochter ihrer Mutter gegenüber grundsätzlich gem. § 1601 BGB unterhaltspflichtig. Die Mutter sei auch bedürftig im Sinne von § 1602 BGB, da sie die Kosten ihrer seit Dezember 2005 notwendigen Heimunterbringung aus ihren Eigeneinkünften nicht komplett zu zahlen vermöge.

Die Antragsgegnerin sei jedoch nicht leistungsfähig im Sinne des § 1603 BGB. Die zusammengerechneten Einkünfte der Eheleute lägen seit Februar 2008 unter dem jeweils geltenden zusammengerechneten Selbstbehalt von 2.450,00 € bzw. ab 2011 von 2.700,00 € monatlich.


Die zweite Instanz, ein Beschwerdeverfahren:
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
Die Antragsgegnerin trage als Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast für eine Veränderung oder den Wegfall ihrer Leistungsfähigkeit. Nach der negativen Vermutung von § 1603 Abs. 1 BGB werde die Leistungsfähigkeit des Schuldners vermutet, so dass dieser das Gegenteil beweisen müsse.
Die Antragsgegnerin habe ihre Leistungsunfähigkeit schon nicht hinreichend dargelegt. Es fehle eine hinreichende Abgrenzung der steuerlich und der unterhaltsrechtlich relevanten Zahlen. Die Antragsgegnerin habe sich erst nach fast drei Jahren Schriftverkehr auf vollständig fehlende Leistungsfähigkeit für den gesamten Zeitraum berufen. Die behauptete Leistungsunfähigkeit sei auch nicht plausibel, ...
Der anschließende Vortrag der Antragsgegnerin „erschöpfe sich in Angaben, die die Plausibilität nicht erhöh(t)en“. Die Antragsgegnerin habe in mehreren Punkten (zur Höhe der Altersvorsorge, hinsichtlich der Zahlungen an die Tochter, zu den Mieteinnahmen, zum Kredit bei der Y-Bank, zu ihren eigenen Einkünften) eindeutig falsch vorgetragen. Solange derartige Diskrepanzen bestünden, müsse eine Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin in Höhe des begehrten Betrages von monatlich 113,00 € vermutet werden.
...
Fahrtkosten für Besuchskontakte seien nicht zu berücksichtigen. Die Mutter habe bereits vor der Heimunterbringung seit 02.08.04 in T5 gewohnt, das Heim liege in T5 und die Antragsgegnerin wohne ebenfalls in T5.


Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Sie habe ihre Einkommensverhältnisse und die ihres Mannes sowie die laufenden Verbindlichkeiten ausreichend dargestellt. Ob und inwieweit diese abzugsfähig seien, sei ausschließlich eine Rechtsfrage. Es sei richtig, dass im Verlauf des Gesamtverfahrens Ausgabenpositionen korrigiert worden seien. Die Altersvorsorge habe von ursprünglich 2.099,00 € auf 1.856,00 € und dann ab September 2008 auf 1.149,00 € zurückgefahren werden müssen. Es sei ihnen nicht möglich gewesen, „fix und fest“ monatlich 244,00 € an ihre Tochter auf das Darlehen zurückzuzahlen. Es bleibe jedoch dabei, dass sie den Kredit insgesamt zurückgeführt hätten. Zu dem Hauskredit sei nicht unrichtig vorgetragen worden. Das Geld sei für die Lebensführung benötigt worden. Vermutungen seien nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht nicht gestattet. Es sei ihr – aufgrund der fragwürdigen Sachverhaltsermittlung durch den Antragsteller und über die Jahre – zuzugestehen, die Daten über ihre (unterbrochene) Beschäftigung richtig zu stellen. Eine leicht fahrlässige Falschangabe zum unterhaltsrelevanten Einkommen könne nicht ihre „Verhaftung“ begründen.
Sie besuche ihre Mutter wöchentlich. Pro Fahrt fahre sie 14 km. Sie mache deshalb rund 18,00 € monatlich (14 x 4,3 x 0,30 €) für die Besuchsfahrten einkommensmindernd geltend.


II.
Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff., 117 FamFG zulässig und in der Sache auch begründet.

...

2.
Dem Antragsteller steht aus übergegangenem Recht gem. § 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterhalt gem. §§ 1601 ff. BGB für die Mutter der Antragsgegnerin zu.

a)
Das Amtsgericht ist zu Recht von einem ungedeckten Bedarf der Mutter der Antragsgegnerin von monatlich 1.638,00 € für - nicht durch Rente, Pflegeversicherungsleistungen und Pflegewohngeld gedeckte - Heimkosten ausgegangen. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Antragsteller diese 1.638,00 € trägt.

Unstreitig ist ferner, dass zwei Brüder der Antragsgegnerin 449,00 € (aufgrund eines Übertragungsvertrages) bzw. 255,00 € (aufgrund Anerkenntnisurteils) für die Mutter an den Antragsteller zahlen und darüber hinaus nicht leistungsfähig sind, so dass sich die ungedeckten Kosten auf 934,00 € monatlich reduzieren.

Unstreitig ist auch, dass die weiteren Geschwister der Antragsgegnerin nicht leistungsfähig sind, so dass die Antragsgegnerin (Leistungsfähigkeit vorausgesetzt), auf den vollen Bedarf haftet.


b)
Die Beteiligten streiten über die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin und hier insbesondere über die Frage, wer insofern die Darlegungs- und Beweislast trägt.

aa)
Gem. § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Der Unterhaltspflichtige hat die Darlegungs- und Beweislast für seine Leistungsunfähigkeit im Rahmen von § 1603 BGB. Macht er geltend, er könne den Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Lebensbedarfs nicht bestreiten, hat er die Voraussetzungen einer unterhaltsrechtlich relevanten Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit darzulegen und zu beweisen.
Beruft er sich dabei auf ein unzureichendes steuerpflichtiges Einkommen, braucht er zwar nicht sämtliche Belege vorzulegen, durch die gegenüber der Steuerbehörde die behaupteten steuerrelevanten Aufwendungen glaubhaft zu machen sind. Er muss jedoch seine Einnahmen und die behaupteten Aufwendungen im Einzelnen so darstellen, dass die allein steuerlich beachtlichen Aufwendungen von solchen, die unterhaltsrechtlich von Bedeutung sind, abgegrenzt werden können. Die allein ziffernmäßige Aneinanderreihung einzelner Kostenarten genügt diesen Anforderungen nicht (Dose, a.a.O. mit Verweis auf BGH, FamRZ 1998, S. 357).

Obwohl die Leistungsfähigkeit an sich zur Begründung des Anspruchs gehören müsste, hat das Gesetz die Darlegungs- und Beweislast aus Zweckmäßigkeitsgründen umgekehrt, wie sich aus § 1603 Abs. 1 BGB ergibt. Dies gilt auch dann, wenn der Unterhalt nicht vom Unterhaltsberechtigten, sondern wie hier aus übergegangenem Recht von öffentlichen Leistungsträgern (z.B. gem. § 94 SGB XII) geltend gemacht wird (Dose, a.a.O., § 8 Rz. 722 mit Verweis auf BGH, FamRZ 2003, S. 444 (445)). Auch verfassungsrechtlich ist es bedenkenfrei, dass den Unterhaltspflichtigen die Darlegungs- und Beweislast für seine Leistungsunfähigkeit trifft, weil sie nach dem Gesetz als Einwendung ausgestaltet ist (Dose, a.a.O.).

Beruft sich der Unterhaltspflichtige auf eine eingeschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit, muss er zunächst die seine Lebensstellung bestimmenden Tatsachen wie Alter, Familienstand, Höhe seines Vermögens und Einkommens nebst Verbindlichkeiten, Werbungskosten, Aufwendungen, Betriebsausgaben und sonstige einkommensmindernde Abzugsposten vortragen und ggf. beweisen (Dose, a.a.O., § 8 Rz. 723 mit Verweis auf BGH, FamRZ 1988, S. 930 (931)). Auch die genauen Umstände zu einkommensmindernden Verbindlichkeiten muss der Unterhaltspflichtige vortragen, soweit er die von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten unterhaltsrechtlich absetzen will (Dose, a.a.O., § 8 Rz. 728 mit Verweis auf BGH, FamRZ 1992, S. 797 (798), FamRZ 1990, S. 283 (287)).

bb)
Beim Elternunterhalt ist bei einem verheirateten Unterhaltspflichtigen für die Frage der Leistungsfähigkeit der individuelle Familienselbstbehalt maßgeblich, da ein verheiratetes unterhaltspflichtiges Kind Unterhalt entweder aus seinem nicht nur geringfügigen Taschengeldanspruch gegen seinen Ehegatten oder aus etwaig vorhandenen eigenen Einkünften schuldet (vgl. Wendl/Dose-Wönne, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 2 Rz. 962 m.w.N.). Eigene Einkünfte stehen dann für Unterhaltszwecke zur Verfügung, wenn sie nicht für den Barunterhalt der Familie benötigt werden, weil das auf Elternunterhalt in Anspruch genommene Kind seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehepartner durch Übernahme der Haushaltsführung erfüllt und auf Grund des durch den gut verdienenden anderen Ehegatten zu leistenden Familienunterhalts bereits angemessen versorgt ist (Wönne, a.a.O. m.w.N.; Palandt-Brudermüller, BGB, 71. Aufl., § 1601 Rz. 9).

Das unterhaltspflichtige Kind ist auch beim Elternunterhalt nach allgemeinen Grundsätzen gehalten, alle für eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit erheblichen Tatsachen vorzutragen.
Neben seinem eigenen Einkommen muss es das Einkommen der anderen Familienmitglieder, den vollständigen Bedarf der Familie und seinen eigenen Beitrag dazu substantiiert darlegen, wenn es einen über die pauschalen Mindestsätze hinausgehenden Verbrauch geltend machen und eine Begrenzung seiner Leistungsfähigkeit nach Maßgabe pauschaler Mindestsätze für den Selbstbehalt vermeiden will
.

cc)
Dieser Darlegungs- und Beweislast hat die Antragsgegnerin vorliegend hinsichtlich des geltend gemachten laufenden Unterhalts ab Mai 2010 nicht genügt.

(1)
Welche Einkünfte sie aus Erwerbstätigkeit ab 2010 erzielt hat, hat die darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin nicht substantiiert dargelegt. Ihr eigener Vortrag ist widersprüchlich.

Auf die Widersprüchlichkeiten/Unklarheiten im Vortrag der Antragsgegnerin hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung ausdrücklich hingewiesen.

Die Antragsgegnerin hat ihren Vortrag in der Beschwerdeinstanz dennoch nicht konkretisiert und auch nicht durch Vorlage von Unterlagen (z.B. Nachweis über die Abmeldung bei der Minijob-Zentrale Ende 2008, Anmeldung bei der Minijobzentrale in 2011, Kontoauszüge/Quittungen hinsichtlich der Zahlungen) belegt.

Im Hinblick auf die bei ihr liegende Darlegungslast hätte die Antragsgegnerin den Vortrag des Antragstellers zu ihren Einkünften substantiiert (d.h. unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände) bestreiten müssen. Dies hat die Antragsgegnerin nicht getan. Ihr Vortrag ist daher nicht als erheblich anzusehen. Entgegen der im Senatstermin von der Antragsgegnerin vertretenen Ansicht bedurfte es insofern keines gerichtlichen Hinweises gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 139 Abs. 2 ZPO.

Das Beschwerdegericht muss zwar grundsätzlich einen Hinweis geben, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht weiterer Vortrag erforderlich ist; dies gilt aber nicht, wenn der betreffende Gesichtspunkt zentraler Angriffspunkt der Beschwerde war (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGH, NJW 2010, S. 3089). Wenn ein Beteiligter durch eingehenden und von ihm erfassten Vortrag der Gegenpartei zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet war, bedarf es keines erneuten gerichtlichen Hinweises (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGH, NJW-RR 2008, S. 581).

Vorliegend war zentraler Angriffspunkt der Beschwerde des Antragstellers die fehlende Darlegung der Leistungsunfähigkeit und die mangelhafte Belegvorlage durch die Antragsgegnerin sowie der widersprüchliche Vortrag der Antragsgegnerin zu ihren Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung. Die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin war daher aufgrund der Beschwerdebegründung zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet. Eines gerichtlichen Hinweises und eines Schriftsatznachlasses bedurfte es entsprechend den obigen Ausführungen nicht.

(2)
Auch zu ihren Mieteinkünften ab 2010 fehlt substantiierter Vortrag der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin hat noch nicht einmal ihre Steuererklärung mit der Anlage V für 2010 und 2011 zur Akte gereicht, aus denen sich die Einkünfte und mögliche Abzugspositionen ergeben könnten.
Eines gerichtlichen Hinweises bzw. einer Schriftsatzfrist bedurfte es nicht, weil zentraler Angriffspunkt der Beschwerde die fehlende Darlegung der Leistungsunfähigkeit durch die Antragsgegnerin war. Insofern wird auf die obigen Ausführungen (vgl. Ziff. (1)) verwiesen.

(3)
Auch zum Einkommen des Ehemannes der Antragsgegnerin fehlt für die Jahre 2010 und 2011 jeglicher Vortrag und Beleg.
Im Hinblick auf die bei ihr liegende Darlegungslast hätte die Antragsgegnerin zu den Einkünften ihres Ehemannes aus Gewerbebetrieb spezifiziert vortragen und zumindest die Einnahmenüberschussrechnungen für 2010 und 2011 sowie die Steuererklärungen und Steuerbescheide für 2010 und 2011 vorlegen müssen.

Dass sie dies nicht getan hat, geht zu ihren Lasten. Eines gerichtlichen Hinweises und eines Schriftsatznachlasses bedurfte es entsprechend den obigen Ausführungen nicht, weil die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Leistungsunfähigkeit zentraler Angriffspunkt der Beschwerde war.


(4)
Da die Antragsgegnerin ihrer Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich ihrer Einkünfte sowie der Einkünfte ihres Ehemanns nicht nachgekommen ist, ist mit dem Antragsteller von einer Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin jedenfalls in Höhe von 113,00 € monatlich auszugehen.

Auf die Frage, ob dem Amtsgericht darin zu folgen ist, dass der Wohnvorteil für die Immobilie in T5 allein auf Seiten des Ehemanns der Antragsgegnerin oder mit dem Antragsteller davon auszugehen ist, dass der Wohnvorteil bei beiden Ehegatten zur Hälfte zu berücksichtigen ist, kommt es vorliegend nicht an. Es spricht nach Auffassung des Senats (mit Wendl/Dose-Gerhardt, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 1 Rz. 581) jedoch vieles dafür, beim Verwandtenunterhalt den Wohnwert nach Köpfen zu verteilen, wenn mehrere Familienangehörige das Eigenheim bewohnen. Auch das OLG Köln (FamRZ 2002, S. 572) geht von einer hälftigen Anrechnung aus, auch wenn das Haus im Alleineigentum des nicht unterhaltspflichtigen Ehegatten steht.

Auf die weitere Frage, inwiefern Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungskosten sowie Kosten für die Altersvorsorge berücksichtigt werden können, kommt es vorliegend ebenfalls im Hinblick auf den unzureichenden Vortrag zu den Einkünften der Antragsgegnerin und ihres Ehemannes nicht an.

Grundsätzlich sind die Kosten der privaten Kranken- und Pflegeversicherung einkommensmindernd zu berücksichtigen. Der Antragsteller hat jedoch ausdrücklich im Schriftsatz vom 14.10.11 die Vorlage von Belegen für die Zahlungen für die verschiedenen Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungen gefordert und damit die Zahlungen bestritten. Belege für die monatlichen Zahlungen hat die Antragsgegnerin jedoch nur exemplarisch für März 2010 (Landwirtschaftliche Krankenkasse) und April 2010 (K Unfallversicherung, Y5, Landeskrankenhilfe, K Krankenversicherung) vorgelegt. Dies genügt als Nachweis für die Zahlungen im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum jedoch nicht. Die Antragsgegnerin hätte die Zahlungen für jeden einzelnen Monat nachweisen müssen. Dies ist – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin aus dem Schriftsatz vom 28.07.11 – auch nicht völlig unüblich, sondern die Regel in den Fällen, in denen Zahlungen von der Gegenseite zulässiger Weise bestritten worden sind. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung weiterhin bestritten hat, dass die geltend gemachten Aufwendungen auch vollständig gezahlt worden seien, und darauf hingewiesen hat, dass entsprechende lückenlose Nachweise fehlen, bedurfte es auch insofern keines Hinweises des Senats an die Antragsgegnerin.

Für die Altersvorsorge können die Antragsgegnerin und ihr Ehemann insgesamt 25 % des Familieneinkommens einsetzen. Die vorhandenen Immobilien stehen dem nicht entgegen, da sie überwiegend nur den schon erzielten Wohnwert und die Mieteinnahmen absichern und insofern bei den Einkünften zu berücksichtigen sind. Allerdings hat die Antragsgegnerin auch insofern keine Nachweise für die durchgehenden Zahlungen vorgelegt, obwohl der Antragsteller diese bestritten hat. Einer Vernehmung des von ihr als Zeugen benannten Ehemanns bedurfte es im Hinblick auf die bereits fehlende substantiierte Darlegung der Einkommensverhältnisse der Antragsgegnerin und ihres Ehemannes jedoch nicht. Denn diese hätte zu einer unzulässigen Ausforschung des Zeugen geführt.

Auch auf die Frage, inwiefern die Darlehen einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, kommt es vorliegend nicht an, weil es schon an ausreichendem Vortrag zu den Einkommensverhältnissen der Eheleute fehlt. Grundsätzlich sind nach Ziff. 19 HLL Schulden beim Elternunterhalt in der Regel großzügiger zu berücksichtigen als beim Ehegatten- und Kindesunterhalt. Für ihre Anerkennung spricht es, wenn die Verbindlichkeit eingegangen wurde, bevor eine gegenüber den Eltern eintretende Unterhaltsverpflichtung ersichtlich war. Wann genau die Bauspardarlehen bei der X und der Y Bausparkasse aufgenommen wurden, trägt die Antragsgegnerin nicht spezifiziert vor. Soweit sich aus den Jahreskontoauszügen bei dem Bauspardarlehen der X ein Vertragsbeginn am 08.06.1995 ergibt, dürfte es sich nicht um die Darlehensauszahlung, sondern auf den Beginn der – bei Bauspardarlehen obligatorischen – Ansparphase auf den Bausparvertrag gehandelt haben. Dasselbe gilt für das Bauspardarlehen bei der Y Bausparkasse (Vertragsbeginn 31.12.1999). Die Unklarheit hinsichtlich des Zeitpunkts der Darlehensauszahlung geht zu Lasten der insofern darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegnerin.

Soweit die Darlehen nach Kenntnis von der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Mutter der Antragsgegnerin durch die Zustellung der Rechtswahrungsanzeige am 07.02.06 für die allgemeine Lebensführung aufgenommen worden sind, scheidet vorliegend nach Auffassung des Senats eine Berücksichtigungsfähigkeit aus. Dies betrifft das Darlehen bei der Y-Bank aus 2008 und die Aufstockung des Y-Darlehens in 2009.

Auch hinsichtlich des Privatdarlehens der Tochter C ist der Vortrag zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme zu pauschal und teilweise widersprüchlich, weil das Darlehen nicht – wie die Tochter am 31.10.11 schriftlich bestätigt - im Jahr 2004 aufgenommen worden sein kann, wenn das Darlehen durch den erst am 31.08.05 abgeschlossenen Y4-Vertrag refinanziert werden sollte. Belege für die Verwendung des Darlehens zur Erneuerung des defekten Holz-Brennofens fehlen. Soweit die Antragsgegnerin pauschal ohne jegliche Spezifizierung als weiteren Darlehenszweck auf weiteren Liquiditätsbedarf verwiesen hat, scheidet eine Berücksichtigung nach Auffassung des Senats aus. Der Vortrag der Antragsgegnerin zu den Zahlungen auf das Darlehen der Tochter ist ebenfalls widersprüchlich (mal werden Zahlungen in Höhe von 244,00 € monatlich an die Tochter, mal an die Bank behauptet, dann wieder Zahlungen in bar, teilweise im Paket für mehrere Monate). Der Senat vermag es angesichts dessen nicht nachzuvollziehen, wann im streitgegenständlichen Zeitraum an wen welche Zahlungen erbracht worden und wann das Darlehen getilgt worden sein soll. Der Antragsteller hat bereits erstinstanzlich Nachweise für Zahlungen auf alle Darlehen verlangt und damit die Zahlungen bestritten. Das Amtsgericht hat im Hinweisbeschluss vom 18.07.2011 ausdrücklich auf die fehlenden Belege für die fortlaufenden Zahlungen hinsichtlich der privaten Verbindlichkeiten hingewiesen.

Da entsprechend den obigen Ausführungen von einer Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin in Höhe von 113,00 € auszugehen ist, war die Antragsgegnerin für die Zeit ab Mai 2010 zur Zahlung von 113,00 € Elternunterhalt für ihre Mutter M an den Antragsteller im Hinblick auf den Anspruchsübergang gem. § 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII zu verpflichten.


3.
Hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs der Mutter der Antragsgegnerin im Jahr 2010 kann auf die obigen Ausführungen (vgl. 2.) verwiesen werden. Für das Jahr 2010 ist mangels ausreichender Darlegung der Einkommensverhältnisse der Antragsgegnerin sowie der ihres Ehemanns von einer Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin in Höhe von 113,00 € monatlich auszugehen.

Dasselbe gilt für die Jahre 2008 und 2009. Zwar hat die Antragsgegnerin insofern die Steuererklärung für 2008 (auszugsweise) sowie die Steuerbescheide für 2008 und 2009 vorgelegt, aus denen sich die gemeinsamen Mieteinkünfte sowie Einkünfte ihres Mannes aus Gewerbebetrieb ergeben. Der Antragsteller macht mit der Beschwerde jedoch zu Recht geltend, dass das steuerlich maßgebliche Einkommen nicht mit dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen identisch ist und nach der ständigen Rechtsprechung des BGH und des Senats derjenige, der sich auf sein steuerliches Einkommen beruft, um eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit geltend zu machen, seine Einnahmen und Ausgaben so darlegen muss, dass die nur steuerlich beachtlichen Aufwendungen von den unterhaltsrechtlich erheblichen Aufwendungen abgrenzbar sind. Daran fehlt es jedoch hier. Schriftsätzlich hat die Antragsgegnerin keine Ausführungen zu den jeweiligen Einnahmen und Ausgaben sowie den unterhaltsrechtlich erheblichen Aufwendungen insbesondere in Bezug auf die Einkünfte ihres Ehemannes aus Gewerbebetrieb in 2008 und 2009 getätigt. Sie hat auch nicht die jeweiligen Einnahmenüberschussrechnungen für den Gewerbebetrieb ihres Mannes für 2008 und 2009 vorgelegt. Das unterhaltsrechtlich relevante Familieneinkommen kann daher auch für die Jahre 2008 und 2009 nicht beurteilt werden, so dass auch dies zu Lasten der für ihre behauptete Leistungsunfähigkeit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegnerin geht.

Auch für 2008 und 2009 ist mit dem Antragsteller von einer Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin jedenfalls in Höhe von 113,00 € monatlich auszugehen.

Die Antragsgegnerin schuldete daher für die Zeit von Februar 2008 bis Februar 2010 insgesamt 2.825,00 € (25 x 113,00 €), hat jedoch bis zur Antragszustellung (10.03.2010) nur 2.364,00 € gezahlt, so dass ein Rückstand von 461,00 € bestand. Ferner schuldete die Antragsgegnerin jeweils 113,00 € für März und April 2010, so dass die ursprünglichen Anträge des Antragstellers (Zahlung des Rückstands in Höhe von 461,00 € sowie Zahlung laufenden Unterhalts für März und April 2010 in Höhe von jeweils 113,00 €) begründet waren und erst durch die nach Rechtshängigkeit erfolgte Zahlung der Antragsgegnerin unbegründet geworden sind.


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Die übliche Prüffolge:
Ist die Mutter bedürftig?
Ist die Tochter leistungsfähig?






Michael Bertling
Gabriele Münster
Rechtsanwälte
20354 Hamburg

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