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Unterrhaltsrecht: Eigenes Einkommen minderjährige Kinder

Wenn der Bedarf des Kindes an Barunterhalt festgestellt ist, etwa durch Einordnung in die Düsseldorfer Tabelle, so ist zu prüfen, ob dieser Bedarf durch eigenes Einkommen des Kindes gedeckt wird.
Angerechnet wird neben dem Kindergeld (u.U. anteilig) ggf. auch eigenes Einkommen des Kindes.
Eigenes Einkommen des Kindes mindert seinen Unterhaltsbedarf ((§ 1602 I BGB).

Schüler


Einem Kind, das neben der Schule arbeitet, etwa durch das Austragen von Zeitungen oder bei Ferienjobs, wird man aber kaum etwas abziehen/anrechnen können. Denn dazu ist das Kind unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet.
Im Jahr 2015 wurde die Frage erörtert, ob man minderjährigen Untrhaltsberechtigten, die dauernd dem Schulunterricht fernbleiben, nicht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nahelegen oder sie im Falle einer Weigerung so behandeln könne, als ob sie ein Erwerbseinkommen hätten. Das sei grundsätzlich möglich, sagt das OLG Frankfurt am Main in einem Beschluss vom 15.07.15 - 5 UF 50/15 - (in: NJW 2015, 3105 ff.), aber nicht, solange der Minderjährige noch der gesetzlichen Schulpflicht unterliegt. Also müssen Sie prüfen, wie lange in Ihrem Bundesland eine solche Schulpflicht besteht. Das ergibt sich aus den Schulgesetzen.

Auszubildende

Einem Jugendlichen in der Berufsausbildung, der noch in dem Haushalt eines Elternteils wohnt, sind nach überwiegender Meinung für berufsbedingte Aufwendungen EUR 90,00 von seinem monatlichen Ausbildungseinkommen zu belassen. Dieser Betrag mindert also den Bedarf des Kindes nicht.
Nur wenige Gerichte verlangen einen konkreten Nachweis dafür, welchen Mehrbedarf das Kind aufgrund der Ausbildung hat (zum Beispiel Lernmittel, Arbeitskleidung). Wir würden jedem Unterhaltsverpflichteten empfehlen, den Betrag von EUR 90,00 zu akzeptieren.

Das OLG Köln hat in einem Beschluss vom 30.01.13 - 4 UF 218/12 - relativ hohe monatliche Fahrtkosten eines in Ausbildung (Lehre) befindlichen Kindes zusätzlich zu der erwähnten Pauschale von EUR 90,00 vom Einkommen des Kindes abgezogen und dabei die Meinung zum Ausdruck gebracht, Fahrtkosten seien zusätzlich zur Pauschale abzuziehen.
Das nach diesen Abzügen noch verbleibende Nettoeinkommen mindert den Bedarf des Kindes.

Lebt das Kind in einem eigenen Haushalt, kommt ein pauschaler Abzug nicht in Betracht, weil berufsbedingte Aufwendungen schon in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt sind.

Zu den anrechenbaren Einkünften gehören zum Beispiel auch eine Halbwaisenrente, BAFÖG-Leistungen in Form von Zuschüssen (BAFÖG-Darlehen nur in bestimmten Fällen), Zinseinkünfte.

Die anzurechnenden Beträge kommen den Elternteilen anteilig zugute. Wird das Kind noch von einem Elternteil betreut, so kann der andere Elternteil die Hälfte der Einkünfte des Kindes auf den Barunterhalt verrechnen.

Minderjährige müssen den Bestand ihres eigenen Vermögens nicht angreifen, § 1602 II BGB.

Hinsichtlich volljähriger, studierender Kinder findet sich in einem Aufsatz der Unterhaltsrechtsexperten Niepmann / Schwamb in NJW 2016, 685, 687 folgende griffige Formulierung:
"Ein volljähriges, studierendes Kind muss jegliches zu seiner freien Verfügung vorhandene Vermögen, ungeachtet der Herkunft und etwaiger mit der Zuwendung verbundener Vorstellungen des Zuwendenden, sukzessive zur Deckung seines Lebensbedarfs einsetzen; lediglich ein so genannter Notgroschen it ihm zu belassen."

Das Kindergeld kommt grundsätzlich beiden Elternteilen je zur Hälfte zu Gute.
Es mindert (mit 50%) die Zahlungsverpflichtung des einen und verbleibt mit seiner anderen Hälfte dem betreuenden Elternteil.

Bezüglich der Anrechnung von Kindeseinkommen zeichnet sich möglicherweise seit einer Entscheidung des BGH (NJW 2021, 472, RN 33) eine Entwicklung ab, die einige bisher überkommene Auffassungen umstoßen könnte. Man erwartet hierzu noch ausführliche Diskussionen.
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Dauer und Höhe
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