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Kindesunterhalt: Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2020


2.301 -
2.700
433
497
581
621
110
1.500
4.
2,701 -
3.100
452
519
608
649
115
1.600
5.
3.101 -
3.500
472
542
634
677
120
1.700
6.
3.501 -
3.900
504
578
676
722
128
1.800
7.
3.901 -
4.300
535
614
719
768
136
1.900
8.
4.301 -
4.700
566
650
761
813
144
2.000
9.
4.701 -
5.100
598
686
803
858
152
2.100
10.
5.101 -
5.500
629
722
845
903
160
2.200
ab 5.501
Auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.09.2020 – XII ZB 499/19 – wird hingewiesen.
Anmerkungen:
1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
__________________________________________________________________
¹
Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt, gültig ab 01.01.20 - Beträge in EUR


Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.20  
     
Nettoeinkommen des Lebensalter des Kindes % Kontrollbetrag
  Barunterhaltspflichtigen 0-5 6-11 12-17 ab 18  
               
1. bis 1900 EUR 393 451 528 564 100 960 / 1160
2. 1901 - 2300 413474 555 593 105 1400
3. 2301- 2700 433497 581 621 110 1500
4. 2701 - 3100 425 488572 610 115 1600
5. 3101 - 3500 443 509 597 636 120 1700
6. 3501 - 3900 473 543 637 679 128 1800
7. 3901 - 4300 502 577 676 721 136 1900
8. 4301 - 4700 532 611 716 764 144 2000
9. 4701 - 5100 561 645 756 806 152 2100
10. 5101 - 5500 591 679 796 848 160 2200
  über 5500,00 Nach den Umständen des Falles


Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Richtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber zwei Personen Unterhaltspflichtigen.
Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter kommen in der Praxis Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere oder höhere Gruppen in Betracht, zum Beispiel bei kinderreichen Familien.


Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten:

Unterhaltspflicht gegenüber   Selbstbehalt
in EUR
     
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig:   1.160,00
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig:   960,00
anderen volljährigen Kindern:   1.400,00
Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, falls erwerbstätig:
falls Unterhaltsverpflichteter nicht erwerbstätig:
  1.280,00
1.180,00
Eltern:   2.000,00





Kindergeld

Kindergeld ab 01.01.18 ab 01.07.19 ab 01.01.21
1. Kind 194 204 219
2. Kind 194 204 219
3. Kind 200 210 225
jedes weitere 225 235 250
       
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Unterhaltsrecht / Übersicht

Dauer und Höhe
Kinder unter 18 Unterhalt für Kinder unter 18 Geltendmachung Wechsel der Alleinbetreuung Betreuung im Wechselmodell Vorrang des Minderjährigen Höhe des Barunterhalts Mehrbedarf des Kindes Sonderbedarf des Kindes Erwerbsobliegenheit der Eltern Eigener Bedarf der Eltern Einkommensgefälle Eltern Kindeseinkommen - Einkommen Auszubildender
18 bis 21 Jahre privilegierte Schüler unter 21 - Berechnungsbeispiel
volljährige Kinder Bedarf volljähriger Kinder Orientierungsphase Studenten Berufsausbildung
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