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Vorsorgeunterhalt für Ehegatten ab Beginn des Scheidungsverfahrens

Wenn ein Ehegatte in der Trennungsphase vor der Scheidung oder für die Zeit nach der Scheidung Unterhalt von dem anderen, besser verdienenden Ehegatten verlangen kann, dann redet man meistens über "den" Unterhaltsanspruch, sei es nun der Anspruch auf Trennungsunterhalt oder der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Gemeint ist dann der so genannte Elementarunterhalt, das ist der Betrag, der für die Lebensführung laufend gebraucht (und verbraucht) wird.

Das Gesetz sieht darüber hinaus aber auch vor, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte Vorsorge für den Fall der Krankheit oder des Alters treffen kann und der Unterhaltspflichtige ihn / sie vom Beginn des Scheidungsverfahrens an dabei finanziell unterstützen muss. Das ist der sog. Vorsorgeunterhalt.

Der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt kann sich über die Scheidung hinaus fortsetzen, sofern nachehelicher Unterhalt beansprucht werden kann. Zeitraum also: Beginn des Scheidungsverfahrens bis Ende des nachehelichen Unterhaltsanspruchs. Wobei dann formell für die Zeit nach der Scheidung eine neue (inhaltlich ggf. gleiche) Regelung formuliert werden sollte.

§ 1361 Unterhalt bei Getrenntleben

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; ...

Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.


Für die Zeit nach der Scheidung gilt § 1578 BGB:
§ 1578 Maß des Unterhalts

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

Es ist also auch die Alters- und Krankheits- und Pflegebedürftigkeitsvorsorge zu gewährleisten.

Vorsorgeunterhalt zusätzlich zu dem laufenden (Elementar-) Unterhalt

Wir unterscheiden also zwischen Elemantarunterhalt und Vorsorgeunterhalt.
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat vom Beginn des Scheidungsverfahrens an neben seinem eigentlichen, auf den laufenden Bedarf bezogenen Unterhaltsanspruch in aller Regel gegen seinen getrennt lebenden oder von ihm geschiedenen Ehegatten zusätzlich einen Anspruch auf Vorsorgeunterhalt, sofern dem Grunde nach überhaupt ein Unterhaltsanspruch gegeben ist.
Über Ausnahmen und Probleme, z. B. bei schlechten finanziellen Verhältnissen (Mangelfällen) oder bei bedeutendem Vermögen des Unterhaltsberechtigten, sollte Sie Ihr Anwalt aufklären.

Der Vorsorgeunterhalt ist gesondert geltend zu machen, man muss ihn extra ansprechen.
Wird er geltend gemacht, so führt das zu zwei oder drei weiteren Stufen in der Unterhaltsberechnung.
Nachdem einmal der eigentlich zustehende Elementarunterhalt berechnet wurde, ermittelt man dann, in welcher Höhe bei einem entsprechenden Netto-Erwerbseinkommen üblicherweise Vorsorgekosten anfallen würden bzw. welche im konkreten Fall (etwa wegen bestehender privater Krankenversicherung) anfallen.
Was muss man für entsprechende Beiträge zu Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungen aufbringen?
Danach richtet sich die Höhe des Anspruchs auf Vorsorgeunterhalt.
Dann geht die Berechnung des Elementarunterhalts in eine zweite Runde:
Nun zieht man vom verfügbaren Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zunächst den Betrag ab, den er als Vorsorgeunterhalt zu zahlen hat.
Und danach wird der Elementarunterhalt noch einmal neu berechnet.

Der Vorsorgeunterhalt steht dem / der Berechtigten nicht unbeschränkt und frei zur Verfügung, vielmehr ist er tatsächlich zur Vorsorge einzusetzen.
Da gibt es dann verschiedene Spielarten und Wahlmöglichkeiten.

Für den Unterhaltsberechtigten bleibt weniger an Unterhalt zur freien Verfügung, als wenn der Vorsorgeunterhalt nicht geltend gemacht wird. Er / sie kann dann aber für das Alter ansparen und erhält deshalb insgesamt höhere Zahlungen von dem Unterhaltsschuldner, von denen ein Teil aber zweckgebunden ist.

Der Unterhaltsschuldner wird - außer bei geringem Einkommen - mehr zahlen müssen, als wenn der Vorsorgeunterhalt nicht geltend gemacht wird.

Der Vorsorgeunterhalt wegen der Altersabsicherung kann in aller Regel nur geltend gemacht werden bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Berechtigte das 65. Lebensjahr vollendet.
Familienrecht / Übersicht
Mietwohnung bei Trennung Zuweisung der Wohnung Kindesunterhalt bei Trennung Trennungsunterhalt - § 1361 BGB - Berechnungsbeispiel Aufteilung des Hausrats Steuerklasse bei Trennung Ziel: Trennungsvereinbarung



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