Verwertung von Vermögen des Unterhaltsberechtigten für
eigenen Unterhalt
Hier geht es um die Frage, ob bzw. in welchem Umfang derjenige, der Unterhalt bekommen möchte, den Stamm seines eigenen Vermögens für seine Lebensführung angreifen muss.
Diese Frage stellt sich in allen Bereichen des Unterhaltsrechts, wobei die Antworten unterschiedlich ausfallen.
Wir bewegen uns hier im Bereich der Frage, ob der / die Unterhaltsberechtigte bedürftig ist, den Bedarf also nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann.
Zu der Frage, ob ein unterhaltsberechtigter (früherer) Ehegatte nach der Scheidung sein Vermögen für seinen eigenen Unterhalt einzusetzen hat, sagt das Gesetz in § 1577 BGB etwas, wobei insbesondere Absatz 3 der Vorschrift von Bedeutung ist.
§ 1577 BGB Bedürftigkeit
(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.
(2) ...
(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.
(2) ...
(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Diese nicht ganz präzise gesetzliche Regelung muss die Rechtsprechung ausfüllen und konkretisieren.
Das OLG Celle differenziert nach dem Herkommen des Vermögens (aus Erbschaft oder Zugewinnausgleich), nach dem Zeitpunkt des Vermögenserwerbs, nach den beiderseitigen Einkommensverhältnissen ...
Die Entscheidung stellt nur eine von vielen Meinungsäußerungen dar, lässt aber Bewertungsmuster erkennen, die bei der Bewertung helfen, ob die Verwertung des Vermögens "unbillig" oder unzumutbar wäre.
Aus einem Urteil des OLG Celle, - 17 UF 210/08 - vom 06.08.2009:
bb) Gemäß § 1577 Abs. 3 BGB braucht der Unterhaltsberechtigte den Stamm seines Vermögens nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Letzteres ist der Fall.
Zwar wird es dem Unterhaltsberechtigten grundsätzlich eher zuzumuten sein, einen durch Erbschaft erworbenen Vermögensstamm für seinen Unterhalt einzusetzen als dies beispielsweise bei einem Vermögen der Fall wäre, das durch Erlösteilung nach Veräußerung des Familienheimes oder durch Zahlungen im Zugewinnausgleich erworben worden ist. Denn in diesen Fällen fällt es bei der Billigkeitsabwägung im Rahmen des § 1577 Abs. 3 BGB erheblich ins Gewicht, wenn auch dem anderen Ehegatten nach der Vermögensauseinandersetzung Vermögenswerte in entsprechender Höhe zur freien Verfügung verblieben sind (vgl. bereits BGH Urteil vom 16.01.1985 – IVb ZR 59/83 – FamRZ 1985, 357, 359). Derartige Erwägungen können bei einer einseitig den unterhaltsberechtigten Ehegatten begünstigenden Erbschaft zwar nicht Raum greifen. es kann daraus aber auch nicht gefolgert werden, dass eine Verwertung des Vermögensstammes schon deshalb der Billigkeit entspricht, weil der Unterhaltspflichtige kein Vermögen in vergleichbarer Höhe zur Verfügung hat (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1996, 292, 295). Maßgeblich ist stets eine Betrachtung der Verhältnisse der Parteien im Einzelfall.
Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der in überdurchschnittlich guten Einkommensverhältnissen lebende Kläger auch nach Abzug von Kindes und Ehegattenunterhalt noch über restliche Einkünfte verfügt, die den eheangemessenen Selbstbehalt weit übersteigen. Vor allem aber spricht die Versorgungssituation der Parteien gegen eine Obliegenheit der Beklagten zur Verwertung des durch Erbschaft erworbenen Vermögensstammes. Der Kläger zahlt derzeit neben den Höchstbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung allein 4.500,00 EUR im Jahr in die steuerlich geförderte betriebliche Altersversorgung (Direktversicherung, Entgeltumwandlung) ein und hat daneben eine Immobilie in Hamburg erworben. Ein derartiges Versorgungsniveau kann die Beklagte aufgrund ihrer geringeren beruflichen Qualifikation durch eigene Erwerbstätigkeit erkennbar nicht erlangen. Eine Verwertung des durch Erbschaft erworbenen Vermögens würde es der mit 41 Jahren noch vergleichsweise jungen Beklagten auch erheblich erschweren, ihrerseits in eine Immobilie zur Altersvorsorge zu investieren. Eine Stammverwertung kann nach Ansicht des Senats daher (derzeit) nicht verlangt werden.
cc) Einzusetzen sind allerdings die Vermögenserträge. Nimmt man eine Umschichtung des im Nachlass befindlichen Geldvermögens in eine konservative Geldanlage zum Maßstab, lassen sich allerdings der vom Kläger angenommen Zinsen von 4,0% bei der derzeitigen Situation auf dem Kapitalmarkt nicht erzielen.
Die durchschnittliche Nettorendite (d.h. nach Abzug von Zinsabschlagsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) liegt bei langlaufenden Bundesanleihen aktuell (31.07.09) zwischen 2,4% und 2,5% (Quelle: www.deutschefinanzagentur.de), die zu erwartende Nettoverzinsung bei einer Anlage auf Tages- oder Festgeldkonten ist nach Einschätzung des Senats derzeit – selbst bei Direkt- und Autobanken – eher noch geringer. Nimmt man eine Nettorendite von 2,5% zum Maßstab, lassen sich bei einem Anlagebetrag von
110.000,00 EUR monatliche Zinseinkünfte von 230,00 EUR erwarten.
Richtig ist die Auffassung des Klägers, dass diese Zinseinkünfte grundsätzlich auf den Unterhaltsbedarf der Beklagten anzurechnen und nicht im Wege der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzustellen sind. Die Kapitalerträge aus dem Vermögen, das der Beklagten Ende 2008 aus der Erbschaft nach ihrer Großmutter angefallen ist, haben die Lebensverhältnisse der im Jahre 2002 geschiedenen Ehe der Parteien nicht geprägt. Zwar schließt allein der Umstand, dass der den einen Ehegatten begünstigende Erbfall erst nach der Rechtskraft der Scheidung eingetreten ist, nicht von vornherein aus, dass die Erträge eines durch Erbfall erworbenen Vermögens zu den prägenden Einkünften gehören. Dies setzt aber voraus, dass die Erwartung eines künftigen Erbes schon während bestehender Ehe so wahrscheinlich war, dass die Parteien ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise darauf einrichten konnten (BGH Urteil vom 23.11.05 – XII ZR 51/03 – FamRZ 2006, 387, 390). Dies ist hier erkennbar nicht der Fall, zumal die Beklagte – die nicht gesetzliche Erbin nach ihrer Großmutter war – scheinbar überhaupt erst lange nach Rechtskraft der Scheidung durch letztwillige Verfügung vom 02.11.06 als Testamentserbin nach ihrer Großmutter eingesetzt worden ist.
dd) Danach ergibt sich folgende Bemessung des Elementar- und Altersvorsorgeunterhalts, wenn man der Beklagten ansinnen wollte, bei einer vollständigen oder teilweisen Erbauseinandersetzung im Jahre 2009 aus dem geerbten Vermögen einen Kapitalbetrag in Höhe der bei einer Nettoverzinsung von 2,5 % zu erwartenden Zinseinkünfte für ihren eigenen Unterhalt in diesem Jahr zu entnehmen: ....
bb) Gemäß § 1577 Abs. 3 BGB braucht der Unterhaltsberechtigte den Stamm seines Vermögens nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Letzteres ist der Fall.
Zwar wird es dem Unterhaltsberechtigten grundsätzlich eher zuzumuten sein, einen durch Erbschaft erworbenen Vermögensstamm für seinen Unterhalt einzusetzen als dies beispielsweise bei einem Vermögen der Fall wäre, das durch Erlösteilung nach Veräußerung des Familienheimes oder durch Zahlungen im Zugewinnausgleich erworben worden ist. Denn in diesen Fällen fällt es bei der Billigkeitsabwägung im Rahmen des § 1577 Abs. 3 BGB erheblich ins Gewicht, wenn auch dem anderen Ehegatten nach der Vermögensauseinandersetzung Vermögenswerte in entsprechender Höhe zur freien Verfügung verblieben sind (vgl. bereits BGH Urteil vom 16.01.1985 – IVb ZR 59/83 – FamRZ 1985, 357, 359). Derartige Erwägungen können bei einer einseitig den unterhaltsberechtigten Ehegatten begünstigenden Erbschaft zwar nicht Raum greifen. es kann daraus aber auch nicht gefolgert werden, dass eine Verwertung des Vermögensstammes schon deshalb der Billigkeit entspricht, weil der Unterhaltspflichtige kein Vermögen in vergleichbarer Höhe zur Verfügung hat (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1996, 292, 295). Maßgeblich ist stets eine Betrachtung der Verhältnisse der Parteien im Einzelfall.
Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der in überdurchschnittlich guten Einkommensverhältnissen lebende Kläger auch nach Abzug von Kindes und Ehegattenunterhalt noch über restliche Einkünfte verfügt, die den eheangemessenen Selbstbehalt weit übersteigen. Vor allem aber spricht die Versorgungssituation der Parteien gegen eine Obliegenheit der Beklagten zur Verwertung des durch Erbschaft erworbenen Vermögensstammes. Der Kläger zahlt derzeit neben den Höchstbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung allein 4.500,00 EUR im Jahr in die steuerlich geförderte betriebliche Altersversorgung (Direktversicherung, Entgeltumwandlung) ein und hat daneben eine Immobilie in Hamburg erworben. Ein derartiges Versorgungsniveau kann die Beklagte aufgrund ihrer geringeren beruflichen Qualifikation durch eigene Erwerbstätigkeit erkennbar nicht erlangen. Eine Verwertung des durch Erbschaft erworbenen Vermögens würde es der mit 41 Jahren noch vergleichsweise jungen Beklagten auch erheblich erschweren, ihrerseits in eine Immobilie zur Altersvorsorge zu investieren. Eine Stammverwertung kann nach Ansicht des Senats daher (derzeit) nicht verlangt werden.
cc) Einzusetzen sind allerdings die Vermögenserträge. Nimmt man eine Umschichtung des im Nachlass befindlichen Geldvermögens in eine konservative Geldanlage zum Maßstab, lassen sich allerdings der vom Kläger angenommen Zinsen von 4,0% bei der derzeitigen Situation auf dem Kapitalmarkt nicht erzielen.
Die durchschnittliche Nettorendite (d.h. nach Abzug von Zinsabschlagsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) liegt bei langlaufenden Bundesanleihen aktuell (31.07.09) zwischen 2,4% und 2,5% (Quelle: www.deutschefinanzagentur.de), die zu erwartende Nettoverzinsung bei einer Anlage auf Tages- oder Festgeldkonten ist nach Einschätzung des Senats derzeit – selbst bei Direkt- und Autobanken – eher noch geringer. Nimmt man eine Nettorendite von 2,5% zum Maßstab, lassen sich bei einem Anlagebetrag von
110.000,00 EUR monatliche Zinseinkünfte von 230,00 EUR erwarten.
Richtig ist die Auffassung des Klägers, dass diese Zinseinkünfte grundsätzlich auf den Unterhaltsbedarf der Beklagten anzurechnen und nicht im Wege der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzustellen sind. Die Kapitalerträge aus dem Vermögen, das der Beklagten Ende 2008 aus der Erbschaft nach ihrer Großmutter angefallen ist, haben die Lebensverhältnisse der im Jahre 2002 geschiedenen Ehe der Parteien nicht geprägt. Zwar schließt allein der Umstand, dass der den einen Ehegatten begünstigende Erbfall erst nach der Rechtskraft der Scheidung eingetreten ist, nicht von vornherein aus, dass die Erträge eines durch Erbfall erworbenen Vermögens zu den prägenden Einkünften gehören. Dies setzt aber voraus, dass die Erwartung eines künftigen Erbes schon während bestehender Ehe so wahrscheinlich war, dass die Parteien ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise darauf einrichten konnten (BGH Urteil vom 23.11.05 – XII ZR 51/03 – FamRZ 2006, 387, 390). Dies ist hier erkennbar nicht der Fall, zumal die Beklagte – die nicht gesetzliche Erbin nach ihrer Großmutter war – scheinbar überhaupt erst lange nach Rechtskraft der Scheidung durch letztwillige Verfügung vom 02.11.06 als Testamentserbin nach ihrer Großmutter eingesetzt worden ist.
dd) Danach ergibt sich folgende Bemessung des Elementar- und Altersvorsorgeunterhalts, wenn man der Beklagten ansinnen wollte, bei einer vollständigen oder teilweisen Erbauseinandersetzung im Jahre 2009 aus dem geerbten Vermögen einen Kapitalbetrag in Höhe der bei einer Nettoverzinsung von 2,5 % zu erwartenden Zinseinkünfte für ihren eigenen Unterhalt in diesem Jahr zu entnehmen: ....