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Ermittlungsverfahren: Kontaktaufnahme zwischen Anwalt und Mandant

Der erste Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seinem Strafverteidiger kommt zustande, nachdem der Mandant von der Polizei oder von der Staatsanwaltschaft erfahren hat, dass gegen ihn ermittelt wird.
Z. B. weil ihm nach einer Trunkenheitsfahrt der Führerschein abgenommen wurde, die Kriminalpolizei überraschend seine Wohnung, seinen PKW und sein Büro durchsucht und den Computer mitgenommen hat oder er schriftlich zu einer Vernehmung vorgeladen wurde.

Sie rufen in diesem Fall Ihren Anwalt an und wundern sich, dass er nicht sofort in Hektik verfällt.
Das sollte er nämlich nicht!
Ein Strafverteidiger sollte ruhig und überlegt an die Verteidigung des Mandanten herangehen.

Zwar wird der Verteidiger überlegen, ob sofort etwas zu veranlassen ist.
Aber dies ist in aller Regel nicht der Fall.
Auch ausführliche Besprechungen sind zu diesem Zeitpunkt aus Sicht des Verteidigers in vielen Fällen noch nicht notwendig, da eine sachgerechte Einflussnahme auf das Verfahren meist noch nicht möglich ist.
Denn im Ermittlungsverfahren sind die Rechte des Beschuldigten und seines Verteidigers nicht sehr stark ausgeprägt, soweit es wirklich um aktive Einflussnahme geht.
Der Verteidiger hat zum Beispiel nicht das Recht, an polizeilichen Vernehmungen von Zeugen teilzunehmen.

Dem Verteidiger sollte eine schriftliche Vollmacht erteilt werden.
Er wird den Ermittlungsbehörden das Mandat anzeigen und die Kontakte übernehmen.

Wir verfahren oft so, dass die Mandanten von unserer Seite eine
Vollmacht für die anwaltliche Vertretung in einer Strafsache als pdf-Datei herunterladen, ausdrucken und uns zusenden oder zufaxen.


Wenn Sie eine Vorladung zu einer Vernehmung / Anhörung erhalten haben, dann gilt:
Im Regelfall sollte man Vernehmungstermine absagen, denn der Mandant sollte sich nicht äußern.
Bei der Polizei müssen Sie zur Vernehmung nicht erscheinen.



Weiter: Es ist außerordentlich wichtig, zunächst Akteneinsicht zu nehmen.

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