Beihilfeanspruch des Beamten nach der Scheidung / Seite nicht mehr aktuell
Wir vertreten nicht im Beihilferecht der Beamten.
Unabhängig davon: Diese Seite wird nicht mehr aktualisiert.
Geschiedener Ehegatte beihilferechtlich nicht mehr berücksichtigungsfähig.
Der (frühere) Ehepartner eines Beamten verliert mit Rechtskraft der Scheidung seine (während der Ehe aus der Position des Ehegatten abgeleitete) Beihilfeberechtigung, die von großer Bedeutung ist, wenn keine eigene Vollversicherung besteht.Formell steht der Beihilfeanspruch dem Beamten zu, der Ehegatte war nur während der Ehe sozusagen "mitversichert", so wie es im Prinzip auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung ist.
Vergleichen Sie zum Beispiel § 80 HmbBG mit der Regelung darüber, welche Personen im Beihilferecht als berücksichtigungsfähige Angehörige gelten. Frühere Ehegatten gehören nicht zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen.
Vorsorglich sei an dem Beispiel der Beihilfeverordnung der Hansestadt Hamburg kurz dargestellt, dass Ehegatten auch während der Ehe nur unter bestimmten Bedingungen "beihilfeberechtigt" sind.
§
2 Beihilfeverordnung der Hansestadt Hamburg:
(5) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen nach §§ 5 bis 24 und 26, die für die Ehegattin oder den Ehegatten oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten entstanden sind,
wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners gemäß § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 18.000 Euro übersteigt.
Dies gilt nicht für Aufwendungen, für die der Ehegattin oder dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder die Leistungen insoweit auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung).
(5) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen nach §§ 5 bis 24 und 26, die für die Ehegattin oder den Ehegatten oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten entstanden sind,
wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners gemäß § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 18.000 Euro übersteigt.
Dies gilt nicht für Aufwendungen, für die der Ehegattin oder dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder die Leistungen insoweit auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung).
Eigener Versicherungsschutz muss dann organisiert werden.
Besteht ohnehin schon eigener voller Versicherungsschutz des geschiedenen Ehegatten durch eine private Krankenversicherung, durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder aus einem eigenen Beamtenverhältnis (ggf. mit Zusatzversicherung), entstehen Probleme meist nicht.Betroffen sind also in erster Linie nicht voll berufstätige oder noch nicht selbst privat versicherte Ehegatten.
Unter Umständen ist (bei der privaten KV) während der Ehe nur ein gewisser Prozentsatz versichert gewesen, weil die Beihilfe einen großen Teil abdeckte. Wenn die Beihilfe nun wegfällt und die Versicherung aufzustocken ist, kann das sehr teuer werden.
Wir raten dringend, das durch Beratung beim Leistungsträger eindeutig in Erfahrung zu bringen.
Der Verlust der Beihilfeberechtigung tritt nicht schon mit der Trennung oder dem Beginn des gerichtlichen Scheidungsverfahrens ein, sondern erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Es kann nicht generell gesagt werden, ob und wie weit im Einzelfall nach Rechtskraft der Ehescheidung das Krankheitsrisiko in der GKV abgesichert werden kann. Denn dort besteht u. a. eine Altersgrenze von 55 Jahren. Danach ist eine Mitgliedschaft in der GKV meist selbst dann nicht mehr möglich, wenn ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis aufgenommen wird.
Hier können also beträchtliche Risiken lauern, da eine private Krankenversicherung außerordentlich teuer sein kann. Zwar sind auch hohe notwendige nacheheliche Krankenversicherungsbeiträge (zuzüglich Pflegeversicherungsbeitrag) unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Aber die finanziellen Mittel, die für den Lebensbedarf der geschiedenen Ehegatten insgesamt zur Verfügung stehen, können beträchtlich geschmälert werden. Das führt dann u. U. für beide zu bitteren Einschränkungen in der Lebensführung.
Es handelt sich um ein generelles Problem, welches unabhängig von Scheidungsverfahren viele Rentner betreffen kann. Eine sehr gute Darstellung bot ein Artikel von Berrit Gräber in der Süddeutschen Zeitung vom 11.09.13, S. 31, mit dem Titel "Arm dran - Hohe Sozialabgaben belasten Rentner oft schwer". Dort wird die Unabhängige Patientenberatung in Berlin als sachkundige Institution erwähnt. Vielleicht eine Anlaufstelle für Sie?