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Bundesdisziplinargesetz: Anwesenheits- und Fragerecht des Beamten

Umfassende Beteiligungsrechte im Disziplinarverfahren

Die Disziplinargesetze gewähren dem betroffenen Beamte Rechte, die für den Beschuldigten im polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren erst noch erkämpft werden müssen: der Beamte kann sich während großer Teile des Verfahrens aktiv beteiligen.
Er ist zu allen Vernehmungen und zu vielen anderen Beweiserhebungen einzuladen und hat dann auch Frage- und Antragsrechte. Im Einzelfall kann es von entscheidender Bedeutung sein, diese Rechte wirklich auszuüben.

Voraussetzung ist natürlich, dass der Beamte und sein Bevollmächtigter zu der Beweiserhebung eingeladen werden.
Die Ladung sollte rechtzeitig vor dem Termin eingehen und erkennen lassen, wer zu welchen Beweisthemen angehört bzw. welche Beweise sonst erhoben werden sollen.
Sie halten das für selbstverständlich?
Wir auch, aber in der Praxis kommt es immer wieder zu Problemen.
Ganz zu schweigen davon, dass Termine telefonisch abgestimmt werden könnten, damit nicht Verlegungsanträge gestellt werden müssen ...
Hier begegnet man dann bisweilen einer kleinlichen Praxis, die nicht ganz zu den Vorstellungen des Gesetzgebers passt.

§ 24 Bundesdisziplinargesetz

§ 24 BDG: Beweiserhebung

(1) ... (3)

(4) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Er kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist ihm zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.



Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des BayVGH

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 18.11.08 - BVerwG 2 B 63.08 - unter anderem folgendes zu § 24 IV BDG ausgeführt:

"Der Beklagte macht zu Recht geltend, der Ermittlungsführer hätte in den Ladungen zu den Zeugenvernehmungen den Namen der Zeugen und die Beweisthemen angeben müssen.
Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 BDG ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen (Recht auf Beweisteilhabe). Der Beamte kann das ihm ausdrücklich eingeräumte Fragerecht aber nur dann sachdienlich wahrnehmen, wenn er sich auf die Vernehmung vorbereiten kann. Dies setzt voraus, dass er rechtzeitig erfährt, worum es in der Beweisaufnahme voraussichtlich geht. Hierfür müssen ihm rechtzeitig vor einer Zeugenvernehmung die Namen der Zeugen und die Beweisthemen genannt werden. Dies fordert auch der Anspruch des Beamten auf ein faires Disziplinarverfahren (Urteil vom 15.12.05 BVerwG 2 A 4.04 Buchholz 235.1 § 24 BDG Nr. 1).
Der Ermittlungsführer hat den Verstoß gegen das Recht auf Beweisteilhabe jedoch im behördlichen Disziplinarverfahren geheilt. Denn er hat dem Beklagten nachträglich durch Schreiben vom 27.01.04 angeboten, ihm die Vernehmungsniederschriften zu übersenden. Dadurch erhielt der Beklagte die Gelegenheit, Stellung zu nehmen und ergänzende Beweisanträge zu stellen. Der Ermittlungsführer hätte womöglich Zeugen erneut vernehmen müssen (vgl. Urteil vom 15.12.05 a.a.O.). Der Beklagte hat diese Möglichkeiten jedoch nicht wahrgenommen."

In dem erwähnten Urteil vom 15.12.05 BVerwG - 2 A 4.04 - führt das Gericht aus:
"Das Gebot der Gehörsgewährung vermittelt dem Beamten ein Recht auf Beweisteilhabe, insbesondere das Recht auf Zugang zu den Quellen der Sachverhaltsermittlung. Das gilt im behördlichen Disziplinarverfahren gemäß § 24 Abs. 4 BDG nicht nur bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen. Für die gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BDG zulässige Einholung schriftlicher Äußerungen muss Entsprechendes gelten. Die Entscheidung des verfahrensleitenden Dienstvorgesetzten bzw. des in seinem Auftrag tätigen Ermittlungsführers, eine schriftliche Äußerung einzuholen anstatt eine Vernehmung durchzuführen, kann nicht zu einer Beeinträchtigung des Rechts auf Beweisteilhabe führen. Die sich daraus ergebende Pflicht, dem Beamten die schriftlichen Äußerungen vollständig zugänglich zu machen, ist auch Ausdruck des aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs des Beamten auf ein faires Disziplinarverfahren (BVerfGE 101, 397 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.12.04 2 BvR 52/02, NJW 2005, 1344 )."

Dies hatte das Bundesverwaltungsgericht später noch einmal bekräftigt, und zwar in einem Beschluss vom 26.02.08 - BVerwG 2 B 122.07 -, in dem auch zu der Möglichkeit etwas gesagt ist, dienstliche Äußerungen schriftlich einzuholen:
"Allerdings steht die Begründung des Oberverwaltungsgerichts, ein Teilnahme- und Fragerecht des Beamten bestehe nur im Rahmen von (mündlichen) Vernehmungen, nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Danach vermittelt der in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Anspruch auf ein faires Disziplinarverfahren dem Beamten das Recht auf umfassende Beweisteilhabe, insbesondere das Recht auf Zugang zu den Quellen der Sachverhaltsermittlung. Dies gilt im behördlichen Disziplinarverfahren nicht nur für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, sondern auch für die an deren Stelle mögliche Einholung einer schriftlichen Äußerung oder einer schriftlichen dienstlichen Auskunft (§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BDG). Die Entscheidung des verfahrensleitenden Dienstvorgesetzten bzw. des in seinem Auftrag tätigen Ermittlungsführers, im behördlichen Disziplinarverfahren die schriftliche Äußerung eines Zeugen oder Sachverständigen einzuholen anstatt diesen zu vernehmen, darf nicht zu einer Beeinträchtigung des Rechts auf Beweisteilhabe führen. Vielmehr erwächst aus einem solchen Vorgehen in aller Regel die Pflicht, die eingeholte schriftliche Erklärung dem Beamten rechtzeitig vor Verfahrensabschluss vollständig zugänglich zu machen, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Stellung ergänzender Beweisanträge zu geben (Urteil vom 15.02.05 - BVerwG 2 A 4.04 -)."

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich auch später noch ausführlich mit diesen Fragen befasst, zum Beispiel in einem Beschluss vom 16.02.10 - BVerwG 2 B 62.09 -.
Dabei wird die Auffassung vertreten, Fehler im behördlichen Verfahren könnten später im gerichtlichen Verfahren geheilt werden. Das kann im Einzelfall bedenklich sein. Denn wenn ein Zeuge im behördlichen Verfahren gelogen hat, wird er sich später nicht unbedingt korrigieren. Aber die Überlegungen des Gerichts entsprechenden einem üblichen Argumentationsmuster. Das Bundesverwaltungsgericht führt aus:

2. ...
Die Beschwerde rügt die unangemessene Verfahrensdauer in Verbindung mit der deshalb fehlenden Unmittelbarkeit und Verwertbarkeit der Beweiserhebung. Auf dem Verfahrensmangel der unangemessenen Verfahrensdauer könne die Berufungsentscheidung auch beruhen. Sie stütze sich allein auf die Aussagen der Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 14.05.07. Bei deren Vernehmung im behördlichen Verfahren seien die Rechte des Beklagten auf Beweisteilhabe verletzt worden, weil weder er selbst noch sein Bevollmächtigter anwesend gewesen seien. Dieser Verfahrensfehler habe im gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden können. Der zeitliche Abstand zwischen den zu bezeugenden Ereignissen und der gerichtlichen Vernehmung der Zeuginnen von ca. vier Jahren habe bei diesen zu Erinnerungslücken und Erinnerungsschwierigkeiten geführt. Zwangsläufig habe sich die Verfahrensverzögerung auf das Erinnerungsvermögen der Zeuginnen und den Inhalt ihrer Aussagen ausgewirkt. Deshalb könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine ordnungsgemäße Zeugenvernehmung zu einem früheren Zeitpunkt ein anderes Ergebnis und damit eine andere gerichtliche Entscheidung zur Folge gehabt hätte.

Diese Rüge greift nicht durch. Der Revisionszulassungsgrund des Verfahrensmangels gemäß § 133 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfasst nur Mängel des gerichtlichen Verfahrens, d.h. Verstöße des Gerichts gegen verwaltungsprozessrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze.
Ein davon prinzipiell zu unterscheidender Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens zieht einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nach sich, wenn das Verwaltungsgericht die sich aus § 51 ThürDG (entspricht § 55 BDG) ergebende Verpflichtung verletzt hat, auf die Beseitigung eines solchen Mangels durch den Dienstherrn hinzuwirken (Beschluss vom 26.02.08 - BVerwG 2 B 122.07).

Verstöße gegen das Recht auf Beweisteilhabe im behördlichen Verfahren können jedoch durch die Verwaltungsgerichte selbst geheilt werden. Sie ziehen keine prozessualen Konsequenzen nach sich, wenn die Beweiserhebung vom Gericht im gerichtlichen Disziplinarverfahren fehlerfrei durchgeführt worden ist.
Dies ergibt sich aus der Pflicht der Gerichte zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung, die unabhängig von der Tätigkeit der Behörden besteht. Gemäß § 58 Abs. 1 BDG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Es hat selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind (Urteil vom 15.12.05 - BVerwG 2 A 4.04; Beschlüsse vom 14.06.05 - BVerwG 2 B 108.04 - und vom 04.09.08 - BVerwG 2 B 61.07 -).
Das Gericht hat die erhobenen Beweise nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens folgenden Überzeugung zu würdigen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies umfasst die Beurteilung des Erinnerungsvermögens von Zeugen und folglich der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zeugen bereits im behördlichen Verfahren vernommen worden sind (Urteil vom 03.05.07 - BVerwG 2 C 30.05 -).
Soweit die Beschwerde die Verwertbarkeit der Aussagen der Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Frage stellt, legt sie keinen Verfahrensmangel dar, sondern greift die für den Beklagten nachteilige Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Denn der Sache nach beanstandet der Beklagte, dass das Berufungsgericht im Anschluss an die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, das die Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung vernommen hatte, seiner Urteilsfindung den für den Beklagten nachteiligen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, wonach dieser im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den Jahren 2002 und 2003 drei Frauen sexuell belästigt hat. Ein Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung - wenn er denn vorläge - ist aber revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (Beschlüsse vom 02.11.1995 - BVerwG 9 B 710.94 -; vom 24. Mai 1996 - BVerwG 8 B 98.96 -).
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob Beweiswürdigungsgrundsätze wie etwa Auslegungsregeln, Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind (vgl. nur Beschluss vom 26.02.08 - BVerwG 2 B 122.07 - ZBR 2008, 257 <260>).
Dass das angefochtene Urteil derartige Mängel aufweist, legt die Beschwerde nicht dar. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nur vor, wenn eine Schlussfolgerung aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann. Die Annahme eines Gerichts, der Aussage einer Zeugin vor Gericht sei auch nach 4 Jahren seit dem zu bekundenden Ereignis Glauben zu schenken, widerspricht nicht der Logik. Auch besteht gerade kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Aussagen von Zeugen über sie besonders berührende Ereignisse unglaubhaft und deshalb einer gerichtlichen Entscheidungsfindung nicht zugrunde zu legen sind, wenn das betreffende Ereignis mehr als vier Jahre zurückliegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann in einem Urteil vom 28.07.11 - BVerwG 2 C 28.10 - noch einmal ausführlich mit diesen Fragen befasst.
Die Leitsätze der Entscheidung lauten u.a. wie folgt:

2. § 96 Abs. 1 VwGO enthält nicht nur den Grundsatz der formellen Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; der Vorschrift lassen sich auch Maßstäbe für die Auswahl zwischen mehreren zur Verfügung stehenden Beweismitteln entnehmen.

3. Der Grundsatz der materiellen Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verbietet eine Entscheidung des Gerichts allein auf Grund des Inhalts von Vernehmungsprotokollen, wenn einem Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens nicht die Möglichkeit eröffnet war, an den Vernehmungen teilzunehmen, und wenn dieser Beteiligte begründet die Vernehmung der - erreichbaren - Zeugen verlangt.

4. Der Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) gebietet eine Beweiserhebung, wenn ein Verfahrensbeteiligter - insbesondere durch einen begründeten Beweisantrag - auf sie hinwirkt oder sie sich hiervon unabhängig aufdrängt. Dies ist der Fall, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung sehen muss.


Zur Ergänzung noch ein Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs:

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof , Beschluss vom 04.09.09 - 16a DZ 08.2569 -

Die Berufung war zuzulassen, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen (Art. 62 Abs. 2 BayDG i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese ergeben sich daraus, dass das behördliche Disziplinarverfahren insoweit fehlerhaft war, als dem Kläger und seinen Bevollmächtigten entgegen Art. 26 Abs. 4 Satz 1 BayDG nicht Gelegenheit gegeben wurde, an der ... Vernehmung des Zeugen L... teilzunehmen.
Die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Beamten von derartigen Ermittlungshandlungen nach Art. 26 Abs. 4 Satz 3 BayDG lagen nicht vor. Der unterlaufene Verfahrensverstoß wurde weder im weiteren Fortgang des behördlichen Disziplinarverfahrens noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geheilt. Es ist nicht im Sinne von Art. 46 BayVwVfG offensichtlich, dass die Verletzung des Art. 26 Abs. 4 Satz 1 BayDG die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann. Auf den Umstand, dass der in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Anspruch auf ein faires Disziplinarverfahren dem Beamten das Recht auf umfassende Beweisteilhabe, insbesondere das Recht auf den Zugang zu den Quellen der Sachverhaltsermittlung, verschafft (BVerwG vom 26.02.08), ist in diesem Zusammenhang ergänzend zu verweisen.


Wie Ermittlungsführer das Recht handhaben

Wir haben denkwürdige Auseinandersetzungen mit Ermittlungsführern erlebt, welche die Beteiligungsrechte des Beamten reduzieren oder aushebeln wollten.
Eine beliebte Variante ist es, generell die Zeugen nicht anzuhören, sondern Zeugenfragebögen zu versenden.
Wir könen das nicht akzeptieren, weil damit die Befragung der Zeugen durch den betroffenen Beamten und seinen Bevollmächtigten vereitelt wird.
Bleiben die Ermittlungsführer allerdings bei ihrem Konzept, dann kann man sie faktisch zunächst nicht an ihrem Vorgehen hindern. Die - aus unserer Sicht gegebenen - Verfahrensfehler sind dann später zu rügen.


Zu der Frage der (schriftlichen) dienstlichen Auskünfte, die nach § 24 Abs. 1 Ziffer 1 zulässig sein können, möchten wir den von uns sehr geschätzten Kommentar von Köhler/Baunack, BDG, 7. Auflage, § 24 RN 6 wie folgt zitieren:
"Dabei sind dienstliche Auskünfte Mitteilungen über Geschehnisse, die die Stelle oder Person, die die Auskunft erteilt, in dienstlicher Eigenschaft erfahren hat. Dies gilt etwa für Auskünfte über Dienstzeugnisse, Behördenaufbau, Dienstbetrieb, Persönlichkeit oder Werdegang von Betroffenen oder Zeugen. Keine dienstliche Auskunft liegt bei Angaben unmittelbar zum Hergang des vorgeworfenen Dienstvergehens vor; auch ist Schriftlichkeit der erbetenen dienstlichen Auskunft erforderlich. ..."
Dabei geht es also um etwas anderes als um eine schriftliche Befragung eines Zeugen.
Disziplinarrecht / Übersicht Dienstvergehen / Übersicht
Bundesdisziplinarrecht Bundesdisziplinargesetz Text Disziplinarmaßnahmen lästige Nebenfolgen
Verfahrenseinleitung Verwaltungsermittlungen Einleitung von Amts wegen Selbstentlastungsantrag ein einziges Verfahren
Disziplinarverfahren
Unterrichtung d. Beamten Ermittlungen Akteneinsichtsrecht Aussetzung, § 22 BDG Beweisantragsrecht - Ladung - Anwesenheitsrecht Observation zulässig? Begutachtung durch Amtsarzt? Durchsuchung, § 27 BDG Protokollierung abschließende Anhörung schwerere Fälle - § 31 Einstellung - § 32 BDG Disziplinarverfügung Disziplinarklage - Mitbestimmung Beschleunigungsgebot Fristsetzung § 62 BDG
Widerspruchsverfahren Widerspruch Gesetz - §§ 41, 42 BDG
Gerichtliches Verfahren Gesetz, §§ 52 ff. BDG Disziplinarklage Antrag des Dienstherrn Bestimmtheit der Klagschrift Beschränkung der Vorwürfe Beweiswürdigung Entscheidung durch Beschluss Berufung Revision Verschlechterungsverbot
Spezielle Probleme: Strafurteil / Bindungswirkung "Verbot der Doppelbestrafung"? 1 Jahr Freiheitsstrafe Mitteilung durch StA Familiengerichtliche Akten Beamte auf Probe / Widerruf Suspendierung


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Dienstvergehen / Übersicht


Es geht hier um ein Recht auf aktive Teilnahme. Der Beamte als die zentrale Figur im Disziplinarverfahren, das gegen ihn geführt wird, ist nach unserem Rechtsverständnis nicht Objekt eines Verfahrens, sondern Rechtssubjekt mit vielerlei Beteiligungsrechten.
Diese Rechte sachgerecht auszuüben, kann ihm ein Bevollmächtigter helfen.


Im übrigen halten wir in allen Bereichen des Rechts die Kommunikation zwischen den Beteiligten für immens wichtig.
Rechtliche Überzeugungen sollten sich immer unter wirklicher Teilhabe aller Verfahrensbeteiligten bilden.


Sachlicher Austausch von Informationen und Meinungen muss nicht immer in Streit münden.
Ziel sollte es sein, einen Konsens herbei zu führen - wenn das im Einzelfall möglich ist.


Dieses Konzept kann nicht verwirklicht werden, wenn der Beamte vom Disziplinarverfahren weitgehend ausgeschlossen wird.
Dazu aber neigen Behörden bisweilen, weil sie es als lästig empfinden, sich auch durch Beachtung von Verfahrensregeln legitimieren zu sollen - und sich mit anderen Auffassungen offen auseinander zu setzen.




































... Auf den Umstand, dass der in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Anspruch auf ein faires Disziplinarverfahren dem Beamten das Recht auf umfassende Beweisteilhabe, insbesondere das Recht auf den Zugang zu den Quellen der Sachverhaltsermittlung, verschafft (BVerwG vom 26.02.08), ist in diesem Zusammenhang ergänzend zu verweisen.