Kindesunterhalt - Wechsel des betreuenden Elternteils
Der Anspruch des Kindes auf Zahlung von Barunterhalt gegen einen Elternteil muss in aller Regel durch den Elternteil geltend gemacht werden, der das Kind betreut.
Zu Komplikationen kommt es, wenn das Kind vom Vater zur Mutter (oder umgekehrt) wechselt und nun von dem anderen Elternteil betreut wird. Denn nun ändern sich die Zahlungsverpflichtungen und auch das formelle Recht wirft Fragen auf.
Ist ein gerichtliches Verfahren anhängig und tritt der Wechsel während des Verfahrens ein, so verliert der bisher betreuende Elternteil das Recht, Barunterhalt geltend zu machen. Der bereits bei Gericht gestellte Antrag wird unzulässig. Wahrscheinlich wird das Verfahren für erledigt zu erklären sein.
Der nunmehr betreuende Elternteil muss dann seinerseits einen Antrag stellen.
Gibt es bereits rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen über den Unterhalt, so ist möglichst schnell ein Antrag auf Abänderung zu stellen, §§ 238, 239 FamFG.
Wurde eine Jugendamtsurkunde errichtet, so sollte der Elternteil, der die Betreuung neu übernimmt und der bisher aus der Jugendamtsurkunde verpflichtet war, möglichst unverzüglich an das Jugendamt herantreten, die Veränderung mitteilen und das Jugendamt bitten, möglichst bald an den nunmehr zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil heranzutreten.
Leistet der bisher Barunterhalt zahlende, jetzt erst die Betreuung übernehmende Elternteil (für eine Übergangszeit) weiter Barunterhalt, so kann er gegen den anderen Elternteil einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen. So hat das OLG Nürnberg in einem Beschluss vom 24.10.12 entschieden, NJW 2013, 1101 ff.
Diesen Ausgleichsanspruch gewährt der BGH nur im Fall der Zahlung aufgrund einer Jugendamtsurkunde.
Liegt bereits eine gerichtliche Entscheidung zum Unterhalt vor, so ist Abänderung zu beantragen!