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Berufung und Sprungrevision gegen Urteile des Amtsgerichts


Nur gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts kann Berufung eingelegt werden.



Beim Amtsgericht werden Strafsachen von geringerer Bedeutung angeklagt.
Hat Ihre Verhandlung dort stattgefunden, so können Sie innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils schriftlich Berufung einlegen.
Es findet dann vor dem Landgericht eine Berufungsverhandlung statt, in der das Verfahren ganz neu aufgerollt wird. Die Zeugen werden erneut vernommen, die Sachverständigen erneut gehört usw.


Gegen das Urteil des Berufungsgerichts können Sie dann noch Revision einlegen.
Dann wird die Sache vom Oberlandesgericht auf Rechtsfehler hin überprüft.


Wollen Sie die Berufungsinstanz überspringen und gegen das Urteil des Amtsgerichts sofort ein Revisionsverfahren veranlassen, so ist auch das möglich. Man spricht dann von der sogenannten Sprungrevision. Von diesem Rechtsmittel wird selten Gebrauch gemacht.



Das Rechtsmittel - ob nun Berufung oder Sprungrevision - ist innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils einzulegen.

Die Revision muss dann später - binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils - begründet werden.

Eine Berufung bedarf einer schriftlichen Begründung nicht. Es wird aber in vielen Fällen sinnvoll sein, dem Berufungsgericht vorab darzulegen, welche sachlichen Gründe es für das Rechtsmittel gibt.

Das Rechtsmittel kann zunächst eingelegt und später wieder zurückgenommen werden, etwa wenn man mit der Staatsanwaltschaft vereinbart, dass beide Seiten ihr Rechtsmittel zurücknehmen.
Allerdings ist auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Entscheidung frei: sie kann selbstverständlich darauf beharren, das Rechtsmittelverfahren durchzuführen.
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