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Disziplinarrecht der Bundesbeamten: Abgabe schwererer Fälle



§ 31 BDG: Abgabe des Disziplinarverfahrens

§ 31 BDG ermöglicht die Abgabe des Disziplinarverfahrens an höhere Stellen für den Fall, dass der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen seine Disziplinarbefugnis nicht für ausreichend hält.

Falls nach seiner Einschätzung eine schwerere Maßnahme in Betracht kommt, die er selbst nicht verhängen darf, hat er die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde herbeizuführen (§ 31 Satz 1 BDG).

Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können unter den Voraussetzungen des § 31 Satz 2 BDG das Disziplinarverfahren an den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn nach ihrer Auffassung entweder weitere Ermittlungen geboten sind oder sie die Befugnisse des Dienstvorgesetzten für ausreichend halten.
Das kann faktisch dazu führen, dass der Dienstvorgesetzte eine Maßnahme verhängen muss, die er selbst eigentlich nicht für ausreichend hielt.
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