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Verwertung von Vermögen des Unterhaltsverpflichteten

Hier geht es um die Frage, ob bzw. in welchem Umfang derjenige, der Unterhalt leisten muss, zur Erfüllung der Unterhaltspflicht den Stamm seines eigenen Vermögens angreifen muss.
Diese Frage stellt sich in allen Bereichen des Unterhaltsrechts, wobei die Antworten unterschiedlich ausfallen.
Wir bewegen uns hier im Bereich der Frage, ob der / die Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist.

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung findet sich nur uu der Frage, ob ein (früherer) Ehegatte nach der Scheidung sein Vermögen für den Unterhalt einzusetzen hat, den er / sie dem anderen aufgrund bestimmter Umstände (wenn ein Unterhaltstatbestand erfüllt ist) zu zahlen hat.

§ 1581 BGB Leistungsfähigkeit
Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht.
Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.


Diese Vorschrift steht im Gesetz in dem Abschnitt, der den nachehelichen Ehegattenunterhalt regelt. Sie bezieht sich also unmittelbar nur auf diese Konstellation.

Für getrennt lebende Ehegatten gibt es eine ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht, so dass sich die Juristen mit ihren Überlegungen (relativ) freien Lauf lassen können.
Überwiegend wird wohl die Auffassung vertreten, dass das Vermögen für den Trennungsunterhalt grundsätzlich nicht anzugreifen ist. Ausnahmen sind aber möglich, etwa wenn die Ehegatten schon vor der Trennung aus dem Vermögen heraus gelebt haben.
Die Einzelheiten müssten Sie bitte persönlich mit einem Anwalt oder einer Anwältin Ihres Vertrauens besprechen, da es auf alle Umstände des Einzelfalles ankommen kann.
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Verwirkung usw. § 1579 BGB kurze Ehedauer - § 1579 1 neuer Partner untergeschobenes Kind