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Die Kündigung im Arbeitsrecht hat schriftlich zu erfolgen


Die Kündigung kann vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausgehen.

Es ist grundsätzlich die Schriftform erforderlich, § 623 BGB.
Das Schriftstück muss insbesondere die Unterschrift eines Kündigungsberechtigten tragen.
Fax, Email oder gar SMS genügen nicht, mündliche Erklärungen ebenso wenig:
Das zornige "Sie sind gefeuert!" ist demnach keine wirksame Kündigungserklärung.

Die Kündigungserklärung muss dem anderen Teil zugehen, §§ 130 ff. BGB.
Ab Zugang laufen die Fristen.
Ob bzw. wann die Kündigungserklärung zugegangen ist, kann im Einzelfall umstritten sein. Etwa wenn die schriftliche Kündigungserklärung dem Ehegatten des Arbeitnehmers ausgehändigt wird.

Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht folgendes entschieden:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.11, 6 AZR 687/09
Zugang einer Kündigung - Ehegatte als Empfangsbote

Leben Ehegatten in einer gemeinsamen Wohnung und sind sie deshalb nach der Verkehrsanschauung füreinander als Empfangsboten anzusehen, gelangt eine an einen der Ehegatten gerichtete Willenserklärung grundsätzlich auch dann in dessen Macht- und Zugriffsbereich, wenn sie dem anderen Ehegatten außerhalb der Wohnung übermittelt wird.

Die Wirksamkeit der Kündigungserklärung ist unter Umständen davon abhängig, dass der Erklärung eine Originalvollmacht beigefügt wird, § 174 BGB.
Hierzu BAG NJW 2014, 3595 ff.

Die Kündigung kann schon vor Arbeitsantritt erklärt werden.
Etwa vereinbarte oder sonst geltende Kündigungsfristen laufen dann schon ab Zugang der Kündigungserklärung, nicht erst vom Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme an.

Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung. Die Mitteilung der Gründe kann aber verlangt werden, § 626 II 3 BGB.

Das Gesetz unterscheidet zwischen außerordentlichen (in der Regel fristlosen) und ordentlichen Kündigungen.

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