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Steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen

Bestimmte steuerliche Vorteile entfallen, wenn Ehegatten dauernd getrennt leben.
Unter Umständen können aber Unterhaltszahlungen die Steuerbelastung mildern.

Sofern noch Ehegattenunterhalt gezahlt wird, ist das so genannte begrenzte Realsplitting nach § 10 I EStG zulässig:

Das Einkommensteuergesetz ermöglicht die steuerlich günstigere Behandlung von Unterhaltszahlungen in Höhe von bis zu EUR 13.805,00 im Kalenderjahr, und zwar auch noch nach der Scheidung - sofern wirklich Zahlungen erfolgen, der Zahlende einen Antrag stellt und der Unterhaltsempfänger seine Zustimmung erklärt.
Zu dem Höchstbetrag können noch die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsberechtigten hinzu kommen (Basisversicherung).

Dadurch kann die Steuerbelastung bei entsprechend verteiltem Einkommen insgesamt sinken, weil der Unterhaltsverpflichtete die Zahlungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung geltend machen kann.

Dabei geht es um die "Anlage U" zur Steuererklärung, nach der Sie Ihr Steuerprogramm vielleicht fragt, wenn es schlau ist. Schauen Sie sich die zweite Seite der Anlage U einmal an und überlegen Sie, ob einer der dort genannten Fälle bei Ihnen gegeben ist.

Mit einem der im Internet zu findenden Steuerrechner oder mit jedem Steuerprogramm können Sie sich ausrechnen, was Sie an Steuern sparen.

Das Realsplitting kann nicht nur getrennt lebenden, sondern auch geschiedenen Ehegatten noch Vorteile bringen.

Voraussetzung ist, dass der unterhaltsberechtigte (Ex-) Ehegatte die Anlage U mit unterzeichnet und dem Vorgehen zustimmt.

Der Haken an der Sache:

Die Großzügigkeit des Finanzministers hat ihre Grenzen.
Der Unterhaltsempfänger muss die entsprechenden Beträge dann seinerseits als "sonstige Einnahmen" versteuern.

Für ihn hat die Bürokratie eine Anlage "SO" (Sonstige Einkünfte) zur Steuererklärung erfunden.
Und dort ist es wohl insbesondere die Zeile 5, in die Sie das eintragen müssen, was Sie erhalten haben.

Dennoch kann sich die Sache rechnen, falls der Unterhaltsempfänger insgesamt (deutlich) weniger Einkommen zu versteuern hat als der andere (Ex-) Ehegatte, der Unterhalt zahlt.

Ergänzend zur Anlage U:

Es können auch Unterhaltszahlungen an andere Personen absetzbar sein, z. B. bei
Zahlung an bedürftige Eltern (Elternunterhalt),
Zahlung von Unterhalt an erwachsene Kinder,
Zahlung an die Mutter eines unehelichen Kindes.
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