Startseite ⁄ Familienrecht ⁄ Kindesunterhalt ⁄ Kinder unter 18 Jahren ⁄ Grundsätze
Unterhalt für minderjährige Kinder

Minderjährige Kinder werden von ihren Eltern betreut, sie bekommen allenfalls ein Taschengeld. Die Juristen mischen sich nicht ein. Das ändert sich, wenn die Kinder nicht mehr von beiden Elternteilen gemeinsam betreut werden, also wenn die Eltern sich trennen oder sich scheiden lassen.

Der Anspruch der Kinder auf Betreuung

Auch dann steht die Betreuung im Vordergrund: Minderjährige Kinder haben einen Anspruch auf Betreuung, den im Regelfall ein Elternteil erfüllt, sofern die Eltern getrennt leben oder geschieden sind.
Dadurch genügt dieser (betreuende) Elternteil seiner Unterhaltspflicht.
Man spricht von "Natural-" oder "Betreuungsunterhalt" oder - mit dem Gesetz, § 1606 BGB - von dem Unterhaltsbeitrag, der durch "die Pflege und Erziehung des Kindes" erbracht wird.

Der betreuende Elternteil braucht deshalb grundsätzlich keinen Barunterhalt zu leisten.
Nur in ganz besonderen Fällen wird der betreuende Elternteil zum Barunterhalt herangezogen. Ihm obliegt es aber, für das Kind den Anspruch auf Barunterhalt geltend zu machen.

Der Anspruch der Kinder auf Barunterhalt

Das Kind hat bei getrennt lebenden Eltern einen Anspruch auf die zu seinem Unterhalt notwendigen Geldbeträge. Dieser Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen den nicht betreuenden Elternteil.
Es besteht ein Anspruch auf Zahlung von Unterhalt in bar monatlich im Voraus.

Der Barunterhalt ist von dem / der Verpflichteten an den betreuenden Elternteil zu zahlen. Seine Höhe richtet sich nach dem Alter des Kindes, dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Anzahl der Kinder bzw. sonstigen Unterhaltsberechtigten, wobei minderjährige Kinder Vorrang haben.

Die Höhe des Barunterhalts entnimmt man grundsätzlich Tabellen, ⁄ von denen die Tabelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf am häufigsten herangezogen wird.


Die gesetzliche Regelung:

§ 1606 BGB: Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger

(1) ...

(2) ...

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
Familienrecht / Übersicht
Unterhaltsrecht / Übersicht

Dauer und Höhe
Kinder unter 18 Geltendmachung Wechsel der Alleinbetreuung Betreuung im Wechselmodell Vorrang des Minderjährigen Höhe des Barunterhalts Mehrbedarf des Kindes Sonderbedarf des Kindes Erwerbsobliegenheit der Eltern Eigener Bedarf der Eltern Einkommensgefälle Eltern Kindeseinkommen - Einkommen Auszubildender
18 bis 21 Jahre privilegierte Schüler unter 21 - Berechnungsbeispiel
Volljährige Kinder Bedarf volljähriger Kinder Orientierungsphase Studenten Berufsausbildung
Allgemeines, Tabellen Bestimmungsrecht der Eltern Selbstbehalt Kindergeld Düsseldorfer Tabelle 2019 Düsseldorfer Tabelle 2020 Düsseldorfer Tabelle 2021