Elternunterhalt: Auskunftspflicht der Kinder gemäß § 1605 BGB, § 117 SGB XII
Familienrechtliche Auskunftspflichten
Wenn familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegeben sein können, bestehen gegenseitige Auskunftspflichten, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind. Die Auskunftspflicht soll insbesondere Überlegungen zur Höhe eines Unterhaltsanspruchs ermöglichen.
Auch die Sozialhilfeträger berufen sich gegenüber den erwachsenen Kindern ggf. auf diese Auskunftspflichten.
Sie gründen ihr Auskunftsersuchen zum einen auf den familienrechtlichen Anspruch aus § 1605 BGB, der auf sie übergegangen ist:
§ 1605 BGB: Auskunftspflicht
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
In diesem Zusammenhang ist es üblich, dass die Einkünfte für den Zeitraum eines Jahres offen gelegt werden, damit nicht monatliche Schwankungen das Bild verfälschen.
Bei Selbständigen wird oft gefordert, dass sich die Auskunft über drei Jahre erstrecken soll, weil hier die Einkünfte von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr starken Schwankungen unterworfen sein können.
Es soll eine systematisch geordnete Aufstellung vorgelegt werden, Belege sind im Hinblick auf die laufenden Einkünfte (nicht unbedingt im Hinblick auf das Vermögen!) beizufügen.
Unter Umständen kann verlangt werden, dass die Richtigkeit an Eides Statt versichert wird.
Auf die Behörden kann der vorstehend erläuterte Auskunftsanspruch übergehen, wenn sie die alten Eltern unterstützen.
Sozialrechtliche Auskunftspflichten
Für den Träger der Sozialhilfe ist aber auch § 117 SGB XII von Bedeutung, der ein eigenes Auskunftsverfahren regelt, über dessen Ausgestaltung es häufig Streit gibt, etwa wenn Auskünfte von den Schwiegerkindern (also den Ehegatten der unterhaltsverpflichteten Kinder) verlangt werden.
Diese Vorschrift erweitert gegenüber § 1605 BGB insbesondere den Kreis der Auskunftspflichtigen.
Der Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft dürfte - im Gegensatz zum Ehegatten - nicht auskunftspflichtig sein.
Dass der Ehegatte Auskünfte zu geben hat, hat zum Beispiel das Landessozialgericht NRW in einem Urteil vom 09.06.08 mit dem Aktenzeichen L 20 SO 36/07 dargelegt. Sie finden das Urteil im Internet in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW.
Nach unserer Auffassung sind Sie zwar nicht verpflichtet, den Fragebogen des Sozialamts zu benutzen.
Es ist aber eine systematisch geordnete Aufstellung vorzulegen.
§ 117 SGB XII Pflicht zur Auskunft
(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 39 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen. Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten Buches erstreckt sich auch auf diese Personen.
(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 39 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen. Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten Buches erstreckt sich auch auf diese Personen.
Auskunftspflichten der Kinder untereinander
Auch die Kinder der alten Eltern können einander gegenseitig zu Auskünften verpflichtet sein. Dafür gibt es zwar keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, aber die Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass so zu verfahren ist, wie in § 1605 BGB vorgesehen. Man leitet das aus grundsätzlichen Erwägungen her.
Sie können aber insoweit durchaus den Standpunkt vertreten, dass ggf. das Sozialamt die Auskünfte von Ihren Geschwistern einholen soll. Aber letztlich werden Sie unter Umständen überlegen müssen, ob Sie selbst gegenüber Ihren Geschwistern den Auskunftsanspruch durchsetzen bzw. sich einem solchen Verlangen beugen wollen.
Bitte beachten Sie, dass es in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren so kommen kann, dass Sie als Unterhaltspflichtige(r) ganz umfassend und konkret darlegen, belegen und beweisen müssen, dass Sie zu wenig Geld zur Verfügung haben.
► Was Sie im Prozess als Kind u. U. darlegen müssen - eine Entscheidung des OLG Hamm