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Kindesunterhalt während des freiwilligen sozialen Jahres


Im Zusammenhang mit der Abschaffung der Wehrpflicht und des Zivildienstes haben sich vor einigen Jahren grundlegende Veränderungen ergeben haben.

Der Meinungsstand zum Unterhaltsanspruch während des Freiwilligen Sozialen Jahres ist einer Entscheidung des OLG Celle, Beschluss vom 06.10.11 - 10 WF 300 / 11 - recht gut zu entnehmen.
Die Entscheidung ist jetzt kurz besprochen in NJW-Spezial 2012, 70.
Heute bezieht man sich auch auf eine Entscheidung des OLG Hamm in FamRZ 2015, 452.
Während des freiwilligen sozialen Jahres besteht nach Meinung dieser Gerichte ein Unterhaltsanspruch.
Aber die Frage ist immer noch umstritten, weil die Eltern dem Kind eigentlich (nur) eine Ausbildung ermöglichen sollen. Gehört das FSJ zur "Ausbildung"?



Das OLG Celle führte schon 2011 u. a. aus:

1. Zwar wird die Auffassung, während der Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres bestehe nur dann ein Unterhaltsanspruch, wenn es sich dabei um die notwendige Voraussetzung für ein beabsichtigtes Studium oder eine beabsichtigte Ausbildung (zu einem sozialen Beruf) handelt (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2008, 86; OLG Schleswig OLGR 2008, 196; OLG München FamRZ 2002, 1425 (Leitsatz) = OLGR 2002, 142) oder die Eltern einverstanden gewesen seien (OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1353), in Rechtsprechung und Literatur allgemein geteilt. Zur Begründung wird dabei darauf verwiesen, dass ein nicht zur weiteren Ausbildung erforderliches freiwilliges soziales Jahr selbst keine angemessene Vorbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB darstelle.
Damit hat das Gericht die früher herrschende Ansicht dargelegt.
Im folgenden äußert es sich zu den Konsequenzen der Gesetzesänderungen und erläutert, was gegenwärtig zu gelten hat:

2. Diese Rechtsauffassung kann jedoch nach Ansicht des Senats angesichts der geltenden Rechtslage nicht aufrecht erhalten werden.

a) Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB erstreckt sich der Unterhaltsanspruch eines Kindes auf die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Die Eltern schulden dem Kind eine seiner Begabung angemessene Ausbildung, die die Perspektive einer späteren eigenständigen Finanzierung des Lebensunterhalts bietet. Die einzelnen Ausbildungsschritte müssen dabei grundsätzlich aufeinander folgen und in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Dies hat der BGH z. B. für die aufeinander bezogenen Ausbildungsschritte Lehre/Abitur/Studium bejaht (BGHZ 107, 376; FamRZ 2001, 1601). Über die konkrete Gestaltung der Ausbildung kann das volljährige Kind grundsätzlich selbst entscheiden, sofern es dabei auf die berechtigten Belange seiner Eltern Rücksicht nimmt. Danach kommt es entscheidend darauf an, ob die Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres überhaupt als Abschnitt einer angemessenen Gesamtausbildung anzusehen ist und ob die Finanzierung (auch) dieses Abschnitts und der damit u. U. verbundenen Verlängerung der Gesamtausbildung den Unterhaltspflichtigen zuzumuten ist.

b) Die bisher veröffentlichte Rechtsprechung ist noch zu den früher geltenden gesetzlichen Regelungen über den Jugendfreiwilligendienst ergangen.
Zuletzt galt das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.07.02. Danach war das freiwillige soziale Jahr als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen konzipiert, die pädagogisch begleitet wurden und dem Ziel dienten, Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken sowie soziale und interkulturelle Erfahrungen zu vermitteln. Der Ausbildungsgedanke trat danach noch nicht in den Vordergrund.

Die bisherigen rechtlichen Vorschriften sind indessen durch Gesetz vom 16.05.08 (BGBl. I S. 842) durch das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG) ersetzt worden.
Nach § 1 dieses Gesetzes fördern Jugendfreiwilligendienste die ´Bildungsfähigkeit´ der Jugendlichen. Das freiwillige soziale Jahr wird zwar weiterhin als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet. Es wird aber ausdrücklich im Gesetz hervorgehoben, dass die ausgeübte Tätigkeit an Lernzielen orientiert ist. Außerdem wird die - weiterhin vorgesehene - pädagogische Begleitung der Tätigkeit von einer zentralen Stelle eines zugelassenen Trägers sichergestellt, womit das Ziel verfolgt wird, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken (§ 3 des Gesetzes).
Noch stärker kommt der Ausbildungszweck in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck: So wird in der Gesetzesbegründung der Bundesregierung hervorgehoben, dass die Jugendfreiwilligendienste ´Orte informeller Bildung´ sind und dass die Freiwilligen ´neben beruflicher Orientierung und Arbeitserfahrung … wichtige personale und soziale Kompetenzen (erwerben), die als Schlüsselkompetenzen auch die Arbeitsmarktchancen verbessern können´ (BTDrs. 16/6519 S. 11). Der Jugendfreiwilligendienst wird als ´ein an Lernzielen ausgerichteter Bildungsdienst´ angesehen (a.a.O. S. 12).
Auch in der Stellungnahme des Bundesrats wird betont, die Freiwilligendienste dienten der Verbesserung sozialer Kompetenzen und zur Förderung der Bildungs und Beschäftigungsfähigkeit. Der Schwerpunkt der Durchführung dieser Maßnahme liege auf der Jugendbildung (BTDrs. 16/6967 S. 3 f.). In den Ausschussberatungen wurde als Ziel der neuen Regelungen genannt, den Freiwilligendienst stärker als Lerndienst auszugestalten und die Selbstbestimmung, die Selbstverantwortung und das Selbstbewusstsein junger Menschen zu stärken sowie die beruflichen Chancen gerade von benachteiligten Jugendlichen (z. B. mit Migrationshintergrund) zu verbessern (BTDrs. 16/8256 S. 21). Diese Ziele fanden ihren Niederschlag in den letztlich Gesetz gewordenen Beschlüssen des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Vor diesem Hintergrund kann nach Auffassung des Senats die Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres nunmehr im Rahmen einer Gesamtausbildung zu einem Beruf auch dann als ein angemessener Ausbildungsschritt anzusehen sein, wenn - wie im vorliegenden Fall - bei Beginn dieses Ausbildungsabschnitts noch nicht feststeht, ob die Ausbildung später tatsächlich in einen sozialen Beruf münden und das freiwillige soziale Jahr sich somit konkret ´auszahlen´ wird. Es spricht viel dafür, dass das freiwillige soziale Jahr schon deshalb grundsätzlich als angemessener Ausbildungsabschnitt angesehen werden kann, weil es geeignet ist, die Bildungsfähigkeit Jugendlicher zu fördern und ihre Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach Abschluss ihrer Ausbildung zu verbessern. Hinzu kommt, dass die pädagogisch begleitete praktische Tätigkeit in einer sozialen Einrichtung auch geeignet ist, den Jugendlichen Klarheit darüber zu verschaffen, ob sie sich für einen sozialen Beruf eignen.
Das freiwillige soziale Jahr stellt sich damit auch als eine Orientierungsphase dar. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Kind seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt während einer gewissen Orientierungsphase nicht verliert (vgl. BGH FamRZ 1998, 671, 672; im Hinblick auf ein freiwilliges soziales Jahr ausdrücklich BGH Beschluss vom 29.06.11 - XII ZR 127/09 -).

3. Danach kommt ein Anspruch des Antragstellers auch für die Zeit der Absolvierung des freiwilligen sozialen Jahres grundsätzlich in Betracht. Eine Inanspruchnahme des Antragsgegners ist auch nicht mit Rücksicht auf seine wirtschaftliche Situation unbillig, zumal der Bedarf des Antragstellers teilweise durch die Fortzahlung des Kindergeldes (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 d EStG) sowie die im Pflegedienstvertrag vorgesehenen Leistungen (Taschengeld und Sozialversicherungsbeiträge) gedeckt wird und der Antragsteller noch im Haushalt seiner Mutter lebt, so dass sich sein Bedarf noch nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle bemisst.

Der Bedarf des Antragstellers richtet sich ab Mai 2011 nur noch nach den Einkünften des Antragsgegners, weil die Mutter des Antragstellers ab Beginn ihres Ruhestandes nicht mehr leistungsfähig ist. ...
Familienrecht / Übersicht


Dauer und Höhe
Kinder unter 18 Unterhalt für Kinder unter 18 Geltendmachung Wechsel der Alleinbetreuung Betreuung im Wechselmodell Vorrang des Minderjährigen Höhe des Barunterhalts Mehrbedarf des Kindes Sonderbedarf des Kindes Erwerbsobliegenheit der Eltern Einkommensgefälle Eltern Kindeseinkommen - Einkommen Auszubildender
18 bis 21 Jahre privilegierte Schüler unter 21 - Berechnungsbeispiel
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Gabriele Münster
Rechtsanwältin
Colonnaden 25
20354 Hamburg

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