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Unterhalt für minderjährige Kinder und Schüler bis 21 Jahre

Verpflichtung der Eltern, Einkommen zu erzielen,
um die Unterhaltsansprüche erfüllen zu können - Sonderfall Elterngeldbezug

Der Verpflichtung, für den Unterhalt der minderjährigen Kinder zu sorgen, darf man sich nicht "willkürlich" entziehen.
Doch gibt es vielerlei alternative Lebensentwürfe, die ebenfalls Geltung beanspruchen können. Etwa die Sorge für ein später geborenes Kind aus einer neuen Beziehung. Das neu geborene Kind will betreut werden.

Der BGH hat einen Fall entschieden, in dem die Mutter, die längst mit einem neuen Partner zusammen lebte, zunächst Barunterhalt für das erstgeborene Kind zahlte, welches der Vater betreute.
Nach der Geburt eines weiteren Kindes übernimmt die Mutter dessen Betreuung, beantragt Elterngeld und verdoppelt die Bezugsdauer.
Das ihr gezahlte Elterngeld reicht nun in der Höhe nicht mehr für Unterhaltszahlungen für das erste Kind.
Entzieht sich die Mutter "willkürlich" ihrer Verpflichtung gegenüber dem ersten Kind?
Muss sie "arbeiten gehen", um den Unterhalt weiter zahlen zu können?
Trifft sie insoweit eine Erwerbsobliegenheit?

In der nachstehenden Entscheidung ist die Mutter die Antragstellerin. Sie begehrt die Freistellung von den Unterhaltszahlungen für das ältere Kind. Der BGH billigt ihre Entscheidung.

Dazu sei noch angemerkt: so weit es EUR 300,00 monatlich übersteigt, ist Elterngeld eigentlich unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen. Nur übersteigt das, was an Elterngeld über monatlich EUR 300,00 hinaus geht, oft nicht die Grenze des sog. Selbstbehalts. Dann muss - mangels Leistungsfähigkeit - kein Unterhalt gezahlt werden.
So war es hier.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.02.15 - XII ZB 181/14 -

b) Die Antragstellerin kann auch im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht nicht darauf verwiesen werden, weiterhin ihrer vor der Geburt des zweiten Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats entfällt allerdings die unterhaltsrechtliche Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern nicht ohne weiteres dadurch, dass der Unterhaltspflichtige die Betreuung eines weiteren Kindes übernommen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 169, 200, 203 f. = FamRZ 2006, 1827 f. und vom 12.04.06 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1012).
Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingegangen ist und im Einvernehmen mit seinem Ehegatten allein die Haushaltsführung übernommen hat. Dass die Ehegatten nach § 1356 Abs. 1 BGB die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen regeln und diese dabei einem von ihnen allein überlassen können, entlastet den Ehegatten nur gegenüber den Mitgliedern der neuen Familie und auch dies nur im Regelfall. Minderjährigen unverheirateten Kindern aus einer früheren Ehe, die nicht innerhalb der neuen Familie leben, kommt die Haushaltsführung in dieser Familie weder unmittelbar noch mittelbar zugute (Senatsurteil vom 12.04.06 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1012).
Nichts anderes gilt, wenn das weitere Kind aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hervorgegangen ist.
Zwar erfüllt der Unterhaltspflichtige seine gegenüber dem weiteren Kind bestehende Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung dieses Kindes (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Da die Kinder unterhaltsrechtlich indessen nach § 1609 Satz 1 Nr. 1 BGB gleichrangig sind, darf sich der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht ohne weiteres auf die Betreuung des aus der aktuellen Verbindung hervorgegangenen Kindes beschränken.

bb) Die Übernahme der Kinderbetreuung und die sich daraus ergebende Minderung der Erwerbseinkünfte können unterhaltsrechtlich nur dann akzeptiert werden, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall die Rollenwahl rechtfertigen. Allerdings kann die Möglichkeit, eine Erhöhung des wirtschaftlichen Lebensstandards und eine Verbesserung der eigenen Lebensqualität zu erreichen, dann nicht mehr ohne weiteres als Rechtfertigung dienen, wenn sie gleichzeitig dazu führt, dass sich der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Berechtigten auf seine damit einhergehende Leistungsunfähigkeit berufen und damit dessen bisherigen Lebensstandard verschlechtern kann. Die Kinder aus einer früheren Verbindung müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche also nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt (Senatsurteile BGHZ 169, 200, 204 f. = FamRZ 2006, 1827, 1828 und vom 12.04.06 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1012).

cc) Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall die Rollenwahl der Antragstellerin auch gegenüber dem Antragsgegner als ihrem minderjährigen Kind gerechtfertigt. Das Beschwerdegericht hat sich auf das jedenfalls nach der Geburt deutlich höhere Einkommen des Lebensgefährten der Antragstellerin bezogen, der aufgrund seiner Außendiensttätigkeit einen festen Kundenstamm zu bedienen habe und dessen Einkommen einen hohen Provisionsanteil enthalte. Für die Antragstellerin, die mit einem Festgehalt im Innendienst tätig sei, sei ein vorübergehendes Ausscheiden aus dem Beruf leichter gewesen. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht auf gesundheitliche Beschwerden des Lebensgefährten hingewiesen, die ihn bei der Betreuung des gemeinsamen Kindes beeinträchtigten. Damit hat das Beschwerdegericht hinreichende Gründe festgestellt, die nach den vom Senat aufgestellten Maßstäben die Übernahme der Kinderbetreuung auch gegenüber dem Antragsgegner als gerechtfertigt erscheinen lassen. Auch die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit keine Beanstandungen.

c) Nach der zu wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen ergangenen Rechtsprechung des Senats trifft den barunterhaltspflichtigen Elternteil selbst dann, wenn die neue Rollenwahl nicht zu beanstanden ist, eine Obliegenheit, erforderlichenfalls durch Aufnahme eines Nebenerwerbs zum Unterhalt von minderjährigen, unverheirateten Kindern aus der früheren Ehe beizutragen.
Demgegenüber hat der Senat entschieden, dass der Unterhaltspflichtige während des Bezugs von Erziehungsgeld während der ersten zwei Jahre seit der Geburt des Kindes nicht verpflichtet ist, neben der Betreuung des Kleinkindes aus der neuen Ehe eine Nebenerwerbstätigkeit auszuüben (Senatsurteil vom 12.04.06 -  FamRZ 2006, 1010, 1014). Dem stehe schon entgegen, dass minderjährige Kinder bis zum Alter von jedenfalls zwei Jahren regelmäßig ständiger Aufsicht und Betreuung bedürfen, die auch der neue Ehegatte unter Berücksichtigung seiner eigenen Erwerbstätigkeit nicht in dem erforderlichen Umfang sicherstellen kann.
Dem Gleichrang der Unterhaltsansprüche aller Kinder aus verschiedenen Beziehungen trage für diesen Zeitraum schon § 9 Satz 2 BErzGG Rechnung. Denn während das Erziehungsgeld grundsätzlich bei der Bemessung von Unterhaltsverpflichtungen unberücksichtigt bleibe, sei es wegen der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung gegenüber den minderjährigen Kindern aus erster Ehe als Einkommen zu berücksichtigen.
Für die Zeit seines Bezugs ersetze das Erziehungsgeld somit im Interesse der Betreuung des neugeborenen Kindes die sonst gegebenenfalls bestehende Erwerbspflicht des barunterhaltspflichtigen Ehegatten.

Diese Erwägungen greifen jedenfalls für die ersten beiden Lebensjahre des betreuten Kindes auch für das an die Stelle des Erziehungsgelds getretene Elterngeld (OLG Frankfurt FamRZ 2014, 848; Scholz FamRZ 2007, 7, 9). Dass der Unterhaltspflichtige die Wahl hat, für den regulären Bezugszeitraum das volle Elterngeld zu beziehen oder von der Option Gebrauch zu machen, das hälftige Elterngeld auf den doppelten Zeitraum zu strecken, stellt demgegenüber keine entscheidende Veränderung zum Erziehungsgeld dar. Nach der für den streitigen Zeitraum anwendbaren Vorschrift des § 6 Satz 2 BEEG wurden die einer Person zustehenden Monatsbeträge auf Antrag in jeweils zwei halben Monatsbeträgen ausgezahlt, so dass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelte. Die zweite Hälfte der jeweiligen Monatsbeträge wurde beginnend mit dem Monat gezahlt, der auf den letzten Monat folgte, für den der berechtigten Person ein Monatsbetrag der ersten Hälfte gezahlt wurde (nunmehr Elterngeld Plus gemäß § 4 Abs. 3 BEEG).

Ist der Bezieher des Elterngelds jedenfalls für die ersten zwei Lebensjahre des von ihm betreuten weiteren Kindes nicht zu einer Nebentätigkeit verpflichtet, so kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass er den Auszahlungszeitraum verdoppelt, auch wenn damit die Halbierung des monatlich gezahlten Betrages einhergeht (OLG Frankfurt FamRZ 2014, 848, 849; a.A. OLG Bamberg FamRZ 2011, 1302).

Zwar wird die Auszahlung des vollen Elterngelds nicht selten eine Höhe erreichen, welche im Gegensatz zur verlängerten Bezugsdauer die teilweise Zahlung von Kindesunterhalt erlaubte. Dies würde indessen dadurch erkauft, dass der Unterhaltspflichtige für die nachfolgende Zeit ohne Leistungen auskommen müsste, obwohl er auch in dieser Zeit unterhaltsrechtlich nicht gehalten wäre, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Wenn er sich unter diesen Umständen für die ihm gesetzlich eingeräumte Option entscheidet, das Elterngeld auf die doppelte Zeit zu strecken, liegt darin keine Obliegenheitsverletzung. Das Beschwerdegericht weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass durch die Neuregelung die Wahlfreiheit gewährleistet werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/1889 S. 1 ff.) und das Verhältnis zum Unterhalt in § 11 Satz 4 BEEG übereinstimmend mit der vorausgegangenen Regelung in § 9 Satz 2 BErzGG ausgestaltet worden ist. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass die Eltern in Bezug auf den Unterhalt strengeren Anforderungen unterliegen sollten als bei der vorausgegangenen Gesetzeslage.

d) Wenn dem barunterhaltspflichtigen Elternteil keine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen ist, hat er nur insoweit für den Unterhalt aufzukommen, als sein tatsächliches Einkommen seinen notwendigen Selbstbehalt übersteigt. Der eigene Unterhalt des Elternteils kann auch durch einen Anspruch auf Unterhalt nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB gesichert sein. Dieser richtet sich nach §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 BGB auf den angemessenen Bedarf. Für das Elterngeld gelten insoweit wie für das Erziehungsgeld keine Besonderheiten. Es ist also im von § 11 Satz 4 BEEG vorgegebenen Rahmen nur für den Unterhalt einzusetzen, wenn es zusammen mit anderen Einkünften oberhalb des notwendigen Selbstbehalts liegt.
Das Beschwerdegericht hat dies berücksichtigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin unter Berücksichtigung von Synergieeffekten wegen ihres Zusammenlebens in nichtehelicher Lebensgemeinschaft für den Unterhalt des Antragsgegners auch nicht teilweise leistungsfähig ist. Dies ist auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden und wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt.
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18 bis 21 Jahre privilegierte Schüler unter 21 - Berechnungsbeispiel
Volljährige Kinder Bedarf volljähriger Kinder Orientierungsphase Studenten Berufsausbildung
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