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Scheidungsrecht: Aufteilung des Hausrats

Das Gericht kann eine Entscheidung treffen.

Nach der Trennung kann der Hausrat, wenn es unter den Ehegatten Streit gibt, durch gerichtliche Entscheidung für die Zeit bis zur Scheidung einem von beiden zur Nutzung zugewiesen werden.
§ 1361a BGB: Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.
(3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.
(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.

Diese Vorschrift regelt die vorläufige Nutzung von "Hausrat" für die Zeit des Getrenntlebens bis zur Ehescheidung.
Für die Zeit nach der Scheidung erfolgt eine endgültige Verteilung nach § 1568 b BGB.
Haushaltsgegenstände sind alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten und ihrer Kinder der gemeinsamen Lebensführung dienen und üblicherweise für die Wohnung und die Haushaltsführung bestimmt sind, also insbesondere die gesamte Wohnungseinrichtung mit Ausnahme wiederum von Einbaumöbeln.

Streit um Haustiere

Ohne Ihre Gefühle verletzen zu wollen: Vor den Augen der Gerichte gelten auch Hunde und andere Haustiere als Hausrat, der zu verteilen ist, sofern nicht einer der Ehegatten sein Alleineigentum nachweisen kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.04.14 - 18 UF 62 / 14).

Streit um den PKW

Bisweilen streitet man sich auch um das Kraftfahrzeug (PKW), das die Gerichte unter bestimmten Bedingungen dem Hausrat zurechnen.
OLG Köln, Beschluss vom 11.09.09 - 4 WF 128/09, II-4 WF 128/09 -

1. Unabhängig von der Frage, ob das vor der Trennung als Familienfahrzeug genutzte Kfz als "Hausrat" i.S. des § 1361a BGB anzusehen ist, wäre über den gemäß dieser Vorschrift gestellten Antrag nach Billigkeit über die vorläufige Zuweisung des im gemeinsamen Eigentum stehenden Pkw zu entscheiden.
2. Im Rahmen dieser Billigkeitsprüfung ist insbesondere darauf abzustellen, wer den Gegenstand dringender benötigt, wobei der beruflichen Nutzung jedenfalls dann Vorrang zu gewähren ist, wenn die Nutzung als Familienfahrzeug nicht zwingend geboten erscheint, zumal wenn dem kinderbetreuenden Elternteil noch ein Fahrzeug Dritter zumindest zeitweise, wenn auch möglicherweise gegen Entgelt, zu Verfügung gestellt wird.

Ein Anspruch auf Herausgabe nach § 1361a BGB, der eine vorläufige Regelung über Hausratsgegenstände während der Trennungszeit vorsieht, besteht in diesem konkreten Fall nicht.
Hierbei kann offen bleiben, ob das Fahrzeug überhaupt als "Hausrat" im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann. Die in der Rechtsprechung strittige Frage, ob ein Kraftfahrzeug überhaupt und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen unter diese Vorschrift fallen kann, muss hier nicht beantwortet werden. Denn zu Recht hat das Amtsgericht im Ergebnis entschieden, dass es nicht der Billigkeit entspricht, das Fahrzeug an die Antragsgegnerin herauszugeben.
Wenn § 1361a BGB zur Anwendung kommt, richtet sich der Herausgabeanspruch nach Absatz 2 dieser Vorschrift, weil der PKW offensichtlich im Miteigentum beider Ehepartner steht. Es ist nach Billigkeit zu entscheiden, an welchen der beiden Eheleute der Gegenstand herauszugeben ist. Im Rahmen dieser Billigkeitsprüfung ist insbesondere darauf abzustellen, wer den Gegenstand dringender benötigt. Hierbei hat das Amtsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass der Antragsteller das Fahrzeug beruflich benötigt. Diese berufliche Nutzung ist vordringlich, selbst wenn der Antragsteller zwischendurch Mitfahrgelegenheiten bei Arbeitskollegen nutzen kann, wie die Antragsgegnerin behauptet. Denn der Antragsteller muss täglich seine Arbeitsstelle in C., also in erheblicher Entfernung von seinem Wohnort, aufsuchen und ist deshalb auf ein Fahrzeug angewiesen. Hingegen ist es der Antragsgegnerin, die das Fahrzeug für familiäre Besorgungen beanspruchen will, zuzumuten, diese Besorgungen entweder mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß zu erledigen. Sie ist derzeit erwerbslos und kann sich dementsprechend ihre Zeit einteilen. Das gemeinsame Kind ist fast fünf Jahre alt und bedarf keines besonderen Transportes mehr. Die Versorgung der weiteren Tochter der Antragsgegnerin spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da sie bereits 15 Jahre alt ist.
Im Übrigen - hierauf hat das Amtsgericht ebenfalls zu Recht hingewiesen - steht der Antragsgegnerin zur Zeit ein anderes Fahrzeug zur Verfügung, das sie offensichtlich auch für ihre eigenen Zwecke nutzen kann.

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.08.09 - 9 W 257/09 - 11, 9 W 257/09 -

Bei dem von dem Antragsteller ... herausverlangten Kraftfahrzeug handelt es sich unzweifelhaft um Hausrat.

Ein PKW ist Hausrat, wenn er auf Grund gemeinsamer Zweckbestimmung der Ehegatten für das familiäre und eheliche Zusammenleben genutzt wird und im Wesentlichen nicht den persönlichen Zwecken nur eines Ehegatten dient. Bei gemischter Nutzung - für Fahrten zum Arbeitsplatz, aber auch für den Haushalt und das Privatleben der Familie (Einkauf, Kinderbetreuung, gemeinsame Besuchs- und Urlaubsfahrten) - ist ein PKW, der vor der Trennung jedenfalls überwiegend für familiäre Zwecke genutzt worden ist, dem Hausrat zuzuordnen. Wer Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs ist, ist hierbei unerheblich, ebenso, ob das Fahrzeug geleast ist (vgl. Palandt/ Brudermüller, BGB, 68. Aufl., § 1361 a, Rz. 4, 5, m.z.w.N.; OLG Düsseldorf, FamRZ 2007, 1325; OLG Zweibrücken, FamRZ 2005, 902 ).

Nach Maßgabe dessen ist das der Antragsgegnerin überlassene und auf sie zugelassene Kraftfahrzeug dem Hausrat zuzuordnen. Das Fahrzeug wurde, wie die Antragsgegnerin unbestritten vorgetragen hat, angeschafft, damit es von ihr für familienbezogene Zwecke genutzt werden kann, nämlich für Fahrten von und zum Kindergarten des gemeinsamen Kindes der Parteien (sowie eines weiteren Kindes der Antragsgegnerin) und ähnliches. Dass der Antragsteller das Fahrzeug auch für Fahrten zum Arbeitsplatz genutzt hat, ist mit Blick darauf, dass nach dem unbestrittenen Vorbringen der Antragsgegnerin der Antragsteller zeitgleich mit dem Erwerb des PKW VW Touran ein weiteres Fahrzeug für eigene Zwecke angeschafft hatte, nicht ersichtlich und im Übrigen unerheblich, da auf der Grundlage des unwidersprochen gebliebenen Vorbringens der Antragsgegnerin davon ausgegangen werden muss, dass das Fahrzeug jedenfalls überwiegend für familiäre Zwecke genutzt worden ist und weiterhin genutzt wird.

Unter Berücksichtigung dessen kann ein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB nicht auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden, vielmehr ist eine Klärung allein im Hausratsverfahren vorzunehmen.
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