Startseite ⁄ Familienrecht ⁄ Unterhaltsrecht ⁄ Kindesunterhalt ⁄ minderjährige Kinder ⁄ Das Wechselmodell der Betreuung
Minderjährige Kinder / Betreuung im Wechselmodell

Wechselmodell und Kindergeld

Man wird davon ausgehen können, dass die Eltern sich einigen und eine für die Familienkasse verbindliche Entscheidung darüber treffen können, an wen das Kindergeld ausgezahlt werden soll. Können die Eltern sich nicht einigen oder geraten sie später in Streit über die Kindergeldberechtigung, so spricht einiges dafür, dass die Gerichte die bisher praktizierte Lösung nicht abändern werden. Vergleichen Sie dazu Kammergericht, Beschluss vom 23.08.19, 13 WF 69/19 (in NJW Spezial 2019, 676).

Wechselmodell und Melderecht

Am 30.09.15 hat sich das Bundesverwaltungsgericht dann noch einmal mit dem Wechselmodell befasst, und zwar unter Gesichtspunkten des Melderechts. Unter dem Aktenzeichen 6 C 38.14 erging ein Urteil, in dem ausgeführt ist:
"Auch wenn die getrennt lebenden Eltern eines minderjährigen Kindes das Sorgerecht im paritätischen Wechselmodell ausüben, ist im melderechtlichen Sinne die Wohnung nur eines der Elternteile die Hauptwohnung des Kindes."

Sie sehen: Alles muss bürokratisch und ordentlich geregelt sein.

Probleme der Wohnraumbeschaffung / Sozialwohnung

VGH München, Beschluss v. 18.04.2017 – 12 ZB 17.590 -
Berücksichtigung von Kindern als Haushaltsmitglieder für eine Sozialwohnung bei getrennt lebenden Eltern


Leitsätze:
1 Der Mangel an Sozialwohnungen gebietet es sicherzustellen, dass Kinder getrennt lebender Eltern nur dann als Haushaltsmitglieder bei der Registrierung berücksichtigt werden, wenn sie in der Folge mit einem Elternteil die Sozialwohnung auch tatsächlich bewohnen (ebenso VG München BeckRS 2010, 36374). (redaktioneller Leitsatz)
2 Liegt die Zustimmung des das Aufenthaltsbestimmungsrecht inhabenden Elternteils für die alleinige oder jedenfalls (im Sinne des sog. Wechselmodells) abwechselnde Wohnungnahme des Kindes in der Sozialwohnung nicht vor, ist nicht sichergestellt, dass das Kind die Sozialwohnung tatsächlich bezieht und eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Antragsteller bildet. (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine Vereinbarung über das Umgangsrecht ersetzt diese Zustimmung zur Wohnungnahme der Kinder nicht. (redaktioneller Leitsatz)

Vorinstanz: VG München, Beschluss vom 19.01.2017 – M 12 K 16.1209  

Tenor
I. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe
1
Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Registrierung für öffentlich geförderten Wohnraum für sich und seine beiden Kinder jeweils als Haushaltsmitglieder. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage unter Berücksichtigung der Dienstanweisung „Sorgerecht“ der Beklagten vom 9. März 2016 abgewiesen, da er über den Nachweis des gemeinsamen Sorgerechts hinaus weder die Zustimmung der Kindsmutter zur Wohnsitznahme der Kinder bei ihm noch deren Zustimmung zum abwechselnden Leben der Kinder bei beiden Eltern zu gleichen Teilen beigebracht hat. Die von ihm vorgelegte familienrechtliche Umgangsregelung, die kein sog. Wechselmodell statuiere, garantiere nicht, dass die Kinder den öffentlich geförderten Wohnraum zusammen mit dem Kläger auch tatsächlich nutzen werden. Hiergegen wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung...
2 ...
3...
4
1.1 Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass eine Registrierung des Klägers für öffentlich geförderten Wohnraum zusammen mit seinen beiden Kindern als Haushaltsmitglieder nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Wohnraum in Bayern (Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz - BayWoBindG) in Verbindung mit Art. 4 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) nur dann in Betracht kommt, wenn die Kinder als Verwandte in gerader Linie mit dem Kläger zusammen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen bzw. wenn im Sinne von Art. 4 Abs. 2 BayWoFG erwartet werden kann, dass die Kinder zur Führung der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft alsbald und auf Dauer in den Haushalt des Klägers aufgenommen werden.
5
1.2 Wie der Senat bereits im Beschluss vom 22.09.16 (Az. 12 C 16.1763, Umdruck S. 2 f.) ausgeführt hat, ist die von der Beklagten angesichts der offenkundigen Knappheit öffentlich geförderten Wohnraums für die Gruppe getrennt lebender Eltern mit ihren Kindern erfolgte Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben in der Dienstanweisung „Sorgerecht“ vom 9. März 2016 nicht zu beanstanden. Der Mangel an Sozialwohnungen gebietet es sicherzustellen, dass Kinder getrennt lebender Eltern nur dann als Haushaltsmitglieder bei der Registrierung berücksichtigt werden, wenn sie in der Folge mit einem Elternteil die Sozialwohnung auch tatsächlich bewohnen (vgl. VG München, U.v. 28.10.2010 - M 12 K 10.3440 - juris Rn. 10). Neben dem Bestehen eines gemeinsamen Sorgerechts beider Elternteile erfordert dies die Erklärung des anderen Elternteils, dass das jeweilige Kind entweder vollständig beim Antragsteller oder abwechselnd in den Haushalten beider Elternteile lebt. Denn im Rahmen der Personensorge als Bestandteil der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern nach § 1626a BGB obliegt den Eltern nach § 1631 Abs. 1 BGB gemeinschaftlich die Wahrnehmung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das jeweilige Kind. Können sich die Eltern über die Bestimmung des Aufenthalts nicht einigen, überträgt nach § 1628 Abs. 1 BGB das Familiengericht einem Elternteil dieses Recht. Liegt daher die Zustimmung des jeweils anderen Elternteils für die alleinige oder jedenfalls (im Sinne des sog. Wechselmodells) abwechselnde Wohnungnahme des Kindes in der Sozialwohnung des Antragstellers nicht vor, ist nicht sichergestellt, dass das Kind die Sozialwohnung zusammen mit dem Antragsteller in der Folge tatsächlich bezieht und mit ihm eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bildet. Die ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils zur vollständigen oder abwechselnden Wohnungnahme beim Antragsteller, wie sie die Dienstanweisung „Sorgerecht“ der Beklagten fordert, dient daher der Sicherstellung, dass die als Haushaltsmitglieder registrierten Kinder mit dem Antragsteller in der Folge auch tatsächlich eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayWoFG bilden. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten in der Zulassungsbegründung liegt hierin folglich keine „bloße Förmelei“, auf deren Einhaltung verzichtet werden könnte.
6
1.3 Auch der Hinweis des Klägerbevollmächtigten auf die Gesetzesbegründung zu Art. 4 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (LT-Drucks. 15/6918, S. 11) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar führt die Gesetzesbegründung aus, dass „Kinder von dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern, bei denen die elterliche Sorge zumindest auch dem Antragsteller zusteht“, ebenfalls zu einem „Haushalt“ im Sinne von Art. 4 BayWoFG rechnen. Damit wird indes nicht ausgesagt, dass das Bestehen eines gemeinschaftlichen Sorgerechts für die Qualifikation als Haushaltsmitglied bereits ausreicht. Vielmehr verweist die Gesetzesbegründung weiter darauf, dass ein „Mehrpersonenhaushalt“ nur dann vorliegt, wenn „diese Personen den Wohnraum gemeinsam bewohnen und sich ganz oder teilweise mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen“. Der Sicherstellung einer derartigen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft dient indes, wie bereits ausgeführt, das Erfordernis der ausdrücklichen Zustimmung des anderen Elternteils zur Wohnungnahme der Kinder in der Sozialwohnung.
7
1.4 Wenn das Verwaltungsgericht aufgrund des Umstands, dass beide Kinder des Klägers aktuell nicht mit Wohnsitz bei ihm gemeldet sind, er ferner weder das Einverständnis der Mutter für die Wohnsitznahme bei ihm noch das Einverständnis für ein abwechselndes Wohnen zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen (im Sinne des Sog. Wechselmodells) beigebracht hat, die Kinder daher nicht als Haushaltsmitglieder bei der Registrierung für eine Sozialwohnung einstuft, ist dies auch angesichts der weiter dargelegten Zulassungsgründe des Klägerbevollmächtigten nicht zu beanstanden. Insbesondere ersetzt eine Vereinbarung über das Umgangsrecht die Zustimmung der Kindsmutter zur Wohnungnahme der Kinder beim Kläger nicht. Ungeachtet der Frage, ob in der Einigung über das Umgangsrecht zugleich die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts liegt, käme die vom Klägerbevollmächtigten behauptete „zwangsläufige“ Zustimmung der Mutter hier deshalb nicht zum Tragen, weil die familiengerichtliche Vereinbarung vom 14.07.16, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, kein Wechselmodell, d.h. kein abwechselndes Wohnen der Kinder zu gleichen Teilen bei Vater und Mutter, festlegt, sondern vielmehr dem Kläger ein zwar großzügiges, aber doch hinter der Mutter deutlich zurückbleibendes Umgangsrecht zubilligt, sodass - selbst wenn man die Umgangsregelung als „Zustimmung“ zur Wohnungnahme beim Kläger interpretieren würde - die Kinder dennoch nicht als Haushaltsmitglieder angesehen werden könnten. Einem Umgangsrecht wie dem vorliegend vereinbarten trägt die Beklagte im Übrigen dadurch Rechnung, dass sie dem Umgangsberechtigten bei der Registrierung für öffentlich geförderten Wohnraum einen erhöhten Raumbedarf zubilligt, dabei die Kinder jedoch nicht als selbständige Haushaltsmitglieder berücksichtigt. Eine dahingehende Umstellung seines Antrags hat der Kläger indes abgelehnt.
8
Angesichts dessen kann zusammenfassend festgestellt werde, dass ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die zur Zulassung der Berufung führen, vom Kläger nicht dargelegt worden aber auch sonst nicht ersichtlich sind.
9
2. Auch soweit der Kläger im Zusammenhang mit dem Haushaltsbegriff des Art. 4 BayWoFG die Rechtsfrage für im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet, „ob die Zugehörigkeit von Kindern von dauerhaft getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteilen zum Haushalt des antragstellenden Elternteils i.S.d. Art. 4 Abs. 1 BayWoFG das Bestehen des Sorgerechts ausreichen lässt oder ob insoweit weitere Anforderungen hieran zu stellen sind (z. B. dauerhaftes und regelmäßiges Wohnen der Kinder bei den Elternteilen zu gleichen Teilen)“, kann er damit die Zulassung der Berufung nicht erwirken. Wie sich bereits Art. 4 Abs. 1 BayWoFG entnehmen lässt, erfordert die Zurechnung eines Kindes zum Haushalt des antragstellenden Elternteils, dass beide „miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen“, was allein durch das Bestehen eines gemeinsamen Sorgerechts nicht gewährleistet ist, sondern darüber hinaus zumindest ein dauerhaftes und regelmäßiges Wohnen des Kindes bei beiden Elternteilen zu gleichen Teilen erfordert. Eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage, sofern sie sich losgelöst vom Einzelfall hier überhaupt stellen würde, liegt mithin nicht vor.
10
3. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher im Ergebnis abzulehnen. ...
Familienrecht / Übersicht
Unterhaltsrecht / Übersicht
Kindesunterhalt
Dauer und Höhe
Kinder unter 18 Unterhalt für Kinder unter 18 Geltendmachung Wechsel der Alleinbetreuung Vorrang des Minderjährigen Höhe des Barunterhalts Mehrbedarf des Kindes Sonderbedarf des Kindes Erwerbsobliegenheit der Eltern Eigener Bedarf der Eltern Einkommensgefälle Eltern Kindeseinkommen - Einkommen Auszubildender
18 bis 21 Jahre privilegierte Schüler unter 21 - Berechnungsbeispiel
volljährige Kinder Bedarf volljähriger Kinder Orientierungsphase Studenten Berufsausbildung
Allgemeines, Tabellen Bestimmungsrecht der Eltern Selbstbehalt Kindergeld Düsseldorfer Tabelle 2020 Düsseldorfer Tabelle 2021 Düsseldorfer Tabelle 2022 Düsseldorfer Tabelle 2023 (pdf)







▲ zum Seitenanfang






























▲ zum Seitenanfang